Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
5A_629/2013 KI-generiert

Debtor Appeal Time-Barred in Debt Enforcement Objection Case

Geschäftsnummer 5A_629/2013
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves a complainant who filed an objection against a debt collection notice but subsequently missed the statutory deadline to formally challenge it. The upper cantonal authority dismissed the complainant's appeal, stating it was untimely and lacked a clear basis for the objections. The complainant later sought to extend the appeal deadline, requested legal aid, and sought a suspensive effect on the proceedings, all of which were denied. The complainant's submissions to the Federal Tribunal failed to adequately address the reasoning of the lower authority, leading to the Tribunal's decision to not admit the appeal.

Legislator-Regeste

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Art. 100 Abs. 2 lit. a BGG, Art. 47 Abs. 1 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 64 Abs. 1 BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG; Debtor Appeal Time-Barred in Debt Enforcement Objection Case: The upper cantonal authority dismissed the complainant's appeal, stating it was untimely and lacked a clear basis for the objections. The complainant later sought to extend the appeal deadline, requested legal aid, and sought a suspensive effect on the proceedings, all of which were denied. The complainant's submissions to the Federal Tribunal failed to adequately address the reasoning of the lower authority, leading to the Tribunal's decision to not admit the appeal.

Schlagwörter

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Rechtsvorschlag Prozessvoraussetzung gesetzliche Frist Vollstreckung Eröffnung des Entscheids unentgeltliche Rechtspflege

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 100 Abs. 2 lit. a BGG

Cited regarding the rejected request for extension of the appeal deadline.

Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG

Used to order that the appeal is not taken into consideration due to insufficient grounds.

Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG

Cited as procedural requirement for the content of the appeal brief, which was not met.

Art. 47 Abs. 1 BGG

Cited as the reason why the statutory deadline for appeal cannot be extended.

Art. 64 Abs. 1 BGG

Used to deny the request for free legal aid due to the lack of prospects of success.

Art. 66 Abs. 1 BGG

Used to order the appellant to bear the court costs.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

5A_629/2013

Urteil vom 4. September 2013

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Escher, präsidierendes Mitglied,

Gerichtsschreiber Füllemann.

Verfahrensbeteiligte

X.________,

Beschwerdeführer,

gegen

1. Kanton Y.________ ,

2. Stadt Z.________ ,

3. Evang.-Ref. Kirchgemeinde Z.________ ,

alle drei vertreten durch das Steueramt Z.________,

Beschwerdegegner,

Betreibungsamt Z.________ .

Gegenstand

Rechtsvorschlag,

Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG gegen den Entscheid vom 15. August 2013 des Kantonsgerichts St. Gallen (Obere kantonale Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung).

Nach Einsicht

in die Beschwerde gemäss Art. 72 ff. BGG gegen den Entscheid vom 15. August 2013 des Kantonsgerichts St. Gallen, das (als obere SchK-Aufsichtsbehörde) eine (im Anschluss an eine Pfändungsankündigung wegen Nichtberücksichtigung des Rechtsvorschlags erhobene) Beschwerde des Beschwerdeführers gegen einen Beschwerdeentscheid der unteren Aufsichtsbehörde abgewiesen hat, soweit es darauf eingetreten ist,

in die Gesuche des Beschwerdeführers um Verlängerung der bundesgerichtlichen Beschwerdefrist (zwecks Verbesserung der Beschwerdeschrift), um unentgeltliche Rechtspflege (einschliesslich Rechtsvertretung) und um aufschiebende Wirkung,

in Erwägung,

dass das Kantonsgericht erwog, spätestens mit der Zustellung der Pfändungsankündigung vom 17. April 2013 sei dem Beschwerdeführer die Nichtberücksichtigung seines (angeblich am 16. März 2013 per E-Mail erhobenen) Rechtsvorschlags zur Kenntnis gelangt, die von ihm erst am 24. Mai 2013 und damit nach Ablauf der 10-tägigen Beschwerdefrist erhobene Beschwerde an die Vorinstanz sei verspätet, in ihrer Eventualbegründung habe die Vorinstanz sodann zu Recht erkannt, dass in der E-Mail des Beschwerdeführers vom 16. März 2013 weder der Begriff "Rechtsvorschlag" noch sonst eine eindeutige Bestreitung der Ansprüche der Gläubiger oder der Betreibungsforderung enthalten sei, auch aus dem nachfolgenden Schriftverkehr gingen keine Einwendungen gegen die Betreibung bzw. den Zahlungsbefehl hervor, die unentgeltliche Rechtsvertretung könne dem Beschwerdeführer wegen Aussichtslosigkeit und auch wegen der fehlenden Notwendigkeit der Verbeiständung nicht gewährt werden,

dass das Gesuch um Verlängerung der Beschwerdefrist ( Art. 100 Abs. 2 lit. a BGG ) abzuweisen ist, weil die Beschwerdefrist als gesetzliche Frist nicht erstreckt werden kann ( Art. 47 Abs. 1 BGG ),

dass sodann die Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG nebst einem Antrag eine Begründung zu enthalten hat, in welcher in gedrängter Form dargelegt wird, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 f. BGG) verletzt ( Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG ), ansonst auf die Beschwerde nicht eingetreten wird ( Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG ),

dass m.a.W. in der Beschwerdeschrift auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheids einzugehen und im Einzelnen zu zeigen ist, welche Vorschriften und warum sie von der Vorinstanz verletzt worden sind ( BGE 133 IV 286 E. 1.4 S. 287),

dass auch Verfassungsrügen in der Beschwerdeschrift vorzubringen und zu begründen sind ( Art. 106 Abs. 2 BGG ), dass m.a.W. in der Beschwerdeschrift klar und detailliert anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids darzulegen ist, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch den kantonalen Entscheid verletzt sind ( BGE 134 I 83 E. 3.2 S. 88 mit Hinweisen; 133 IV 286 E. 1.4 S. 287 f.),

dass schliesslich in einem Fall wie dem vorliegenden, wo der angefochtene kantonale Entscheid auf mehreren selbstständigen Begründungen beruht, anhand jeder dieser Begründungen nach den gesetzlichen Anforderungen eine Rechts- oder Verfassungsverletzung darzutun ist ( BGE 133 IV 119 E. 6),

dass der Beschwerdeführer in seiner Eingabe an das Bundesgericht nicht rechtsgenüglich auf die kantonsgerichtlichen Erwägungen eingeht,

dass es insbesondere nicht genügt, den Sachverhalt aus eigener Sicht zu schildern und die kantonsgerichtlichen Erwägungen ohne nachvollziehbare Begründung zu bestreiten,

dass der Beschwerdeführer erst recht nicht nach den gesetzlichen Anforderungen anhand jeder der kantonsgerichtlichen Erwägungen aufzeigt, inwiefern der Entscheid des Kantonsgerichts vom 15. August 2013 rechts- oder verfassungswidrig sein soll,

dass somit auf die - offensichtlich keine hinreichende Begründung enthaltende - Beschwerde in Anwendung von Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht einzutreten ist,

dass mit dem Beschwerdeentscheid das Gesuch des Beschwerdeführers um aufschiebende Wirkung gegenstandslos wird,

dass dem Beschwerdeführer in Anbetracht der Aussichtslosigkeit der Beschwerde die unentgeltliche Rechtspflege (einschliesslich Rechtsvertretung) nicht bewilligt werden kann ( Art. 64 Abs. 1 BGG ),

dass der unterliegende Beschwerdeführer kostenpflichtig wird ( Art. 66 Abs. 1 BGG ),

dass in den Fällen des Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte Verfahren zum Zuge kommt und das präsidierende Abteilungsmitglied zuständig ist,

erkennt das präsidierende Mitglied:

1. Das Gesuch um Erstreckung der Beschwerdefrist wird abgewiesen.

2. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

3. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege (einschliesslich Rechtsvertretung) wird abgewiesen.

4. Die Gerichtskosten von Fr. 300.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

5. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Betreibungsamt Z.________ und dem Kantonsgericht St. Gallen schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 4. September 2013

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Das präsidierende Mitglied: Bundesrichterin Escher

Der Gerichtsschreiber: Füllemann