Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
5A_627/2018 KI-generiert

Inheritance Dispute Settlement Challenge Appeal Inadmissible Due to Procedural Defects

Geschäftsnummer 5A_627/2018
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves a dispute regarding an inheritance following the death of a testator. One party challenged the validity of the testator's will, sought recognition of their claims for their mandatory share, and requested that the executor be mandated to determine the division value and execute the estate division. After the parties reached a settlement at a hearing, the district court dismissed the case as resolved. Dissatisfied with the settlement, the other party filed an appeal, which was subsequently rejected by the canton’s appellate court. The case was ultimately brought before the federal court, where it was found that the appeal was inadmissible due to procedural shortcomings, including the lack of representation by a qualified attorney and the inadequacy of the grounds for the appeal.

Legislator-Regeste

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Art. 40 Abs. 1 BGG, Art. 42 Abs. 1 BGG, Art. 42 Abs. 2 BGG, Art. 328 Abs. 1 lit. c ZPO, Art. 328 Abs. 1 ZPO, Art. 66 Abs. 1 BGG; Inheritance Dispute Settlement Challenge Appeal Inadmissible Due to Procedural Defects: One party challenged the validity of the testator's will, sought recognition of their claims for their mandatory share, and requested that the executor be mandated to determine the division value and execute the estate division. After the parties reached a settlement at a hearing, the district court dismissed the case as resolved. Dissatisfied with the settlement, the other party filed an appeal, which was subsequently rejected by the canton’s appellate court. The case was ultimately brought before the federal court, where it was found that the appeal was inadmissible due to procedural shortcomings, including the lack of representation by a qualified attorney and the inadequacy of the grounds for the appeal.

Schlagwörter

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Erbteilung Prozesserledigung Verfahrensmangel Parteianhörung vollstreckbarer Entscheid Beschwerdelegitimation Erbteilungsklage

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 lit. a und b BGG

Used by the President to decide not to enter upon the appeal because it was manifestly inadmissible and insufficiently reasoned, ruling based on the simplified procedure.

Art. 66 Abs. 1 BGG

Used in the dispositive to waive the collection of court fees due to the specific circumstances of the case.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

5A_627/2018

Urteil vom 3. August 2018

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter von Werdt, Präsident,

Gerichtsschreiber Möckli.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführerin,

gegen

B.________,

vertreten durch Rechtsanwalt Thomas Plüss,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Erbteilung,

Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts

des Kantons Aargau, Zivilgericht, 3. Kammer,

vom 19. Juni 2018 (ZOR.2018.18).

Sachverhalt:

Mit Klage vom 30. Juli 2015 verlangte B.________ beim Bezirksgericht Zofingen die Ungültigerklärung des Testamentes der Erblasserin, die Feststellung des Pflichtteilsanspruches und die Verpflichtung des Willensvollstreckers zur Feststellung des Teilungswertes und zur Vornahme der Erbteilung.

Nachdem die Parteien an der Verhandlung vom 15. November 2017 einen Vergleich geschlossen hatten, schrieb das Bezirksgericht das Verfahren mit Entscheid vom 24. Januar 2018 als erledigt ab.

Hiergegen erhob A.________ am 23. Februar 2018 eine Beschwerde. Sie machte geltend, mit dem Vergleich nicht einverstanden zu sein und verlangte eine "Neubeurteilung" und den Aufschub der Vollstreckbarkeit.

Mit Entscheid vom 19. Juni 2018 trat das Obergericht des Kantons Aargau auf die Beschwerde nicht ein.

Gegen diesen Entscheid hat C.________ für A.________ eine Beschwerde erhoben.

Erwägungen:

1. In Zivilsachen können Parteien vor Bundesgericht nur von Anwälten vertreten werden, die nach dem Anwaltsgesetz vom 23. Juni 2000 (BGFA, SR 935.61) hierzu berechtigt sind ( Art. 40 Abs. 1 BGG ). Die Eingabe an das Bundesgericht erfolgt durch C.________, welcher offensichtlich nicht Rechtsanwalt und deshalb nicht zur Vertretung von A.________ befugt ist.

Eine Rückweisung zur Verbesserung des Mangels (namentlich durch eigenhändige Unterzeichnung seitens der Beschwerdeführerin) erübrigt sich jedoch, weil auf die Beschwerde mangels tauglicher Rechtsbegehren und mangels einer hinreichenden Begründung (vgl. E. 3 und 4) ohnehin nicht einzutreten ist.

2. Die Beschwerde hat ein sachbezogenes Rechtsbegehren und eine Begründung zu enthalten ( Art. 42 Abs. 1 BGG ), in welcher in gedrängter Form dargelegt wird, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt ( Art. 42 Abs. 2 BGG ), was eine Auseinandersetzung mit der Begründung des angefochtenen Entscheides erfordert ( BGE 140 III 115 E. 2 S. 116).

3. Die Rechtsbegehren lauten: "Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Klägerin" und "Gemäss Art. 328 Abs. 1 lit. c ZPO verlangen wir die Revision". Dies sind keine vor Bundesgericht zulässigen Begehren, da sie mit dem vorliegenden Entscheid nicht so umsetzbar sind (vgl. dazu E. 4).

4. Sodann beschränkt sich die Beschwerde auf materielle und nur teilweise erbrechtlich relevante Ausführungen (Tätigkeit in Vietnam; angebliche Druckausübung während des Abschlusses des Vergleichs; Kontoführung; Bitte um Prüfung, für was die Gegenseite vorempfangenes Geld ausgegeben habe), äussert sich aber mit keinem Wort zur ausführlichen Begründung des angefochtenen Entscheides. Diese geht dahin, dass der erstinstanzliche Abschreibungsbeschluss kein Berufungs- oder Beschwerdeobjekt sein könne, weil der Vergleich das Verfahren unmittelbar beende, und dass die Beschwerdeführerin, wenn sie den Vergleich nicht gelten lassen, sondern eine zivilrechtliche Unwirksamkeit geltend machen wolle, beim Gericht, das in der Sache entschieden habe, ein Revisionsgesuch stellen müsse.

Ein solches Begehren hat die Beschwerdeführerin zwar vor Bundesgericht gestellt (vgl. E. 3), aber wie das Obergericht zutreffend festgehalten hat, muss die Revision beim Gericht verlangt werden, welches das Verfahren abgeschrieben hat (vgl. Art. 328 Abs. 1 ZPO ), mithin beim Bezirksgericht Zofingen. Das Bundesgericht ist zur Revision eines erstinstanzlichen Aktes unzuständig.

5. Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als offensichtlich unzulässig und nicht hinreichend begründet, weshalb auf sie nicht eingetreten werden kann und der Präsident im vereinfachten Verfahren entscheidet ( Art. 108 Abs. 1 lit. a und b BGG ).

6. Angesichts der konkreten Umstände wird auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet ( Art. 66 Abs. 1 BGG ).

Demnach erkennt der Präsident:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Es werden keine Kosten erhoben.

3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Aargau, Zivilgericht, 3. Kammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 3. August 2018

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: von Werdt

Der Gerichtsschreiber: Möckli