Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
5A_63/2022 KI-generiert

Appeal Regarding Coercive Placement Moot Due to Fulfillment

Geschäftsnummer 5A_63/2022
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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A person was apprehended at the Swiss border on August 2, 2021, with invalid travel documents while attempting to travel to another country to seek asylum, after escaping from a German clinic. Following their apprehension, the individual was placed in protective custody by the medical services of Basel-Stadt and housed at the University Psychiatric Clinics that same day, before being released to a German clinic the next day. On January 8, 2022, this person filed a complaint via email to the court responsible for protective custody in Basel-Stadt against the protective placement made on August 2, 2021. However, the court dismissed the complaint on January 20, 2022, due to the expiration of the appeal period. The individual subsequently appealed to the Swiss Federal Tribunal on January 28, 2022.

Legislator-Regeste

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Art. 112 Abs. 1 BGG, Art. 76 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG; Appeal Regarding Coercive Placement Moot Due to Fulfillment: Following their apprehension, the individual was placed in protective custody by the medical services of Basel-Stadt and housed at the University Psychiatric Clinics that same day, before being released to a German clinic the next day. On January 8, 2022, this person filed a complaint via email to the court responsible for protective custody in Basel-Stadt against the protective placement made on August 2, 2021. However, the court dismissed the complaint on January 20, 2022, due to the expiration of the appeal period. The individual subsequently appealed to the Swiss Federal Tribunal on January 28, 2022.

Schlagwörter

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Fürsorgerische Unterbringung rechtlich geschütztes Interesse Beugehaft Beschwerdelegitimation Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs fürsorgerische Unterbringung Fernhaltemassnahme

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG

The appeal was dismissed using the simplified procedure under this article.

Art. 66 Abs. 1 BGG

The court decided not to levy court costs, as specified in the final order.

Art. 76 Abs. 1 lit. b BGG

The lack of a legally protected interest according to this article justified the decision not to enter the merits of the appeal.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

5A_63/2022

Urteil vom 4. Februar 2022

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Herrmann, Präsident,

Gerichtsschreiber Möckli.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Medizinische Dienste des Gesundheitsdepartements Basel-Stadt,

Malzgasse 30, 4001 Basel.

Gegenstand

Fürsorgerische Unterbringung,

Beschwerde gegen den Entscheid des Gerichts für fürsorgerische Unterbringungen des Kantons Basel-Stadt vom 20. Januar 2022 (2022/3).

Sachverhalt:

Nachdem A.________ aus einer deutschen Klinik entwichen war, wurde er bei laufender internationaler Fahndung auf der Durchreise in ein Drittland, wo er einen Asylantrag stellen wollte, am 2. August 2021 an der Schweizer Grenze mit ungültigen Ausweispapieren aufgegriffen und noch gleichentags durch die medizinischen Dienste des Gesundheitsdepartementes Basel-Stadt in den Universitären Psychiatrischen Kliniken fürsorgerisch untergebracht. Von dort wurde er am Folgetag in eine deutsche Klinik entlassen.

Am 8. Januar 2022 traf beim Gericht für fürsorgerische Unterbringungen des Kantons Basel-Stadt gegen die fürsorgerische Unterbringung vom 2. August 2021 per E-Mail eine Beschwerde ein, auf welche dieses mit Entscheid vom 20. Januar 2022 zufolge abgelaufener Beschwerdefrist nicht eintrat.

Mit Beschwerde vom 28. Januar 2022 wendet sich A.________ an das Bundesgericht.

Erwägungen:

1. Der Beschwerdeführer macht geltend, am 3. August 2021 handschriftlich eine Beschwerde verfasst und einer (namentlich genannten) Ärztin in der Universitätsklinik zur fristgerechten Weiterleitung an das FU-Gericht ausgehändigt, aber auch auf Nachfragen keine Rückmeldung erhalten zu haben; zufolge Weiterleitungspflicht hätte das FU-Gericht nicht einfach einen Nichteintretensentscheid wegen abgelaufener Beschwerdefrist fällen dürfen.

2. Im angefochtenen Entscheid wird als Dispositiv festgehalten, dass auf die am 8. Januar 2022 per Mail eingetroffene Beschwerde aufgrund der abgelaufenen Beschwerdefrist nicht eingetreten werden könne. Irgendwelche Sachverhaltsfeststellung oder Entscheidbegründung findet sich - entgegen den Vorgaben in § 19 Abs. 2 KESG/BS und den gemäss Art. 112 Abs. 1 BGG geltenden Minimalanforderungen an den Inhalt eines Entscheides - nicht, sondern einzig die Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde an das Bundesgericht.

Weiterungen - ob tatsächlich der Beschwerdeführer bereits am 3. August 2021 eine Beschwerde zuhanden des FU-Gerichtes verfasst hatte, wie es um eine allfällige Weiterleitungspflicht der Klinik bestellt wäre, ob es sich bei der gemäss dem angefochtenem Entscheid am 8. Januar 2022 per Mail eingegangenen Beschwerde allenfalls um die vom Beschwerdeführer angesprochene handeln könnte und weshalb eine per Mail eingegangene Beschwerde unbekümmert um die Schrifterfordernis gemäss § 19 Abs. 1 KESG/BS i.V.m. § 16 Abs. 1 und § 22 VRPG/BS überhaupt behandelt wurde - erübrigen sind insofern, als der Beschwerdeführer bereits am 3. August 2021 wieder aus den Universitären Psychiatrischen Kliniken Basel entlassen und die in der Schweiz erfolgte fürsorgerische Unterbringung somit beendet wurde. Damit wäre ein rechtlich geschütztes Interesse an der Beurteilung einer allfällig bereits am 3. August 2021 in der Klinik zuhanden des FU-Gerichtes übergebenen Beschwerde ohnehin dahingefallen, was ebenfalls zu einem Nichteintretensentscheid und damit zum gleichen Ergebnis geführt hätte. Ebenso wenig besteht im bundesgerichtlichen Verfahren ein schutzwürdiges Interesse im Sinn von Art. 76 Abs. 1 lit. b BGG an einer Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheides, weshalb auch hier auf die Beschwerde unabhängig von weiteren Überlegungen nicht einzutreten ist, wobei im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG entschieden werden kann.

3. Angesichts der konkreten Umstände wird auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet ( Art. 66 Abs. 1 BGG ).

Demnach erkennt der Präsident:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3. Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, den medizinischen Diensten des Gesundheitsdepartements Basel-Stadt und dem Gericht für fürsorgerische Unterbringungen des Kantons Basel-Stadt mitgeteilt.

Lausanne, 4. Februar 2022

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Herrmann

Der Gerichtsschreiber: Möckli