Foreclosure Debt Liability Challenge Dismissed for Procedural Deficiencies
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe case involves a complaint filed against a decision made by the supervisory authority in bankruptcy and debt collection matters, which rejected the complainant's challenge to a property encumbrance record created during a real estate lien enforcement process. The complainant had not raised any legal objections prior to this appeal, resulting in the enforceability of a payment order and barring any further review of the merit of the claim associated with the debt. Furthermore, the court determined that the complainant could not contest their joint liability for their spouse's debts in this specific context, leading to the dismissal of their appeal for lack of adequate legal justification.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 108 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG, Art. 108 Abs. 1 BGG; Foreclosure Debt Liability Challenge Dismissed for Procedural Deficiencies: The complainant had not raised any legal objections prior to this appeal, resulting in the enforceability of a payment order and barring any further review of the merit of the claim associated with the debt. Furthermore, the court determined that the complainant could not contest their joint liability for their spouse's debts in this specific context, leading to the dismissal of their appeal for lack of adequate legal justification.
Schlagwörter
KI-generiertZitierte Gesetzesbestimmungen
KI-generiertZitierte Rechtsprechung
KI-generiertVerwandte Entscheide
KI-generiertZentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator
KI-generiertUsed to rule that the appeal cannot be entertained due to insufficient grounds/reasoning.
Used to impose costs on the appellant because the appeal was not entertained.
Volltext
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
5A_628/2010
Urteil vom 10. September 2010
II. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Hohl, Präsidentin,
Gerichtsschreiber Füllemann.
Verfahrensbeteiligte
X.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Z.________,
vertreten durch Fürsprecher Konrad M. Beck,
Beschwerdegegner,
Betreibungsamt A.________.
Gegenstand
Lastenverzeichnis.
Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG gegen den Entscheid vom 21. Juli 2010 des Obergerichts des Kantons Bern (Aufsichtsbehörde in Betreibungs- und Konkurssachen).
Nach Einsicht
in die Beschwerde gemäss Art. 72 ff. BGG gegen den Entscheid vom 21. Juli 2010 des Obergerichts des Kantons Bern, das (als SchK-Aufsichtsbehörde) eine Beschwerde des Beschwerdeführers gegen ein - im Rahmen einer Grundpfandverwertung erstelltes - Lastenverzeichnis abgewiesen hat,
in Erwägung,
dass das Obergericht erwog, nachdem der Beschwerdeführer keinen Rechtsvorschlag erhoben habe, sei der Zahlungsbefehl rechtskräftig geworden, im Rahmen der hängigen Betreibung könne die materielle Begründetheit der Forderung nicht mehr überprüft werden, mit der Bestreitung seiner Solidarhaft für die Schulden der Ehefrau sei der Beschwerdeführer daher im SchK-Beschwerdeverfahren betreffend das Lastenverzeichnis nicht zu hören, Gründe für eine allfällige Nichtigkeit dieses Verzeichnisses lägen keine vor,
dass die Beschwerde nach Art. 72ff. BGG nebst einem Antrag eine Begründung zu enthalten hat, in welcher in gedrängter Form dargelegt wird, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95f. BGG) verletzt ( Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG ), ansonst auf die Beschwerde nicht eingetreten wird ( Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG ),
dass m.a.W. in der Beschwerdeschrift auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheids einzugehen und im Einzelnen zu zeigen ist, welche Vorschriften und warum sie von der Vorinstanz verletzt worden sind ( BGE 133 IV 286 E. 1.4 S. 287),
dass auch Verfassungsrügen in der Beschwerdeschrift vorzubringen und zu begründen sind ( Art. 106 Abs. 2 BGG ), dass m.a.W. in der Beschwerdeschrift klar und detailliert anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids darzulegen ist, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch den kantonalen Entscheid verletzt sind ( BGE 134 I 83 E. 3.2 S. 88 mit Hinweisen; 133 IV 286 E. 1.4 S. 287f.),
dass der Beschwerdeführer in seiner Eingabe an das Bundesgericht nicht in nachvollziehbarer Weise auf die entscheidenden obergerichtlichen Erwägungen eingeht,
dass es insbesondere nicht genügt, auch vor Bundesgericht die solidarische Haftbarkeit für die Schulden der Ehefrau zu bestreiten,
dass der Beschwerdeführer erst recht nicht nach den gesetzlichen Anforderungen anhand der obergerichtlichen Erwägungen aufzeigt, inwiefern der angefochtene Entscheid vom 21. Juli 2010 rechts- oder verfassungswidrig sein soll,
dass somit auf die - offensichtlich keine hinreichende Begründung enthaltende - Beschwerde in Anwendung von Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht einzutreten ist,
dass der unterliegende Beschwerdeführer kostenpflichtig wird ( Art. 66 Abs. 1 BGG ),
dass in den Fällen des Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte Verfahren zum Zuge kommt und die Abteilungspräsidentin zuständig ist,
erkennt die Präsidentin:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Betreibungsamt A.________ und dem Obergericht des Kantons Bern schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 10. September 2010
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber:
Hohl Füllemann