Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
5A_627/2023 KI-generiert

Divorce interim measures: late appeal due to non-suspension of deadline during judicial holidays under Art. 46(2) BGG; inadmissibility for lack of constitutional-claim pleading.

Geschäftsnummer 5A_627/2023
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

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The Swiss Federal Supreme Court (II. Civil Division) dismissed the wife's appeal in a divorce-related interim measures dispute, ordering her to pay court costs of CHF 1,500, and left the lower court decisions in force. The wife had challenged the Zurich Higher Court's decision not to enter into her appeal against a district court ruling that rejected her requests for a new child representative, disclosure from the FINMA, and document production from banks. The Supreme Court found the appeal inadmissible for two reasons: it was filed one month late because the 30-day deadline (Art. 100 BGG) was not extended by judicial holidays under Art. 46(2) BGG for interim measures, and it failed to address the special admissibility requirements for challenging interlocutory decisions under Art. 93 BGG, while also making only appellatory arguments instead of the required constitutional rights violations under Art. 98 BGG with the strict pleading standard of Art. 106(2) BGG.

Legislator-Regeste

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Art. 69 Abs. 1 ZPO, Art. 98 BGG, Art. 93 BGG, Art. 100 Abs. 1 BGG, Art. 46 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 46 Abs. 2 BGG; Divorce interim measures: late appeal due to non-suspension of deadline during judicial holidays under Art. 46(2) BGG; inadmissibility for lack of constitutional-claim pleading: Civil Division) dismissed the wife's appeal in a divorce-related interim measures dispute, ordering her to pay court costs of CHF 1,500, and left the lower court decisions in force. The wife had challenged the Zurich Higher Court's decision not to enter into her appeal against a district court ruling that rejected her requests for a new child representative, disclosure from the FINMA, and document production from banks. The Supreme Court found the appeal inadmissible for two reasons: it was filed one month late because the 30-day deadline (Art. 100 BGG) was not extended by judicial holidays under Art. 46(2) BGG for interim measures, and it failed to address the special admissibility requirements for challenging interlocutory decisions under Art. 93 BGG, while also making only appellatory arguments instead of the required constitutional rights violations under Art. 98 BGG with the strict pleading standard of Art. 106(2) BGG.

Schlagwörter

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Vorsorgliche Massnahmen (Ehescheidung) vorsorgliche Massnahmen bei Scheidung Ausdehnung des Verfahrens Besuchsrecht Einrede der Verfassungswidrigkeit Nichtigkeitsverfahren Widerrufsrecht

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 lit. a und b BGG

Procedural basis for the decision not to enter into the appeal due to its evident inadmissibility and insufficient substantiation.

Art. 66 Abs. 1 BGG

Basis for imposing the court costs on the appellant.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

5A_627/2023

Urteil vom 5. Oktober 2023

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Herrmann, Präsident,

Gerichtsschreiber Möckli.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Roger Groner,

Beschwerdeführerin,

gegen

B.________,

vertreten durch Rechtsanwalt Kurt Zollinger,

Beschwerdegegner.

Gegenstand

Vorsorgliche Massnahmen (Ehescheidung),

Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, vom 27. Juni 2023 (LY230019-O/U).

Sachverhalt:

Die Parteien haben im Jahr 2008 geheiratet und sind Eltern von vier Kindern mit Jahrgängen 2002, 2005, 2008 und 2010. Seit dem Jahr 2016 leben sie getrennt und standen sich in einem Eheschutzverfahren gegenüber.

Im Jahr 2019 machte der Ehemann beim Bezirksgericht Meilen die Scheidungsklage anhängig. Nachdem auf Seiten der Ehefrau mehrmals eine Mandatsniederlegung stattgefunden und diese trotz Aufforderung des Gerichtes keine neue Vertretung bezeichnet hatte, stellte ihr das Bezirksgericht mit Verfügung vom 7. Oktober 2022 im Sinn von Art. 69 Abs. 1 ZPO Rechtsanwältin C.________ zur Seite. Ein Gesuch um deren Entlassung aus dem Amt wies das Bezirksgericht mit Verfügung vom 11. November 2022 ab.

Nach Durchführung der Hauptverhandlung erliess das Bezirksgericht am 4. April 2023 eine Verfügung, mit welcher es den Antrag auf Bestellung einer neuen Kinderprozessbeiständin abwies, auf das Auskunftsbegehren gegenüber der FINMA nicht eintrat, die Editionsbegehren der Ehefrau bezüglich diverser Konti abwies, soweit es darauf eintrat, und die Anweisung an zwei Finanzinstitute zur weiteren Aufbewahrung der Unterlagen für diverse Konti des Ehemannes aufhob.

Gegen diesen Entscheid reichte die Ehefrau persönlich verschiedene Eingaben beim Obergericht ein. Mit Beschluss vom 27. Juni 2023 trat das Obergericht auf die Berufung insgesamt nicht ein mit der Begründung, sie sei nicht postulationsfähig und überdies sei die Berufung selbst bei den für Laieneingaben geltenden verminderten Anforderungen ungenügend begründet. Der Beschluss wurde der Rechtsvertreterin der Ehefrau am 30. Juni 2023 eröffnet.

Gegen diesen Beschluss reichte die Ehefrau, unter Mandatierung des rubrizierten Rechtsanwaltes, am 30. August 2023 eine Beschwerde ein mit den Begehren, in Aufhebung der erstinstanzlichen Verfügung und des obergerichtlichen Beschlusses sei die Anweisung an die beiden (näher bezeichneten) Finanzinstitute zur weiteren Aufbewahrung der Kontounterlagen aufrechtzuerhalten, eventualiter sei das Verfahren zur Beurteilung im Sinn der Berufung an das Obergericht zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht wird der Antrag gestellt, die Prozessbeistandschaft für die Ehefrau sei aufzuheben.

Erwägungen:

1. Bereits im Rubrum des angefochtenen Beschlusses wird mit Fettschrift hervorgehoben, dass es um eine vorsorgliche Massnahme geht. Sodann wird in der Rechtsmittelbelehrung explizit darauf hingewiesen, dass es sich um eine vorsorgliche Massnahme im Sinn von Art. 98 BGG und überdies um einen Zwischenentscheid im Sinn von Art. 93 BGG handelt.

Unbekümmert um diese klaren Hinweise geht die anwaltlich vertretene Beschwerdeführerin davon aus, dass sich die 30-tägige Beschwerdefrist nach Art. 100 Abs. 1 BGG um die Gerichtsferien im Sinn von Art. 46 Abs. 1 lit. b BGG verlängert habe, obwohl diese gemäss Art. 46 Abs. 2 BGG bei vorsorglichen Massnahmen nicht zum Tragen kommen. Die Beschwerde wurde somit um einen Monat zu spät eingereicht.

Sodann äussert sich die Beschwerdeführerin unbekümmert um die klare Rechtsmittelbelehrung mit keinem Wort zu den Anfechtungsvoraussetzungen bei Zwischenentscheiden. Diese sind nur ausnahmsweise unter den besonderen Bedingungen von Art. 93 Abs. 1 BGG sofort beim Bundesgericht anfechtbar, wobei diese in der Beschwerde im Einzelnen darzulegen sind ( BGE 137 III 324 E. 1.1; 141 III 80 E. 1.2; 141 IV 289 E. 1.3).

Schliesslich beschränkt sich die Beschwerdeführerin unbekümmert um die Rechtsmittelbelehrung auf rein appellatorische Ausführungen, obwohl bei vorsorglichen Massnahmen nur die Verletzung verfassungsmässiger Rechte gerügt werden kann ( Art. 98 BGG ), wofür das strenge Rügeprinzip von Art. 106 Abs. 2 BGG zur Anwendung gelangt und bloss appellatorische Ausführungen unzulässig sind ( BGE 142 III 364 E. 2.4; 149 III 81 E. 1.3).

Vor diesem Hintergrund erübrigt es sich, auf die Frage der Postulationsfähigkeit der Beschwerdeführerin näher einzugehen.

2. Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde zufolge verspäteter Einreichung als offensichtlich unzulässig und sodann auch als offensichtlich nicht hinreichend begründet, weshalb auf sie nicht eingetreten werden kann und der Präsident im vereinfachten Verfahren entscheidet ( Art. 108 Abs. 1 lit. a und b BGG ).

3. Die Gerichtskosten sind der Beschwerdeführerin aufzuerlegen ( Art. 66 Abs. 1 BGG ).

Demnach erkennt der Präsident:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 1'500.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, mitgeteilt.

Lausanne, 5. Oktober 2023

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Herrmann

Der Gerichtsschreiber: Möckli