Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
5A_626/2014 KI-generiert

Challenge to Involuntarily Ordered Psychiatric Medication During Compulsory Placement Upheld

Geschäftsnummer 5A_626/2014
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involved a complaint by an individual against a decision made by a supervisory authority regarding an imposed treatment within a psychiatric facility. The supervisory authority had confirmed this treatment, which was deemed necessary for the individual's wellbeing due to concerns that they posed a risk to themselves and others without it. The complaint was directed at the decision made by the authority on August 12, 2014, but the legal grounds for the complaint were found to be insufficient, leading to a determination that it was inadmissible based on procedural failures and failure to provide adequate justification for contesting the authority's ruling.

Legislator-Regeste

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Art. 434 ZGB, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 108 Abs. 1 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. a und b BGG; Challenge to Involuntarily Ordered Psychiatric Medication During Compulsory Placement Upheld: The supervisory authority had confirmed this treatment, which was deemed necessary for the individual's wellbeing due to concerns that they posed a risk to themselves and others without it. The complaint was directed at the decision made by the authority on August 12, 2014, but the legal grounds for the complaint were found to be insufficient, leading to a determination that it was inadmissible based on procedural failures and failure to provide adequate justification for contesting the authority's ruling.

Schlagwörter

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Zwangsmedikation psychiatrische Behandlung medizinische Gründe Anstaltsaufenthalt Strafanzeige begründeter Entscheid

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 BGG

Cited in the reasoning as the basis for applying the simplified procedure.

Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG

Cited in the reasoning as the basis for non-entry into the merits if the appeal lacks the required statement of grounds.

Art. 108 Abs. 1 lit. a und b BGG

Used to rule that the appeal cannot be entertained due to inadmissibility and lack of sufficient reasoning.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

5A_626/2014

Urteil vom 28. August 2014

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter von Werdt, Präsident,

Gerichtsschreiber Füllemann.

Verfahrensbeteiligte

X.________,

Beschwerdeführerin,

gegen

Universitäre Psychiatrische Kliniken Y.________ .

Gegenstand

Anordnung einer Behandlung,

Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG gegen den Entscheid vom 12. August 2014 der Rekurskommission für fürsorgerische Unterbringungen Basel-Stadt.

Nach Einsicht

in die (als Beschwerde gemäss Art. 72 ff. BGG entgegengenommenen) Eingaben gegen den Entscheid vom 12. August 2014 der Rekurskommission für fürsorgerische Unterbringungen, die eine Beschwerde der Beschwerdeführerin gegen ihre (am 5. August 2014 gestützt auf Art. 434 ZGB chefärztlich angeordnete) Behandlung (im Rahmen ihrer fürsorgerischen Unterbringung in den Universitären Psychiatrischen Kliniken Y.________) abgewiesen und die Anordnung bestätigt hat,

in Erwägung,

dass die Rekurskommission (nach Durchführung einer Verhandlung und auf Grund eines ärztlichen Gutachtens) erwog, die an ... leidende Beschwerdeführerin bedürfe dringend der medikamentösen Behandlung mit ..., weil sie ohne diese Behandlung sich selbst gefährden und ausserdem ihre Umgebung in unzumutbarer Weise belasten würde,

dass die Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG von vornherein unzulässig ist, soweit die Beschwerdeführerin Anträge stellt und Rügen erhebt, die über den Gegenstand des Entscheids der Rekurskommission vom 12. August 2014 hinausgehen oder damit in keinem Zusammenhang stehen,

dass dies namentlich für die Kritik an der (zufolge Beschwerderückzugs rechtskräftig gewordenen) fürsorgerischen Unterbringung sowie für die Schadenersatzklagen und die Strafanzeigen gilt, für deren Behandlung ausschliesslich die kantonalen Behörden zuständig sind,

dass sodann die Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG nebst einem Antrag eine Begründung zu enthalten hat, in welcher in gedrängter Form dargelegt wird, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 f. BGG) verletzt ( Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG ), ansonst auf die Beschwerde nicht eingetreten wird ( Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG ),

dass auch Verfassungsrügen in der Beschwerdeschrift vorzubringen und zu begründen sind ( Art. 106 Abs. 2 BGG ),

dass die Beschwerdeführerin, die mit Präsidialschreiben vom 15. August 2014 auf die erwähnten Begründungsanforderungen aufmerksam gemacht worden ist, dem Bundesgericht zwar zahlreiche weitere Eingaben innerhalb der laufenden Beschwerdefrist nachgereicht hat,

dass sie jedoch (wie bereits in ihren ersten Eingaben) auch in ihren weiteren Eingaben nicht in nachvollziehbarer Weise auf die Erwägungen der Rekurskommission eingeht,

dass sie erst recht nicht nach den gesetzlichen Anforderungen anhand dieser Erwägungen aufzeigt, inwiefern der Entscheid der Rekurskommission vom 12. August 2014 rechts- oder verfassungswidrig sein soll,

dass somit auf die - offensichtlich unzulässige bzw. keine hinreichende Begründung enthaltende - Beschwerde in Anwendung von Art. 108 Abs. 1 lit. a und b BGG nicht einzutreten ist,

dass keine Gerichtskosten erhoben werden,

dass in den Fällen des Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte Verfahren zum Zuge kommt und der Abteilungspräsident zuständig ist,

erkennt der Präsident:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3. Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin, den Universitären Psychiatrischen Kliniken Y.________ und der Rekurskommission für fürsorgerische Unterbringungen Basel-Stadt schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 28. August 2014

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: von Werdt

Der Gerichtsschreiber: Füllemann