Federal Supreme Court Dismisses Appeal Regarding Custodianship Judges Recusal and Denies Legal Aid
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe case involves a complaint by an individual against multiple judges of the Cantonal Court regarding a request to disqualify them from a proceeding related to the appointment of a guardian for his daughter. The individual sought the removal of the judges, claiming bias, but the court rejected his request, stating that he did not provide valid reasons for the disqualification and that many judges were irrelevant to the decision at hand. Consequently, the court denied his request for legal aid due to the lack of merit in his claims, resulting in him being charged court costs.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 308 ZGB, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 42 Abs. 7 BGG, Art. 64 Abs. 1 BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG; Federal Supreme Court Dismisses Appeal Regarding Custodianship Judges Recusal and Denies Legal Aid: The individual sought the removal of the judges, claiming bias, but the court rejected his request, stating that he did not provide valid reasons for the disqualification and that many judges were irrelevant to the decision at hand. Consequently, the court denied his request for legal aid due to the lack of merit in his claims, resulting in him being charged court costs.
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KI-generiertThe appeal was dismissed because it was deemed inadmissible (lacking sufficient reasoning and being abusive).
Used to deny the request for free legal assistance due to the hopelessness of the appeal.
Used to impose court costs on the unsuccessful appellant.
Volltext
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
5A_63/2017
Urteil vom 27. Januar 2017
II. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter von Werdt, Präsident,
Gerichtsschreiber Füllemann.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Oberrichterinnen und Oberrichter
1. B.________,
2. C.________,
3. D.________,
4. E.________,
5. F.________,
6. G.________,
7. H.________,
8. I.________,
Beschwerdegegner.
Gegenstand
Ablehnungsgesuch (Wechsel einer Beistandsperson),
Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG gegen den Entscheid vom 16. Dezember 2016 des Obergerichts des Kantons Bern (Kindes- und Erwachsenenschutzgericht).
Nach Einsicht
in die Beschwerde gemäss Art. 72 ff. BGG gegen den Entscheid vom 16. Dezember 2016 des Obergerichts des Kantons Bern, das ein Ablehnungsgesuch des Beschwerdeführers gegen zahlreiche Oberrichterinnen und Oberrichter (in einem Beschwerdeverfahren betreffend Wechsel einer Beistandsperson nach Art. 308 ZGB für die Tochter des Beschwerdeführers) abgewiesen hat, soweit es darauf eingetreten ist, und dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Rechtspflege verweigert hat,
in Erwägung,
dass das Obergericht erwog, soweit sich das Ablehnungsbegehren gegen mehrere nicht mit dem Entscheid in der Hauptsache befasste Oberrichter richte, sei darauf mangels schutzwürdigen Interesses ebensowenig einzutreten wie auf das Ablehnungsbegehren gegeneinen ehemaligen Oberrichter und eine nicht im Kindes- und Erwachsenenschutzgericht amtende Oberrichterin, im Übrigen lege der Beschwerdeführer keine Ablehnungsgründe glaubhaft dar, er begnüge sich vielmehr mit pauschalen Vorwürfen und Anfeindungen, es frage sich, ob die Eingabe nicht als geradezu querulatorisch oder rechtsmissbräuchlich zu betrachten sei, wegen Aussichtslosigkeit des Ablehnungsgesuchs könne dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Rechtspflege nicht gewährt werden,
dass die Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG von vornherein unzulässig ist, soweit der Beschwerdeführer Anträge stellt und Rügen erhebt, die über den Gegenstand des obergerichtlichen Entscheids vom 16. Dezember 2016 hinausgehen,
dass sodann die Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG nebst einem Antrag eine Begründung zu enthalten hat, in welcher in gedrängter Form dargelegt wird, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 f. BGG) verletzt ( Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG ), ansonst auf die Beschwerde nicht eingetreten wird ( Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG ),
dass m.a.W. in der Beschwerdeschrift auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheids einzugehen und im Einzelnen zu zeigen ist, welche Vorschriften und warum sie von der Vorinstanz verletzt worden sind ( BGE 133 IV 286 E. 1.4 S. 287),
dass auch Verfassungsrügen in der Beschwerdeschrift vorzubringen und zu begründen sind ( Art. 106 Abs. 2 BGG ), dass m.a.W. in der Beschwerdeschrift klar und detailliert anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids darzulegen ist, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch den kantonalen Entscheid verletzt sind ( BGE 134 I 83 E. 3.2 S. 88 mit Hinweisen; 133 IV 286 E. 1.4 S. 287 f.),
dass der Beschwerdeführer in seiner Eingabe an das Bundesgericht nicht rechtsgenüglich auf die obergerichtlichen Erwägungen eingeht,
dass er erst recht nicht nach den gesetzlichen Anforderungen anhand der Erwägungen des Obergerichts aufzeigt, inwiefern dessen Entscheid vom 16. Dezember 2016 rechts- oder verfassungswidrig sein soll,
dass der Beschwerdeführer ausserdem einmal mehr missbräuchlich prozessiert ( Art. 42 Abs. 7 BGG ) und die Beschwerde auch aus diesem Grund unzulässig ist,
dass somit auf die - offensichtlich unzulässige bzw. keine hinreichende Begründung enthaltende und überdies missbräuchliche - Beschwerde in Anwendung von Art. 108 Abs. 1 lit. a bis c BGG nicht einzutreten ist,
dass dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Rechtspflege in Anbetracht der Aussichtslosigkeit der Beschwerde nicht gewährt werden kann ( Art. 64 Abs. 1 BGG ),
dass der unterliegende Beschwerdeführer kostenpflichtig wird ( Art. 66 Abs. 1 BGG ),
dass in den Fällen des Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte Verfahren zum Zuge kommt und der Abteilungspräsident zuständig ist,
dass sich das Bundesgericht in dieser Sache vorbehält, allfällige weitere Eingaben in der Art der bisherigen, namentlich missbräuchliche Revisionsgesuche ohne Antwort abzulegen,
erkennt der Präsident:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
3. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
4. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Bern schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 27. Januar 2017
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: von Werdt
Der Gerichtsschreiber: Füllemann