Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
5A_628/2015 KI-generiert

Mother's Challenge to Judicial Impartiality in Custody Modification Upheld

Geschäftsnummer 5A_628/2015
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves a family law dispute between two ex-spouses regarding the custody and care of their son following their divorce. The ex-wife sought to regain sole custody after the child was previously placed in foster care. She filed a motion to disqualify a district judge from the proceedings, claiming bias based on the judge's handling of the child's hearing and other related matters. This motion was denied at both the district and appellate court levels. Subsequently, the ex-wife escalated the issue to the Federal Tribunal, arguing that the earlier decisions failed to address her concerns adequately and violated her right to an unbiased judge. The Federal Tribunal's review focused on the legitimacy of her claims regarding the judge’s alleged bias and the related procedural aspects of the case.

Legislator-Regeste

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Art. 100 Abs. 1 BGG, Art. 72 Abs. 1 BGG, Art. 75 BGG, Art. 113 BGG, Art. 30 Abs. 1 BV, Art. 6 Ziff. 1 EMRK; Mother's Challenge to Judicial Impartiality in Custody Modification Upheld: The ex-wife sought to regain sole custody after the child was previously placed in foster care. She filed a motion to disqualify a district judge from the proceedings, claiming bias based on the judge's handling of the child's hearing and other related matters. This motion was denied at both the district and appellate court levels. Subsequently, the ex-wife escalated the issue to the Federal Tribunal, arguing that the earlier decisions failed to address her concerns adequately and violated her right to an unbiased judge. The Federal Tribunal's review focused on the legitimacy of her claims regarding the judge’s alleged bias and the related procedural aspects of the case.

Schlagwörter

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Ausstand (Abänderung eines Scheidungsurteils) richterliche Unparteilichkeit Abänderung der elterlichen Sorge Scheidungsverfahren stichhaltige Gründe Anhörung des Kindes elterlicher Konflikt

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 30 Abs. 1 BV

Cited as the constitutional basis for the right to an impartial judge, which was the core issue of the recusal request.

Art. 100 Abs. 1 BGG

Cited to establish that the appeal against the decision on the application for recusal was timely.

Art. 106 Abs. 2 BGG

Cited regarding the requirements for substantiating grounds for violation of fundamental rights, which affected the admissibility of the appeal for certain claims.

Art. 113 BGG

Art. 113 BGG was cited to rule that the subsidiary constitutional appeal was not applicable since the appeal in civil matters was open.

Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG

Cited regarding the requirements for substantiating the appeal, which affected the admissibility of the appeal for certain claims.

Art. 66 Abs. 1 BGG

The costs of the proceedings are imposed on the appellant because the appeal was dismissed.

Art. 72 Abs. 1 BGG

Cited to confirm that the appeal in a civil matter is admissible as the main case concerns the modification of a divorce decree.

Art. 75 BGG

Cited to confirm that the cantonal court was the final instance, making the appeal in civil matters admissible.

Art. 92 Abs. 1 BGG

Cited to establish that the appeal against the decision on the application for recusal was timely.

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Spätere Entscheide, die dieses Urteil zitieren (6)

II 2021 86 (2021-09-20) · sz
Claimant v. Social Insurance Fund (Disability Pension Suspension and Supplementary Benefits)
«…Das Misstrauen in die Un- voreingenommenheit muss vielmehr aus objektiver Sicht begründet erscheinen (vgl. Urteil BGer 5A_628/2015 vom 16.12.2015 Erw. 2 mit Verweis auf BGE 140 III 221 Erw. 4.1 mit Hinweisen; vgl. auch Urteil BGer 2C_674/2017 vom 14.…»
II 2021 41 (2021-06-07) · sz
Dismissal of Appeal Regarding Suspension of Supplementary Benefits Following Custody-Related Pension Suspension
«…Das Misstrauen in die Un- voreingenommenheit muss vielmehr aus objektiver Sicht begründet erscheinen (vgl. Urteil BGer 5A_628/2015 vom 16.12.2015 Erw. 2 mit Verweis auf BGE 140 III 221 Erw. 4.1 mit Hinweisen; vgl. auch Urteil BGer 2C_674/2017 vom 14.…»
III 2020 164 (2021-01-27) · sz
Administrative Court Upholds Building Permit for Residential Extension and Basement
«…as Misstrauen in die Unvoreingenommenheit muss vielmehr aus objektiver Sicht begründet erscheinen (Bundesgerichtsurteil 5A_628/2015 vom 16.12.2015 Erw. 2 mit Verweis auf BGE 140 III 221 Erw. 4.1 S. 222 mit Hinweisen; vgl. auch Bundesgerichtsurteil 2C_…»
III 2020 71 (2020-08-24) · sz
Recusal Denial in Building Permit Case Following Retaliatory Complaints
«…tellen. Das Misstrauen in die Unvoreingenommenheit muss vielmehr aus objektiver Sicht begründet erscheinen (Urteil BGer 5A_628/2015 vom 16.12.2015 Erw. 2 m.V.a. BGE 140 III 221 Erw. 4.1 m.H.; vgl. auch Urteil BGer 2C_674/2017 vom 14.8.2017 Erw. 2.2).…»
III 2020 8 (2020-06-26) · sz
Building Permit Challenge and Appeals Consolidation
«…as Misstrauen in die Unvoreingenommenheit muss vielmehr aus objektiver Sicht begründet erscheinen (Bundesgerichtsurteil 5A_628/2015 vom 16.12.2015 Erw. 2 mit Verweis auf BGE 140 III 221 Erw. 4.1 S. 222 mit Hinweisen; vgl. auch Bundesgerichtsurteil 2C_…»
III 2018 56 (2018-08-28) · sz
Appeal Regarding Recusal of Municipal Officials Based on Prior Involvement in Development Project
«…as Misstrauen in die Unvoreingenommenheit muss vielmehr aus objektiver Sicht begründet erscheinen (Bundesgerichtsurteil 5A_628/2015 vom 16.12.2015 Erw. 2 mit Verweis auf BGE 140 III 221 E. 4.1 S. 222 mit Hinweisen; vgl. auch Bundesgerichtsurteil 2C_67…»

Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

5A_628/2015

Urteil vom 16. Dezember 2015

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter von Werdt, Präsident,

Bundesrichter Schöbi, Bovey,

Gerichtsschreiber Traub.

Verfahrensbeteiligte

A.A.________,

Beschwerdeführerin,

gegen

Bezirksrichterin B.________,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Ausstand (Abänderung eines Scheidungsurteils),

Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, I. Zivilkammer, vom 13. Juli 2015.

Sachverhalt:

A. A.a. Die Ehegatten A.A.________ und C.A.________ wurden mit Urteil des Bezirksgerichts Zürich vom 31. August 2011 geschieden. Der 2002 geborene Sohn D.A.________ verblieb unter gemeinsamer elterlicher Sorge. Bereits mit Verfügung vom 7. Oktober 2010 hatte die damalige Vormundschaftsbehörde der Stadt Zürich die elterliche Obhut aufgehoben und das Kind fremdplatziert.

A.b. Abänderungsklagen von A.A.________, mit welchen sie die Zuteilung der elterlichen Sorge und Obhut über Sohn D.A.________ an sie (allein) erreichen wollte, wurden abgewiesen (Urteil des Bezirksgerichts Zürich vom 10. Juni 2013) resp. zufolge Rückzugs abgeschrieben (Verfügung des Bezirksgerichts Dielsdorf vom 15. Dezember 2014). Mit Abänderungsklage vom 24. Februar 2015 beantragte C.A.________ vor dem Bezirksgericht Dietikon das alleinige Sorgerecht. In diesem Verfahren stellte A.A.________ ein Gesuch um Ausstand der Bezirksrichterin B.________. Das Bezirksgericht wies das Gesuch ab (Urteil vom 8. Juni 2015).

B. Das Obergericht des Kantons Zürich wies die dagegen erhobene Beschwerde ab, soweit es darauf eintrat (Urteil vom 13. Juli 2015).

C. C.a. A.A.________ gelangte mit "Verfassungsbeschwerde" vom 14. August 2015 an das Bundesgericht. Sie verlangt, der angefochtene Entscheid sei aufzuheben und die Angelegenheit zur Feststellung des Sachverhalts an die Vorinstanz zurückzuweisen.

C.b. Unter Beilage einer Vorladung des Bezirksgerichts Dietikon vom 20. August 2015 (zu einer Einigungsverhandlung und Verhandlung betreffend vorsorgliche Massnahmen) stellte A.A.________ mit Eingabe vom 11. August (richtig: 9. September; Datum der Postaufgabe) 2015 das Gesuch, es sei Bezirksrichterin B.________ (Beschwerdegegnerin) vorläufig zu verbieten, in der vorliegenden Sache zu amten. Bezirks- und Obergericht verzichteten auf eine Vernehmlassung in diesem Punkt. Das Bundesgericht untersagte der Beschwerdegegnerin, den Abänderungsprozess weiterzuführen, bis das bundesgerichtliche Urteil über die Ausstandsfrage ergangen ist (Verfügung vom 29. September 2015).

C.c. In der Ausstandssache selber hat das Bundesgericht die Akten beigezogen, aber keine Vernehmlassungen eingeholt.

Erwägungen:

1.

1.1. Der selbständig eröffnete Zwischenentscheid über den Ausstand einer Gerichtsperson ist fristgerecht angefochten ( Art. 92 Abs. 1, Art. 100 Abs. 1 BGG ). Bei Zwischenentscheiden folgt der Rechtsweg demjenigen der Hauptsache ( BGE 137 III 380 E. 1.1 S. 382). Hier hat das Verfahren in der Hauptsache die Abänderung eines Scheidungsurteils (Zuweisung der elterlichen Sorge) zum Gegenstand, das heisst eine Zivilsache im Sinne von Art. 72 Abs. 1 BGG , in welcher die Beschwerde in Zivilsachen ohne Streitwerterfordernis zulässig ist (Urteil 5A_311/2010 vom 3. Februar 2011 E. 1.1, nicht publ. in: BGE 137 III 118 ). Das Obergericht hat kantonal letztinstanzlich entschieden ( Art. 75 BGG ). Gegen den angefochtenen Entscheid steht daher die Beschwerde in Zivilsachen offen.

1.2. Da sämtliche Voraussetzungen der Beschwerde in Zivilsachen gegeben sind, bleibt für die subsidiäre Verfassungsbeschwerde kein Raum ( Art. 113 BGG ).

2. Nach Art. 30 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 1 EMRK hat jede Person, deren Sache in einem gerichtlichen Verfahren beurteilt werden muss, Anspruch darauf, dass ihre Streitsache durch einen unbefangenen, unvoreingenommenen und unparteiischen Richter beurteilt wird. Art. 30 Abs. 1 BV soll zu der für einen korrekten und fairen Prozess erforderlichen Offenheit des Verfahrens im Einzelfall beitragen und damit ein gerechtes Urteil ermöglichen. Insbesondere soll garantiert werden, dass keine ausserhalb des Prozesses liegenden Umstände in sachwidriger Weise zugunsten oder zulasten einer Partei auf das gerichtliche Urteil einwirken. Art. 47 ZPO umschreibt die Ausstandsgründe auf Gesetzesebene (vgl. die hier einschlägige Generalklausel in Art. 47 Abs. 1 lit. f ZPO [Befangenheit "aus anderen Gründen"]).

Die Ablehnung setzt nicht voraus, dass der Richter tatsächlich befangen ist. Die Garantie des verfassungsmässigen Richters wird bereits dann verletzt, wenn Gegebenheiten vorliegen, die den Anschein der Befangenheit oder die Gefahr der Voreingenommenheit begründen. Dabei ist nicht auf das subjektive Empfinden einer Partei abzustellen. Das Misstrauen in die Unvoreingenommenheit muss vielmehr aus objektiver Sicht begründet erscheinen ( BGE 140 III 221 E. 4.1 S. 222 mit Hinweisen).

3.

3.1. Das Obergericht erwog, die Beschwerdeführerin sage nicht, inwiefern der erstinstanzliche Entscheid auf unrichtiger Rechtsanwendung und/oder offensichtlich unrichtiger Feststellung des Sachverhaltes beruhe ( Art. 320 ZPO ). Im Zwischenentscheid vom 8. Juni 2015 hatte das Bezirksgericht die Auffassung der Gesuchstellerin verworfen, die verfahrensleitende Richterin habe ihren Sohn nicht kindgerecht angehört. Sie sei vielmehr sorgfältig und behutsam vorgegangen. Entsprächen die im Bericht wiedergegebenen Äusserungen des Kindes nicht den Erwartungen einer Prozesspartei, so erzeuge dies nicht den Anschein von Befangenheit der Gerichtsperson resp. einer unsachlichen inneren Einstellung gegenüber dieser Prozesspartei oder anderen Verfahrensbeteiligten. Anzeichen dafür, dass der Bericht wahrheitswidrig sein könnte, bestünden nicht. Weitere Ausführungen der Gesuchstellerin beträfen die Platzierung des Sohnes; diese sei jedoch nicht Gegenstand der Anhörung gewesen, mit welcher das Ablehnungsbegehren begründet werde.

3.2. Die Beschwerdeführerin hält an der sinngemäss schon mit kantonaler Beschwerde vorgebrachten Behauptung fest, Bezirksrichterin B.________ habe die Aussagen des Sohnes im Anhörungsbericht verfälscht wiedergegeben. In den Akten liegende Briefe von D.A.________ widersprächen dem Bericht; sie bildeten den "Gegenbeweis zu den Behauptungen der als befangen beanstandeten Bezirksrichterin". Unter diesem Gesichtspunkt habe das Obergericht die Willensäusserungen des Kindes mit Blick auf die Offizial- und Untersuchungsmaxime zwingend berücksichtigen müssen. Da es dies nicht getan habe, sei das rechtliche Gehör verletzt. Die Sache sei zur Beweisabnahme an das Obergericht zurückzuweisen; dieses habe "sich dazu zu äussern, weshalb die Willensäusserungen des Kindes (...) im krassen Widerspruch zum 'Kinderbericht' (...) " stünden. Sobald diese Frage gewürdigt sei, könne überprüft werden, "ob die beanzeigte Bezirksrichterin unabhängig im Sinne von Art. 30 Abs. 1 BV ist".

3.3. Die Beschwerdeführerin lehnt Bezirksrichterin B.________ im Wesentlichen mit der Begründung ab, diese habe die Aussagen, welche Sohn D.A.________ bei der Kindesanhörung gemacht habe, nicht richtig wiedergegeben. Der tatsächliche Kindeswille ergebe sich aus Briefen des Kindes an sie als Mutter. Sie legt aber nicht im Einzelnen dar, worin diese Widersprüche bestehen sollten.

Auf die Beschwerde kann nur insoweit eingetreten werden (vgl. zum Erfordernis der Begründung von Rügen betreffend Grundrechtsverletzungen Art. 106 Abs. 2 BGG ; im Übrigen Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG ), als in der Beschwerdeschrift geltend gemacht wird, ein Vergleich des Berichtes vom 8. Mai 2015 über die Kindesanhörung mit den besagten Briefen fördere unmittelbar Unstimmigkeiten zutage. Das trifft jedoch nicht zu: Die Anhörung wurde im Hinblick auf die Bestellung eines Kindesvertreters ( Art. 299 ZPO ) im Abänderungsverfahren durchgeführt (vgl. Urteil des Bezirksgerichts vom 8. Juni 2015, S. 5 E. 4). In diesem Punkt zitiert der Bericht vom 8. Mai 2015 D.A.________ dahin, sein bisheriger Vertreter, Rechtsanwalt E.________, höre gut zu, nehme ihn ernst und erkläre alles gut. Er wünsche keinen neuen Kindesvertreter. In den von der Beschwerdeführerin angerufenen Briefen von September 2014 und Februar 2015 äussert sich das Kind dagegen über sein Verhältnis zur Mutter sowie seine Gedanken zur Fremdplatzierung. Der Anhörungsbericht und die Briefe berühren sich thematisch nicht. Demzufolge ist nicht ersichtlich, inwiefern die Briefe bei objektiver Betrachtung nahelegen sollten, die anhörende Richterin habe die Aussagen des Kindes möglicherweise unrichtig wiedergegeben und damit einen Anschein von Voreingenommenheit erzeugt (vgl. oben E. 2). Folglich hatte die Vorinstanz im Hinblick auf den behaupteten Ausstandsgrund von vornherein keinen Anlass, um den Anhörungsbericht unter dem Gesichtspunkt der Briefe zu würdigen. Andere ausstandsrechtlich bedeutsame Umstände werden letztinstanzlich nicht behauptet. Die Beschwerde ist unbegründet, soweit sie überhaupt an die Hand genommen werden kann.

4. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen ( Art. 66 Abs. 1 BGG ).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, I. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 16. Dezember 2015

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: von Werdt

Der Gerichtsschreiber: Traub