Debtor Appeal Regarding Refusal to Annul Loss Certificates
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe case involves a complaint submitted to the Swiss Federal Tribunal concerning the annulment of two loss certificates by a debtor who had previously sought this annulment from a cantonal enforcement office. The cantonal court denied the request, stating that the debtor failed to provide sufficient evidence of the claims underlying the loss certificates being settled or otherwise extinguished. The debtor subsequently appealed the decision, but the court found that the appeal did not meet the necessary legal requirements for consideration, particularly in adequately addressing the specific reasons why the prior decision was allegedly unlawful. As a result, the appeal was dismissed on procedural grounds.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 150 SchKG, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 55 Abs. 1 lit. c OG, Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 90 Abs. 1 lit. b OG, Art. 66 Abs. 1 BGG; Debtor Appeal Regarding Refusal to Annul Loss Certificates: The cantonal court denied the request, stating that the debtor failed to provide sufficient evidence of the claims underlying the loss certificates being settled or otherwise extinguished. The debtor subsequently appealed the decision, but the court found that the appeal did not meet the necessary legal requirements for consideration, particularly in adequately addressing the specific reasons why the prior decision was allegedly unlawful. As a result, the appeal was dismissed on procedural grounds.
Schlagwörter
KI-generiertZitierte Gesetzesbestimmungen
KI-generiertZitierte Rechtsprechung
KI-generiertVerwandte Entscheide
KI-generiertZentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator
KI-generiertThe appeal was not admitted because it lacked the required reasoning, citing this specific procedural provision in the reasoning section leading to the decision not to enter upon the merits.
The appellant was ordered to pay the court costs because the appeal was dismissed without entering into examination of the merits.
Spätere Entscheide, die dieses Urteil zitieren (1)
Volltext
Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
5A_63/2007/bnm
Verfügung vom 21. März 2007
Präsident der II. zivilrechtlichen Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Raselli, Präsident,
Gerichtsschreiber Füllemann.
Parteien
X.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Obergericht des Kantons Bern (Aufsichtsbehörde in Betreibungs- und Konkurssachen), Hochschulstrasse 17, Postfach 7475, 3001 Bern.
Gegenstand
Annullierung von Verlustscheinen.
Beschwerde nach Art. 72ff. BGG gegen den Entscheid vom 7. Februar 2007 des Obergerichts des Kantons Bern.
Der Präsident hat nach Einsicht
in die Beschwerde gemäss Art. 72ff. BGG gegen den Entscheid vom 7. Februar 2007 des Obergerichts des Kantons Bern, das (als SchK-Aufsichtsbehörde) eine Beschwerde des Beschwerdeführers, mit welcher dieser beim Betreibungsamt A.________ die Annullierung zweier Verlustscheine beantragt hatte, abwies,
in Erwägung,
dass das Obergericht erwog, im Falle einer (ausseramtlich, d.h. ohne Mitwirkung des Betreibungsamtes) erfolgten Tilgung einer Verlustscheinsforderung habe der Schuldner die Tilgung als Voraussetzung für die Herausgabe oder Entkräftung des Verlustscheins sowie für die Löschung des Verlustscheinseintrags in den Betreibungsregistern nachzuweisen (Huber, in: Basler Kommentar, N. 6 zu Art. 150 SchKG ), der Beschwerdeführer habe diesen Nachweis nicht erbracht, aus den von ihm angerufenen Unterlagen ergebe sich nicht, dass die den Verlustscheinen zu Grunde liegenden Forderungen getilgt oder anderswie untergegangen wären, weshalb das Betreibungsamt zu Recht dem Löschungsbegehren nicht stattgegeben habe ( Art. 149a, Art. 150 SchKG ),
dass die Beschwerde nach Art. 72ff. BGG nebst einem Antrag eine Begründung zu enthalten hat, in welcher in gedrängter Form dargelegt wird, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95f. BGG) verletzt ( Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG ), ansonst auf die Beschwerde nicht eingetreten wird ( Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG ),
dass m.a.W. in der Beschwerdeschrift (entsprechend den altrechtlichen Begründungsanforderungen des Art. 55 Abs. 1 lit. c OG : Botschaft vom 28. Februar 2001 zur Totalrevision der Bundesrechtspflege, BBl 2001 S. 4207ff., S. 4294) auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheids einzugehen und im Einzelnen zu zeigen ist, welche Vorschriften (Botschaft, BBl 2001 S. 4232) und warum sie von der Vorinstanz verletzt worden sind ( BGE 116 II 745 E. 3 S. 749),
dass auch Verfassungsrügen in der Beschwerdeschrift vorzubringen und zu begründen sind ( Art. 106 Abs. 2 BGG ), dass m.a.W. in der Beschwerdeschrift (entsprechend den altrechtlichen Begründungsanforderungen des Art. 90 Abs. 1 lit. b OG : Botschaft, BBl 2001 S. 4294) klar und detailliert anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids darzulegen ist, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch den kantonalen Entscheid verletzt sind ( BGE 130 I 258 E. 1.3 S. 261f.),
dass im vorliegenden Fall der Beschwerdeführer in seiner Eingabe an das Bundesgericht keine den erwähnten Anforderungen entsprechenden Rügen gegen den Entscheid des Obergerichts vom 7. Februar 2007 erhebt,
dass er zwar an einer Stelle seiner Eingabe Willkür behauptet,
dass er jedoch nicht nach den gesetztlichen Begründungsanforderungen auf die entscheidenden obergerichtlichen Erwägungen eingeht und anhand dieser Erwägungen aufzeigt, inwieweit der Entscheid vom 7. Februar 2007 rechts- oder verfassungswidrig sein soll,
dass somit auf die - offensichtlich keine hinreichende Begründung enthaltende - Beschwerde in Anwendung von Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht einzutreten ist,
dass der unterliegende Beschwerdeführer kostenpflichtig wird ( Art. 66 Abs. 1 BGG ),
dass in den Fällen des Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte Verfahren zum Zuge kommt und der Abteilungspräsident zuständig ist,
verfügt:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Die Gerichtsgebühr von Fr. 700.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.
3. Diese Verfügung wird dem Beschwerdeführer, dem Obergericht des Kantons Bern und dem Betreibungs- und Konkursamt A.________ schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 21. März 2007
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: