Petitioner's Appeal on Protection Order Dismissed for Procedural Defects
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertPetitioner's Appeal on Protection Order Dismissed for Procedural Defects A petitioner sought interim measures for personal protection, including a ban on contact, proximity, and areas, claiming to have been psychologically mistreated and threatened since 2008 by a respondent who allegedly presented as her aunt, but whom the respondent claimed was her mother and she was seeking repayment of funds used to enable the petitioner's travel to Switzerland. The District Court denied the request for provisional measures due to insufficient substantiation of the facts underlying the claim, and the Cantonal High Court dismissed the subsequent appeal for lacking a specific legal prayer for relief and adequate substantive justification. The Federal Supreme Court confirmed the dismissal of the appeal without entering into the merits, ruling the petitioner's complaint was inadmissible because it failed to include a legal prayer for relief, lacked specific constitutional complaints as required for challenging interim measures, and did not address the High Court’s grounds for non-admittance, instead merely presenting unspecific factual claims and accusations.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 75 Abs. 1 BGG, Art. 98 BGG, Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 42 Abs. 1 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG; Petitioner's Appeal on Protection Order Dismissed for Procedural Defects: The District Court denied the request for provisional measures due to insufficient substantiation of the facts underlying the claim, and the Cantonal High Court dismissed the subsequent appeal for lacking a specific legal prayer for relief and adequate substantive justification. The Federal Supreme Court confirmed the dismissal of the appeal without entering into the merits, ruling the petitioner's complaint was inadmissible because it failed to include a legal prayer for relief, lacked specific constitutional complaints as required for challenging interim measures, and did not address the High Court’s grounds for non-admittance, instead merely presenting unspecific factual claims and accusations.
Schlagwörter
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KI-generiertUsed to decide not to enter a judgment on the appeal due to obvious insufficient substantiation, decided by the President in simplified procedure.
Used to order the appellant to bear the court costs.
Volltext
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
5A_63/2025
Urteil vom 27. Januar 2025
II. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Bovey, Präsident,
Gerichtsschreiber Möckli.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführerin,
*gegen*
B.________,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Persönlichkeitsschutz (vorsorgliche Massnahmen),
Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Thurgau vom 19. Dezember 2024 (ZBS.2024.32).
Sachverhalt:
Mit Gesuch vom 2. Oktober 2024 beantragte die Beschwerdeführerin ein Kontakt-, Annäherungs- und Rayonverbot. Zur Begründung führte sie aus, die Beschwerdegegnerin habe sich im Jahr 2008 als ihre Tante vorgestellt und sie psychisch misshandelt und ihr gedroht, sie nach Afrika zurückzuschicken; seither erlebe sie Drohungen mit Briefen voller Beleidigungen usw. und in letzter Zeit sei die Beschwerdegegnerin zu ihr nach Hause gekommen und aggressiv geworden. Die Beschwerdegegnerin führte hingegen aus, die Mutter der Beschwerdeführerin zu sein, dieser die Reise in die Schweiz ermöglicht zu haben und jetzt das Geld zurückhaben zu wollen, weil sie dieses zur Unterstützung der anderen Kinder brauche etc.
Mit vorsorglichem Massnahmeentscheid vom 6. November 2024 wies das Bezirksgericht Arbon das Gesuch um Persönlichkeitsschutz mangels hinreichender Glaubhaftmachung der anspruchsbegründenden Tatsachen ab.
Auf die hiergegen erhobene Berufung trat das Obergericht des Kantons Thurgau mit Entscheid vom 19. Dezember 2024 mangels eines Rechtsbegehrens und mangels hinreichender Begründung nicht ein.
Mit Eingabe vom 16. Januar 2025 wendet sich die Beschwerdeführerin an das Bundesgericht.
Erwägungen:
1. Angefochten ist der kantonal letztinstanzliche Entscheid im Zusammenhang mit zivilrechtlichem Persönlichkeitsschutz; die Beschwerde in Zivilsachen steht offen (
Art. 72 Abs. 1 und
Art. 75 Abs. 1 BGG
). Zu beachten ist indes Folgendes:
Zum einen geht es um eine vorsorgliche Massnahme, weshalb im bundesgerichtlichen Verfahren nur die Rüge der Verletzung verfassungsmässiger Rechte möglich ist (
Art. 98 BGG
). Es gilt somit das strenge Rügeprinzip (
Art. 106 Abs. 2 BGG
). Das bedeutet, dass das Bundesgericht nur klar und detailliert erhobene und soweit möglich belegte Rügen prüft, während es auf ungenügend begründete Rügen und appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid nicht eintritt (
BGE 142 III 364
E. 2.4;
149 III 81
E. 1.3).
Zum anderen ist ein Nichteintretensentscheid angefochten, weshalb im bundesgerichtlichen Verfahren einzig die Eintretensfrage im kantonalen Berufungsverfahren zum Anfechtungsgegenstand gemacht werden kann (
BGE 135 II 38
E. 1.2;
139 II 233
E. 3.2). Darauf haben sich die erwähnten Verfassungsrügen zu beziehen und es ist mithin mit substanziierten Rügen aufzuzeigen, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern diese durch das Nichteintreten auf die Berufung verletzt sein sollen.
Im Übrigen hat die Beschwerde ein Rechtsbegehren zu enthalten (
Art. 42 Abs. 1 BGG
).
2. Die Beschwerde enthält weder ein Rechtsbegehren noch Verfassungsrügen noch bezieht sich die Beschwerdeführerin auf die Nichteintretenserwägungen. Vielmehr schildert sie in appellatorischer Weise Sachverhaltselemente und erhebt Vorwürfe an die Adresse der Beschwerdegegnerin.
3. Damit erweist sich die Beschwerde als offensichtlich nicht hinreichend begründet, weshalb auf sie nicht eingetreten werden kann und der Präsident im vereinfachten Verfahren entscheidet (
Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG
).
4. Die Gerichtskosten sind der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (
Art. 66 Abs. 1 BGG
).
Demnach erkennt der Präsident:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Thurgau mitgeteilt.
Lausanne, 27. Januar 2025
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Bovey
Der Gerichtsschreiber: Möckli