Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
5A_63/2015 KI-generiert

Divorce Settlement Appeal Inadmissible Due to Insufficient Legal Substantiation

Geschäftsnummer 5A_63/2015
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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In this case, the Swiss Federal Tribunal examined an appeal concerning a divorce and the associated arrangements, specifically focusing on child support and alimony payments. The appeal was filed against a decision by the Cantonal Court, which had approved a mutual agreement reached by the parties regarding the contentious issues following their divorce. The relevant court had rejected the appellant's requests for emergency measures and had affirmed the finality of certain aspects of the initial divorce ruling. The tribunal found the appeal inadmissible due to a lack of proper justification and failed to address the specific legal violations claimed by the appellant, ultimately leading to the dismissal of the appeal and the imposition of court costs on the appellant.

Legislator-Regeste

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Art. 75 Abs. 1 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 64 Abs. 1 BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG, Art. 108 Abs. 1 BGG; Divorce Settlement Appeal Inadmissible Due to Insufficient Legal Substantiation: The appeal was filed against a decision by the Cantonal Court, which had approved a mutual agreement reached by the parties regarding the contentious issues following their divorce. The relevant court had rejected the appellant's requests for emergency measures and had affirmed the finality of certain aspects of the initial divorce ruling. The tribunal found the appeal inadmissible due to a lack of proper justification and failed to address the specific legal violations claimed by the appellant, ultimately leading to the dismissal of the appeal and the imposition of court costs on the appellant.

Schlagwörter

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Vereinbarung über die Nebenfolgen der Ehescheidung Kindesunterhalt unentgeltliche Rechtspflege streitige Scheidung Scheidung auf Klage eines Ehegatten ungenügend begründete Rüge

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 lit. a und b BGG

Used to rule that the appeal is inadmissible due to insufficient grounding, leading to non-admittance.

Art. 64 Abs. 1 BGG

Used to deny the request for free legal aid due to the hopelessness of the appeal.

Art. 66 Abs. 1 BGG

Used to impose court costs on the unsuccessful appellant.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

5A_63/2015

Urteil vom 27. Januar 2015

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter von Werdt, Präsident,

Gerichtsschreiber Füllemann.

Verfahrensbeteiligte

A.A.________,

Beschwerdeführer,

gegen

B.A.________,

vertreten durch Rechtsanwalt Martin Schwegler,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Ehescheidung,

Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG gegen das Urteil vom 2. Dezember 2014 des Kantonsgerichts Luzern (2. Abteilung).

Nach Einsicht

in die Beschwerde gemäss Art. 72 ff. BGG gegen das Urteil vom 2. Dezember 2014 des Kantonsgerichts Luzern, das die in Rechtskraft erwachsenen Dispositiv-Ziffern des erstinstanzlichen Scheidungsurteils aufgeführt, die zwischen den (anwaltlich vertretenen) Parteien abgeschlossene Vereinbarung gerichtlich genehmigt und das erstinstanzliche Urteil entsprechend abgeändert (u.a. Verpflichtung des Beschwerdeführers zur Zahlung von Unterhaltsbeiträgen für die beiden Kinder von je Fr. 600.--, ersatzlose Streichung der Frauenunterhaltsbeiträge) sowie die erst- und zweitinstanzlichen Gerichts- und Parteikosten (unter Teilgewährung der unentgeltlichen Rechtspflege an beide Parteien) festgesetzt hat,

in Erwägung,

dass das Kantonsgericht erwog, das Gesuch des Beschwerdeführers um vorsorgliche Massnahmen (u.a. sofortige Unterhaltseinstellung, Verfügungsbeschränkungen) sei, soweit zulässig, bereits mit Entscheid vom 10. Juli 2014 abgewiesen worden, hinsichtlich des Scheidungspunktes, des Besuchsrechts, der Erziehungsbeistandschaft, des Güterrechts sowie der Auszahlung aus dem Freizügigkeitskonto sei das erstinstanzliche Scheidungsurteil in Rechtskraft erwachsen, auf das Ausstandsbegehren sei mangels substantiierter Begründung nicht einzutreten, den Antrag auf Einräumung eines gemeinsamen Sorgerechts habe der Beschwerdeführer zurückgezogen, am 18. November 2014 hätten die Parteien eine umfassende Vereinbarung über die noch streitigen Scheidungsfolgen abgeschlossen (u.a. Absehen von Frauenunterhaltsbeiträgen, Erhöhung der Kinderunterhaltsbeiträge von Fr. 500.-- auf Fr. 600.--), die Vereinbarung erscheine angesichts der finanziellen Verhältnisse angemessen und sei zu genehmigen,

dass die Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG , die sich nur gegen letztinstanzliche kantonale Entscheide richten kann ( Art. 75 Abs. 1 BGG ), von vornherein unzulässig ist, soweit der Beschwerdeführer auch das erstinstanzliche Scheidungsurteil des Bezirksgerichts U.________ anficht,

dass die Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG ebenso unzulässig ist, soweit der Beschwerdeführer Anträge stellt und Rügen erhebt, die über den Gegenstand des kantonsgerichtlichen Urteils vom 2. Dezember 2014 hinausgehen,

dass sodann die Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG nebst einem Antrag eine Begründung zu enthalten hat, in welcher in gedrängter Form dargelegt wird, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 f. BGG) verletzt ( Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG ), ansonst auf die Beschwerde nicht eingetreten wird ( Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG ),

dass m.a.W. in der Beschwerdeschrift auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheids einzugehen und im Einzelnen zu zeigen ist, welche Vorschriften und warum sie von der Vorinstanz verletzt worden sind ( BGE 133 IV 286 E. 1.4 S. 287),

dass auch Verfassungsrügen in der Beschwerdeschrift vorzubringen und zu begründen sind ( Art. 106 Abs. 2 BGG ), dass m.a.W. in der Beschwerdeschrift klar und detailliert anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids darzulegen ist, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch den kantonalen Entscheid verletzt sind ( BGE 134 I 83 E. 3.2 S. 88 mit Hinweisen; 133 IV 286 E. 1.4 S. 287 f.),

dass der Beschwerdeführer in seiner Eingabe an das Bundesgericht nicht rechtsgenüglich auf die entscheidenden kantonsgerichtlichen Erwägungen eingeht,

dass es insbesondere nicht genügt, den Sachverhalt aus eigener Sicht zu schildern, eigene Unterhaltsberechnungen anzustellen, die bereits vom Kantonsgericht widerlegten Einwendungen zu wiederholen und der Beschwerdegegnerin Erpressung und Nötigung vorzuwerfen,

dass der Beschwerdeführer erst recht nicht nach den gesetzlichen Anforderungen anhand der kantonsgerichtlichen Erwägungen aufzeigt, inwiefern der Entscheid des Kantonsgerichts vom 2. Dezember 2014 rechts- oder verfassungswidrig sein soll,

dass somit auf die - offensichtlich unzulässige bzw. keine hinreichende Begründung enthaltende - Beschwerde in Anwendung von Art. 108 Abs. 1 lit. a und b BGG nicht einzutreten ist,

dass mit dem bundesgerichtlichen Entscheid die Gesuche des Beschwerdeführers um vorsorgliche Massnahmen und die übrigen Verfahrensanträge (u.a. Beweismassnahmen) gegenstandslos werden,

dass dem Beschwerdeführer in Anbetracht der Aussichtslosigkeit der Beschwerde die unentgeltliche Rechtspflege (einschliesslich Rechtsvertretung) nicht gewährt werden kann ( Art. 64 Abs. 1 BGG ),

dass der unterliegende Beschwerdeführer kostenpflichtig wird ( Art. 66 Abs. 1 BGG ) und keine Parteientschädigung zugesprochen erhält,

dass in den Fällen des Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte Verfahren zum Zuge kommt und der Abteilungspräsident zuständig ist,

erkennt der Präsident:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege (einschliesslich Rechtsvertretung) wird abgewiesen.

3. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4. Dem Beschwerdeführer wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

5. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht Luzern schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 27. Januar 2015

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: von Werdt

Der Gerichtsschreiber: Füllemann