Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
5A_626/2011 KI-generiert

Dispute Over Return of Legal Documents and Lack of Legitimate Interest in Legal Protection

Geschäftsnummer 5A_626/2011
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves a dispute between two lawyers over the return of documents that were mistakenly sent to one of them. The relationship between the lawyers had been strained for some time. After one lawyer received documents intended for the other, he offered to return them under specific conditions, but disagreement over the return process led to a lack of resolution. The first lawyer then sought a court order for the documents' return, but his request was ultimately denied. The court later assessed costs, ruling that the first lawyer did not have a legitimate legal interest in pursuing the matter due to failure to seek an agreement beforehand. The first lawyer appealed this decision, leading to further legal proceedings regarding the allocation of court costs.

Legislator-Regeste

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Art. 90 BGG, Art. 72 Abs. 1 BGG, Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 74 Abs. 2 lit. a BGG, Art. 42 Abs. 2 BGG, Art. 59 Abs. 2 lit. a ZPO; Dispute Over Return of Legal Documents and Lack of Legitimate Interest in Legal Protection: The relationship between the lawyers had been strained for some time. After one lawyer received documents intended for the other, he offered to return them under specific conditions, but disagreement over the return process led to a lack of resolution. The first lawyer then sought a court order for the documents' return, but his request was ultimately denied. The court later assessed costs, ruling that the first lawyer did not have a legitimate legal interest in pursuing the matter due to failure to seek an agreement beforehand. The first lawyer appealed this decision, leading to further legal proceedings regarding the allocation of court costs.

Schlagwörter

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Kosten und Parteientschädigung (Herausgabe, Nachlass) Streitwert Rückkehrrecht Anwaltskosten Gesetzlicher Schutz Einreichungsdatum Recht auf Zugang zu Dokumenten

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 66 Abs. 1 BGG

Applied to impose court costs on the appellant because the appeal was dismissed.

Art. 93 BGG

Although mentioned in the reasoning regarding jurisdiction checks (Art. 75 and 90 BGG), the final order does not explicitly cite Art. 93 BGG for the decision not to enter upon the appeal; instead, the decision not to enter is implicitly based on the lack of satisfying the admissibility requirements detailed earlier (Art. 74 BGG, which was discussed but not cited in the final orders).

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

5A_626/2011

Urteil vom 20. Oktober 2011

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Hohl, Präsidentin,

Bundesrichter L. Meyer, von Werdt,

Gerichtsschreiber V. Monn.

Verfahrensbeteiligte

X.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Z.________,

vertreten durch Rechtsanwältin Marina Kreutzmann,

Beschwerdegegner.

Gegenstand

Kosten und Parteientschädigung (Herausgabe, Nachlass),

Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, vom 9. August 2011.

Sachverhalt:

A. A.a Das kollegiale Verhältnis zwischen den Rechtsanwälten X.________ und Z.________ ist seit längerem belastet. Am 23. Februar 2011 erhielt Z.________ in seiner Kanzlei eine nicht für ihn bestimmte Postsendung. Er informierte umgehend deren Absender, X.________, per E-Mail und bot an, die Unterlagen zu einem zu vereinbarenden Zeitpunkt gegen Quittung an eine namentlich zu bezeichnende, ordentlich bevollmächtigte Person herauszugeben. Wegen Uneinigkeit über die Rückgabemodalitäten kam es an diesem Tag zu keiner Einigung und X.________ nicht in den Besitz seiner Unterlagen.

A.b Tags darauf, am 24. Februar 2011, beantragte X.________ beim Bezirksgericht Zürich superprovisorisch die Herausgabe aller Dokumente und Unterlagen, die irrtümlich Z.________ zugesandt worden waren. Der Einzelrichter wies das Gesuch ab, lud aber die Parteien auf den 17. März 2011 zu einer Verhandlung für den Erlass einer vorsorglichen Massnahme vor. An dieser Verhandlung übergab der Einzelrichter X.________ von Z.________ zuvor dem Gericht überlassene Unterlagen. Jener erklärte, damit sämtliche Unterlagen erhalten zu haben. Daraufhin schrieb der Einzelrichter das Verfahren infolge Gegenstandslosigkeit als erledigt ab. Er auferlegte Z.________ eine Gerichtsgebühr von Fr. 850.-- und verpflichtete ihn, X.________ eine Parteientschädigung von Fr. 450.-- zu bezahlen.

B. Z.________ gelangte an das Obergericht des Kantons Zürich. Mit Urteil vom 9. August 2011 hiess dieses die Beschwerde gut, hob die Kostenregelung der Abschreibungsverfügung vom 17. März 2011 auf, auferlegte X.________ die Gerichtsgebühr des erstinstanzlichen Verfahrens von Fr. 850.-- und verpflichtete diesen, Z.________ eine Parteientschädigung von Fr. 450.-- zu bezahlen; die Prozesskosten des oberinstanzlichen Verfahrens (Gerichtskosten Fr. 225.--; Parteikosten Fr. 200.-- zzgl. Mwst) auferlegte es X.________. Das Obergericht begründete seinen Entscheid im Wesentlichen damit, X.________ habe vor Einreichung seines Gesuches an das Bezirksgericht gar nicht versucht, einen Termin für die Aktenherausgabe zu vereinbaren, weshalb er kein Rechtsschutzinteresse an einer gerichtlichen Klage gehabt habe und der Einzelrichter das Verfahren durch Nichteintreten hätte erledigen müssen.

C. Mit Eingabe vom 13. September 2011 an das Bundesgericht führt X.________ (nachfolgend Beschwerdeführer) Beschwerde in Zivilsachen, eventuell subsidiäre Verfassungsbeschwerde. Er beantragt, das Urteil des Obergerichts vom 9. August 2011 aufzuheben und die Prozesskosten sämtlicher Instanzen Z.________ aufzuerlegen.

Es sind die Akten, aber keine Vernehmlassungen eingeholt worden.

Erwägungen:

1.

1.1 Angefochten ist ein kantonal letztinstanzlicher Endentscheid ( Art. 75 und Art. 90 BGG ) über die Prozesskostenregelung eines bereits vor erster Instanz gegenstandslos gewordenen Verfahrens in einer Zivilsache ( Art. 72 Abs. 1 BGG ). Der Streitwert beträgt Fr. 1'750.--; er erreicht den in Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG statuierten Mindestbetrag nicht. Deshalb ist die Beschwerde in Zivilsachen nur gegeben, wenn sich - was der Beschwerdeführer behauptet - eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt ( Art. 74 Abs. 2 lit. a BGG ).

1.2

1.2.1 Das Bundesgericht legt den Begriff der Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung restriktiv aus. Soweit es bei der aufgeworfenen Frage lediglich um die Anwendung von Grundsätzen der Rechtsprechung auf einen konkreten Fall geht, handelt es sich nicht um eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung ( BGE 134 III 115 E. 1.2 S. 117; BGE 133 III 493 E. 1.1 und 1.2 S. 494 ff.). Die Voraussetzung von Art. 74 Abs. 2 lit. a BGG ist hingegen erfüllt, wenn ein allgemeines Interesse daran besteht, dass eine umstrittene Frage höchstrichterlich geklärt wird, um eine einheitliche Anwendung und Auslegung des Bundesrechts herbeizuführen und damit Rechtssicherheit herzustellen (vgl. BGE 133 III 645 E. 2.4 S. 648 f.). Eine neue Rechtsfrage kann vom Bundesgericht sodann beurteilt werden, wenn dessen Entscheid für die Praxis wegleitend sein kann, namentlich wenn von unteren Instanzen viele gleichartige Fälle zu beurteilen sein werden (vgl. Botschaft zur Totalrevision der Bundesrechtspflege vom 28. Februar 2001, BBl 2001 4309). Auch eine vom Bundesgericht bereits entschiedene Rechtsfrage kann unter der Voraussetzung von grundsätzlicher Bedeutung sein, dass sich die erneute Überprüfung aufdrängt. Dies kann zutreffen, wenn die Rechtsprechung nicht einheitlich oder in der massgebenden Lehre auf erhebliche Kritik gestossen ist (vgl. BGE 134 III 354 E. 1.5 S. 357 f.) oder wenn in der Zwischenzeit neue Gesetzesbestimmungen in Kraft getreten sind (vgl. BGE 134 III 115 E. 1.2 S. 117). Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt, ist in der Beschwerdeschrift auszuführen, warum diese Voraussetzung erfüllt ist ( Art. 42 Abs. 2 BGG ).

1.2.2 Zur Begründung führt der Beschwerdeführer an, es stelle sich die Frage, ob er als Kläger über das nach Art. 59 Abs. 2 lit. a ZPO erforderliche Rechtsschutzinteresse verfüge, wenn im Rahmen der Herausgabe von dringend benötigten Anwaltsakten die Modalitäten der Übergabe strittig sind bzw. der Beschwerdegegner den Herausgabeanspruch mit einseitig definierten Bedingungen vereitle.

Dem Beschwerdeführer geht es mithin um die Auslegung von Art. 59 Abs. 2 lit. a ZPO . Es trifft wohl zu, dass sich das Bundesgericht bisher noch nie zu dieser Bestimmung hat äussern müssen. Indes legt der Beschwerdeführer nicht dar und es ist auch nicht einsichtig, inwiefern ein bundesgerichtlicher Entscheid im jetzigen Zeitpunkt für die Praxis wegleitend sein könnte. Auch ist kaum anzunehmen, dass viele gleichartige Fälle von unteren Instanzen zu beurteilen sein werden. Ein allgemeines Interesse an der Beantwortung der den Beschwerdeführer im konkreten Fall betreffenden Fragen ist mithin nicht ersichtlich. Folglich kann auf die Beschwerde in Zivilsachen nicht eingetreten werden.

2. Indes hat der Beschwerdeführer eventualiter auch subsidiäre Verfassungsbeschwerde geführt ( Art. 113 ff. BGG ). Mit dieser kann nur die Verletzung von verfassungsmässigen Rechten gerügt werden ( Art. 116 BGG ). Hierfür gilt das strenge Rügeprinzip (Art. 117 i.V.m. Art. 106 Abs. 2 BGG ). Dieses verlangt, dass der Beschwerdeführer in seiner Eingabe dartut, welche verfassungsmässigen Rechte inwiefern durch den angefochtenen Entscheid verletzt worden sind. Eine Überprüfung von Amtes wegen, wie sie dem Bundesgericht hinsichtlich des Gesetzes- und Verordnungsrechts des Bundes zusteht (vgl. Art. 106 Abs. 1 BGG ), findet nicht statt. Das Bundesgericht untersucht deshalb nicht von sich aus, ob der angefochtene kantonale Entscheid verfassungsmässig ist, sondern prüft nur rechtsgenügend vorgebrachte, klar erhobene und, soweit möglich, belegte Rügen; auf rein appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid tritt es nicht ein ( BGE 133 II 396 E. 3.1 S. 399 mit Hinweisen).

Mit der einfachen Auflistung von Verfassungsbestimmungen ( Art. 9 und Art. 29 Abs. 1 BV sowie Art. 18 Kantonsverfassung Zürich), ohne aufgezeigten Bezug zum angefochtenen Entscheid, genügt der Beschwerdeführer den Begründungsanforderungen nicht. Rein appellatorischer Natur sind seine Ausführungen zu Art. 59 Abs. 2 lit. a ZPO , denn er beschränkt sich darauf zu behaupten, diese Vorschrift sei unrichtig angewendet worden, und zu erklären, wie diese Bestimmung seines Erachtens auszulegen ist. Mithin tut er nicht dar, weshalb die Auffassung des Obergerichts (wonach er im Zeitpunkt der Klageeinreichung noch keinen Grund dazu gehabt hat und ihm deshalb das Rechtsschutzinteresse fehlte) offensichtlich unhaltbar ist, mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht, eine Norm oder einen unumstrittenen Rechtsgrundsatz krass verletzt oder in stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderläuft ( BGE 134 II 124 E. 4.1 E. 133).

3. Nach dem Gesagten ist auf die Beschwerde nicht einzutreten. Der Beschwerdeführer unterliegt und wird kostenpflichtig ( Art. 66 Abs. 1 BGG ). Eine Parteientschädigung ist nicht geschuldet, denn dem Beschwerdegegner ist kein entschädigungspflichtiger Aufwand entstanden.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 20. Oktober 2011

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Hohl

Der Gerichtsschreiber: V. Monn