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5A_629/2025 KI-generiert

Debtor's Appeal on Distraint Notice Dismissed for Lack of Substantiation

Geschäftsnummer 5A_629/2025
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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Debtor's Appeal on Distraint Notice Dismissed for Lack of Substantiation The debtor challenged a distraint notice issued by the debt enforcement office for a claim of CHF 31,647.75, but the cantonal supervising authority (Obergericht) refused to hear the appeal due to insufficient substantiation, finding that the debtor had failed to address the reasoning of the lower court. The Swiss Federal Court confirmed the non-admission decision, ruling that the debtor's subsequent appeal also failed to properly argue why the cantonal court’s decision was legally flawed, merely repeating irrelevant claims about his inability to collect mail due to his financial situation and lack of a post office box, thereby not fulfilling the mandatory substantiation requirements under Art. 42(2) BGG.

Legislator-Regeste

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Art. 17 SchKG, Art. 74 Abs. 2 lit. c BGG, Art. 19 SchKG, Art. 42 Abs. 2 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 58 BGG; Debtor's Appeal on Distraint Notice Dismissed for Lack of Substantiation: The Swiss Federal Court confirmed the non-admission decision, ruling that the debtor's subsequent appeal also failed to properly argue why the cantonal court’s decision was legally flawed, merely repeating irrelevant claims about his inability to collect mail due to his financial situation and lack of a post office box, thereby not fulfilling the mandatory substantiation requirements under Art. 42(2) BGG.

Schlagwörter

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Pfändungsankündigung Betreibungsforderung Vollstreckungsentscheid Konkursandrohung mangelnder Solvenznachweis Feststellungsklage Verzugszinsen

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG

The appeal was dismissed by non-entry into the merits due to insufficient substantiation, applied in order 1.

Art. 58 BGG

Cited in the reasoning section regarding the written notification of the judgment, which forms the basis for the inherent procedure.

Art. 66 Abs. 1 BGG

The court imposed the court costs on the appellant in order 2.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

5A_629/2025

Urteil vom 7. August 2025

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Herrmann, präsidierendes Mitglied,

Gerichtsschreiber Möckli.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

*gegen*

Betreibungsamt Hinwil,

Gossauerstrasse 14, 8340 Hinwil.

Gegenstand

Pfändungsankündigung,

Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich, II. Zivilkammer als obere kantonale Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs, vom 22. Juli 2025 (PS250187-O/U).

Sachverhalt:

In der von der Gemeinde U.________ für eine Forderung von Fr. 31'647.75 eingeleiteten Betreibung Nr. xxx stellte das Betreibungsamt Hinwil dem Schuldner die Pfändungsankündigung zu. Die hiergegen erhobene Beschwerde wies das Bezirksgericht Hinwil als untere Aufsichtsbehörde mit Urteil vom 20. Juni 2025 ab. Auf die dagegen eingereichte Beschwerde trat das Obergericht des Kantons Zürich mit Beschluss vom 22. Juli 2025 mangels hinreichender Begründung nicht ein. Mit Beschwerde vom 2. August 2025 wendet sich der Schuldner an das Bundesgericht.

Erwägungen:

1. Entscheide kantonaler Aufsichtsbehörden über Beschwerden gegen Verfügungen von Vollstreckungsorganen gemäss

Art. 17 SchKG

unterliegen unabhängig von einer Streitwertgrenze der Beschwerde in Zivilsachen (

Art. 72 Abs. 2 lit. a und

Art. 74 Abs. 2 lit. c BGG

i.V.m.

Art. 19 SchKG

).

2. Die Vorinstanz ist auf das Rechtsmittel des Beschwerdeführers nicht eingetreten. Anfechtungsgegenstand im bundesgerichtlichen Verfahren kann deshalb grundsätzlich nur die Frage bilden, ob sie zu Recht einen Nichteintretensentscheid gefällt hat (

BGE 135 II 38

E. 1.2;

139 II 233

E. 3.2). Diesbezüglich hat die Beschwerde eine Begründung zu enthalten, in welcher in gedrängter Form dargelegt wird, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt (

Art. 42 Abs. 2 BGG

), was eine sachbezogene Auseinandersetzung mit dessen Erwägungen erfordert (

BGE 140 III 115

E. 2;

142 III 364

E. 2.4).

3. Das Obergericht hat erwogen, dass sich der Beschwerdeführer mit der erstinstanzlichen Entscheidbegründung nicht auseinandersetze und nicht aufzeige, an welchen Mängeln der erstinstanzliche Entscheid leiden soll. Ohnehin würden seine Behauptungen im Zusammenhang mit dem Umzug und dem Erhalt des Rechtsöffnungsentscheides nichts ändern, denn er habe anlässlich der Rechtsöffnungsverhandlung einen Monat zuvor auch auf Nachfragen des Vorderrichters hin keine andere Adresse angegeben und er habe die Zustellung des Rechtsöffnungsentscheides, für den er eine schriftlich begründete Ausfertigung verlangt habe, erwarten müssen, diesen aber trotz Avisierung zur Abholung nicht auf der Post abgeholt.

4. Mit den obergerichtlichen Nichteintretenserwägungen setzt sich der Beschwerdeführer nicht auseinander, sondern er beschränkt sich auf die an der Sache vorbeigehende Behauptung, er habe am neuen Ort aufgrund seiner finanziellen Situation noch kein Postfach eröffnen können, welches ihm die Abholung ermöglicht hätte.

Damit erweist sich die Beschwerde als offensichtlich nicht hinreichend begründet, weshalb auf sie im vereinfachten Verfahren nach

Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG

nicht einzutreten ist.

5. Bundesgerichtliche Urteile werden nicht mündlich verlesen, sondern grundsätzlich schriftlich eröffnet (vgl.

Art. 58 BGG

).

6. Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (

Art. 66 Abs. 1 BGG

).

Demnach erkennt das präsidierende Mitglied:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Betreibungsamt Hinwil und dem Obergericht des Kantons Zürich, II. Zivilkammer als obere kantonale Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs, mitgeteilt.

Lausanne, 7. August 2025

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Das präsidierende Mitglied: Herrmann

Der Gerichtsschreiber: Möckli