Claimant's Appeal Dismissed for Procedural Defects in Document Handover Request
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe case involves a complaint filed by an individual seeking the release of certain documents. The matter was initially dismissed by the District Court of Rorschach due to the complainant's lack of legal capacity. Subsequently, the complainant appealed this decision to the Cantonal Court of St. Gallen, which again dismissed the appeal citing insufficient justification and lack of legal capacity. The complainant then brought the case to the Swiss Federal Tribunal, challenging the previous decisions, but the tribunal identified deficiencies in the complaint, including failure to address prior court findings and unsupported allegations against involved persons. This led the tribunal to not consider the complaint further.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 42 Abs. 2 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG; Claimant's Appeal Dismissed for Procedural Defects in Document Handover Request: The matter was initially dismissed by the District Court of Rorschach due to the complainant's lack of legal capacity. Subsequently, the complainant appealed this decision to the Cantonal Court of St. Gallen, which again dismissed the appeal citing insufficient justification and lack of legal capacity. The complainant then brought the case to the Swiss Federal Tribunal, challenging the previous decisions, but the tribunal identified deficiencies in the complaint, including failure to address prior court findings and unsupported allegations against involved persons. This led the tribunal to not consider the complaint further.
Schlagwörter
KI-generiertZitierte Gesetzesbestimmungen
KI-generiertZitierte Rechtsprechung
KI-generiertVerwandte Entscheide
KI-generiertZentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator
KI-generiertThe appeal was not admitted because it lacked sufficient reasoning, as per the simplified procedure.
Applied to waive the collection of court costs exceptionally.
Volltext
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
5A_628/2021
Urteil vom 17. August 2021
II. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Escher, präsidierendes Mitglied,
Gerichtsschreiber Zingg.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
B.________,
Beschwerdegegner.
Gegenstand
Rechtsschutz in klaren Fällen (Aktenherausgabe),
Beschwerde gegen den Entscheid des Kantonsgerichts St. Gallen, Einzelrichterin im Personen-, Erb- und Sachenrecht, vom 8. Juli 2021 (BS.2021.5-EZZ1).
Erwägungen:
1. Mit Entscheid vom 19. Mai 2021 trat das Kreisgericht Rorschach auf ein Gesuch des Beschwerdeführers um Herausgabe von Unterlagen mangels Prozessfähigkeit des Beschwerdeführers nicht ein.
Dagegen erhob der Beschwerdeführer am 27. Mai 2021 (Postaufgabe) Berufung beim Kantonsgericht St. Gallen. Mit Entscheid vom 8. Juli 2021 trat das Kantonsgericht auf die Berufung mangels genügender Begründung und mangels Prozessfähigkeit nicht ein.
Dagegen hat der Beschwerdeführer am 6. August 2021 (Postaufgabe) Beschwerde an das Bundesgericht erhoben.
2. Nach Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Beschwerdebegründung in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Die beschwerdeführende Partei hat in gezielter Auseinandersetzung mit den für das Ergebnis des angefochtenen Entscheides massgeblichen Erwägungen aufzuzeigen, welche Rechte bzw. Rechtsnormen die Vorinstanz verletzt haben soll ( BGE 140 III 86 E. 2 S. 88 f.; 140 III 115 E. 2 S. 116). Die Begründung muss in der Beschwerde selber enthalten sein und es genügt nicht, auf andere Rechtsschriften oder die Akten zu verweisen ( BGE 143 II 283 E. 1.2.3 S. 286; 138 III 252 E. 3.2 S. 258; 133 II 396 E. 3.1 S. 400). Soweit der Beschwerdeführer auf die Akten bzw. zahlreiche Beilagen verweist, ist darauf nicht einzugehen.
3. Der Beschwerdeführer setzt sich mit den Erwägungen des Kantonsgerichts nicht auseinander. Stattdessen erhebt er Vorwürfe gegen den Beschwerdegegner und die KESB. Der Beschwerdeführer geht sodann davon aus, es gehe um ein strafrechtliches Verfahren, weshalb Kantonsrichterin C.________ nicht zuständig sei. Zudem habe sie aus Gefälligkeit insbesondere gegenüber dem Beschwerdegegner gehandelt. Weshalb es vorliegend nicht um ein Zivilverfahren gehen sollte, nachdem der Beschwerdeführer selber ein solches angehoben hat, erschliesst sich nicht. Die Vorwürfe gegen die Kantonsrichterin bleiben unbelegt. Ebenso wenig erschliesst sich, weshalb seine angebliche Tochter in Grossbritannien ebenfalls Verfahrensbeteiligte sein sollte; dafür reicht jedenfalls nicht, dass sie dereinst seine Erbin sein könnte. Soweit er die Rechtmässigkeit der über ihn errichteten Beistandschaft bezweifelt, geht er nicht auf die kantonsgerichtliche Erwägung ein, wonach dies nicht Verfahrensgegenstand sei.
Die Beschwerde enthält damit offensichtlich keine hinreichende Begründung. Auf sie ist im vereinfachten Verfahren durch das präsidierende Mitglied der Abteilung nicht einzutreten ( Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG ).
4. Es rechtfertigt sich ausnahmsweise, auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten ( Art. 66 Abs. 1 BGG ).
Demnach erkennt das präsidierende Mitglied:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3. Dieses Urteil wird den Parteien, der Beiständin des Beschwerdeführers und dem Kantonsgericht St. Gallen, Einzelrichterin im Personen-, Erb- und Sachenrecht, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 17. August 2021
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Das präsidierende Mitglied: Escher
Der Gerichtsschreiber: Zingg