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5A_629/2012 KI-generiert

Appeal Dismissed for Non-Payment of Cost Advance in Bankruptcy Delay Case

Geschäftsnummer 5A_629/2012
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves a complaint regarding procedural delays related to bankruptcy proceedings filed against a lower court's judgment. The appellant was ordered to pay a court fee of CHF 2,000 as a prerequisite for the appeal, but failed to comply with this requirement within the specified timeframe. As a result, the court determined that the appeal could not be admitted due to non-compliance with procedural rules, leading to a decision that imposed court costs on the appellant.

Legislator-Regeste

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Art. 62 Abs. 3 BGG, Art. 48 Abs. 4 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG; Appeal Dismissed for Non-Payment of Cost Advance in Bankruptcy Delay Case: The appellant was ordered to pay a court fee of CHF 2,000 as a prerequisite for the appeal, but failed to comply with this requirement within the specified timeframe. As a result, the court determined that the appeal could not be admitted due to non-compliance with procedural rules, leading to a decision that imposed court costs on the appellant.

Schlagwörter

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Kostenvorschuss Zahlungsbefehl Konkurseröffnung nachträglicher Rechtsvorschlag unverschuldete Säumnis verspätete Eingabe

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG

The decision not to enter the appeal was made according to the simplified procedure.

Art. 62 Abs. 3 BGG

The appeal was not admitted because the appellant failed to pay the required cost deposit after being granted an extension.

Art. 66 Abs. 1 BGG

The appellant was ordered to pay the court costs.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

5A_629/2012

Urteil vom 24. Oktober 2012

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Escher, präsidierendes Mitglied,

Gerichtsschreiber Füllemann.

Verfahrensbeteiligte

X.________,

vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Georg Naegeli,

Beschwerdeführerin,

gegen

Kantonsgericht von Graubünden,

Beschwerdegegner.

Gegenstand

Rechtsverzögerung (Konkurseröffnung),

Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG wegen Rechtsverzögerung gegen das Kantonsgericht von Graubünden.

Nach Einsicht

in die Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG wegen Rechtsverzögerung gegen das Kantonsgericht von Graubünden,

in Erwägung,

dass die Beschwerdeführerin mit Nachfristansetzung gemäss Art. 62 Abs. 3 BGG vom 14. September 2012 unter Androhung des Nichteintretens bei Säumnis aufgefordert worden ist, den (ihr mit Verfügung vom 3. September 2012 auferlegten, jedoch nicht eingegangenen) Kostenvorschuss von Fr. 2'000.-- innerhalb einer nicht erstreckbaren Nachfrist bis zum 3. Oktober 2012 dem Bundesgericht in bar zu zahlen oder zu Gunsten der Bundesgerichtskasse (Postkonto 10-674-3) entweder an einem Schalter der Schweizerischen Post zu übergeben oder (bei Erteilung eines Zahlungsauftrags an die Post oder an eine Bank) einem in der Schweiz befindlichen Post- bzw. Bankkonto der Beschwerde führenden Partei oder ihres Vertreters zu belasten ( Art. 48 Abs. 4 BGG ) und ausserdem (bei Erteilung eines Zahlungsauftrags) der Bundesgerichtskasse innerhalb von 10 Tagen seit Ablauf der nicht erstreckbaren Nachfrist eine Bestätigung der Postfinance bzw. der Bank einzureichen, wonach der Vorschussbetrag fristgerecht dem Post- bzw. Bankkonto belastet worden ist,

dass die Beschwerdeführerin den Kostenvorschuss auch innerhalb der Nachfrist weder bei der Bundesgerichtskasse in bar geleistet noch zu deren Gunsten an einem Postschalter übergeben und auch nicht den (für den Fall eines Zahlungsauftrags) ihr obliegenden Nachweis der rechtzeitigen Vorschussleistung durch Belastungsbestätigung erbracht hat, weshalb androhungsgemäss gestützt auf Art. 62 Abs. 3 BGG im Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist und die Beschwerdeführerin kostenpflichtig wird ( Art. 66 Abs. 1 BGG ),

erkennt das präsidierende Mitglied:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3. Dieses Urteil wird den Parteien schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 24. Oktober 2012

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Das präsidierende Mitglied: Escher

Der Gerichtsschreiber: Füllemann