Debtor's Appeal Against Untimely Garnishment Challenge Dismissed
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe case involves an individual who challenged a seizure executed by the Betreibungsamt Emmen as part of a debt collection proceeding. The seizure took place on December 9, 2021, with the related document issued on January 12, 2022. The individual filed a complaint against this seizure with the Bezirksgericht Hochdorf, which was dismissed on March 24, 2022. Following this, an appeal was made to the Kantonsgericht Luzern, which was dismissed on July 11, 2022, due to being filed late. The appellant then approached the Bundesverwaltungsgericht, which redirected the matter to the Swiss Federal Tribunal, where the appeal was again considered inadmissible due to insufficient reasoned arguments and procedural issues regarding its late submission.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 72 Abs. 2 lit. a BGG, Art. 75 BGG, Art. 42 Abs. 2 BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. a und b BGG; Debtor's Appeal Against Untimely Garnishment Challenge Dismissed: The seizure took place on December 9, 2021, with the related document issued on January 12, 2022. The individual filed a complaint against this seizure with the Bezirksgericht Hochdorf, which was dismissed on March 24, 2022. Following this, an appeal was made to the Kantonsgericht Luzern, which was dismissed on July 11, 2022, due to being filed late. The appellant then approached the Bundesverwaltungsgericht, which redirected the matter to the Swiss Federal Tribunal, where the appeal was again considered inadmissible due to insufficient reasoned arguments and procedural issues regarding its late submission.
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KI-generiertCited for the decision not to enter into the appeal due to obvious inadmissibility and lack of sufficient reasoning.
Cited for imposing court costs on the appellant in view of the outcome of the case.
Spätere Entscheide, die dieses Urteil zitieren (3)
Volltext
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
5A_628/2022
Urteil vom 31. August 2022
II. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Escher, präsidierendes Mitglied,
Gerichtsschreiber Zingg.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Betreibungsamt Emmen,
Rüeggisingerstrasse 20, Postfach 1048, 6021 Emmenbrücke 1,
1. Schweizerische Eidgenossenschaft und Kanton Luzern,
vertreten durch die Dienststelle Steuern des Kantons Luzern, Buobenmatt 1, 6002 Luzern,
diese vertreten durch die Gemeinde Emmen, Rüeggisingerstrasse 22, 6021 Emmenbrücke 1,
2. Staat Luzern und Gemeinde Emmen, Reformierte Kirche,
vertreten durch die Gemeinde Emmen, Finanzen und Informatik, Rüeggisingerstrasse 22, 6021 Emmenbrücke 1.
Gegenstand
Pfändung,
Beschwerde gegen den Entscheid des Kantonsgerichts Luzern, 1. Abteilung als obere kantonale Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs, vom 11. Juli 2022 (2K 22 9).
Erwägungen:
1. In der Pfändungsgruppe Nr. yyy vollzog das Betreibungsamt Emmen am 9. Dezember 2021 die Pfändung gegen den Beschwerdeführer und stellte am 12. Januar 2022 die Pfändungsurkunde aus.
Gegen den Pfändungsvollzug erhob der Beschwerdeführer am 18. Januar 2022 Beschwerde beim Bezirksgericht Hochdorf. Das Bezirksgericht wies die Beschwerde mit Entscheid vom 24. März 2022 ab (Verfahren 1E3 22 29).
Am 5. Mai 2022 erhob der Beschwerdeführer Beschwerde-Weiterzug. Mit Entscheid vom 11. Juli 2022 trat das Kantonsgericht Luzern auf den Beschwerde-Weiterzug infolge Verspätung nicht ein (Verfahren 2K 22 9). Mit einem Schreiben vom 17. August 2022 betreffend die Verfahren 2K 22 9/11/13 beantwortete das Kantonsgericht eine Eingabe des Beschwerdeführers vom 16. August 2022. Es hielt fest, die Beschwerden des Beschwerdeführers seien erledigt worden, und es äusserte sich zur Zustellung und Rechtskraft der Entscheide.
Am 19. August 2022 (Postaufgabe) hat sich der Beschwerdeführer mit "Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen Urteile des Bezirksgerichts Fall-Nr. 1E3 22 29 vom 24.03.22 und des Kantonsgerichtes Fall-Nr. 2K 9/11/13 vom 17.08.22" an das Bundesverwaltungsgericht gewandt. Das Bundesverwaltungsgericht hat die Eingabe dem Bundesgericht übermittelt.
2. Das Schreiben des Kantonsgerichts vom 17. August 2022 ist nicht anfechtbar. Die Eingabe des Beschwerdeführers ist - unter anderem - als Beschwerde gegen den Entscheid des Kantonsgerichts vom 11. Juli 2022 im Verfahren 2K 22 9 entgegenzunehmen (vgl. ausserdem Verfahren 5A_627/2022 und 5A_629/2022). Sie ist als Beschwerde in Zivilsachen zu behandeln ( Art. 72 Abs. 2 lit. a BGG ). Der dem Entscheid des Kantonsgerichts vorausgegangene Entscheid des Bezirksgerichts ist vor Bundesgericht nicht anfechtbar ( Art. 75 BGG ).
3. Der Entscheid des Kantonsgerichts ist ein Nichteintretensentscheid. Thema des bundesgerichtlichen Verfahrens ist demnach einzig, ob das Kantonsgericht zu Recht auf die kantonale Beschwerde nicht eingetreten ist. Diesbezüglich hat die Beschwerde an das Bundesgericht eine Begründung zu enthalten ( Art. 42 Abs. 2 BGG ), in der in gezielter Auseinandersetzung mit den für das Ergebnis des angefochtenen Entscheides massgeblichen Erwägungen aufzuzeigen ist, welche Rechte bzw. Rechtsnormen die Vorinstanz verletzt haben soll ( BGE 140 III 86 E. 2; 140 III 115 E. 2). Der Beschwerdeführer geht auf die Verspätung des Beschwerde-Weiterzugs jedoch nicht ein. Er äussert sich sinngemäss einzig zur Eventualerwägung des Kantonsgerichts, wonach er den Beschwerde-Weiterzug ungenügend begründet habe. Es genügt den Begründungsanforderungen auch nicht, wenn der Beschwerdeführer dem Kantonsgericht vorwirft, ihn permanent zu schikanieren und zu diskriminieren. Der Beschwerdeführer behauptet schliesslich, die angefochtenen Entscheide des Kantonsgerichts seien ihm nie zugegangen. Diese Behauptung bleibt unsubstantiiert und unbelegt. Aus dem Track & Trace-Auszug der Schweizerischen Post ergibt sich, dass er den vorliegend angefochtenen, zur Abholung gemeldeten Entscheid auf der Post nicht abgeholt hat, worauf das Kantonsgericht im Schreiben vom 17. August 2022 hingewiesen hat. Gemäss diesem Schreiben ist ihm der Entscheid am 25. Juli 2022 nochmals per A-Post zugestellt worden.
Die Beschwerde ist offensichtlich unzulässig und sie enthält offensichtlich keine hinreichende Begründung. Auf sie ist im vereinfachten Verfahren durch das präsidierende Mitglied der Abteilung nicht einzutreten ( Art. 108 Abs. 1 lit. a und b BGG ).
4. Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt der Beschwerdeführer die Gerichtskosten ( Art. 66 Abs. 1 BGG ).
Demnach erkennt das präsidierende Mitglied:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3. Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten und dem Kantonsgericht Luzern, 1. Abteilung als obere kantonale Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs, mitgeteilt.
Lausanne, 31. August 2022
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Das präsidierende Mitglied: Escher
Der Gerichtsschreiber: Zingg