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5A_625/2018 KI-generiert

Appellant's Appeal Against Debt Collection Proceedings Dismissed for Insufficient Substantiation

Geschäftsnummer 5A_625/2018
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves a complainant who is being pursued by two creditors through enforcement proceedings. On April 26, 2018, the complainant approached a higher court seeking the return of funds, restitution, damages, and the initiation of disciplinary proceedings against the officials involved. However, the court dismissed the complaint on July 10, 2018, stating that the complainant could not raise new arguments regarding their debt obligations on appeal or address issues of unlawful seizure after the complaint deadline had passed. The complainant subsequently filed an appeal to a higher court, but failed to properly address the court's reasoning, leading to the dismissal of the appeal without further inquiry.

Legislator-Regeste

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Art. 90 BGG, Art. 42 Abs. 2 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG; Appellant's Appeal Against Debt Collection Proceedings Dismissed for Insufficient Substantiation: On April 26, 2018, the complainant approached a higher court seeking the return of funds, restitution, damages, and the initiation of disciplinary proceedings against the officials involved. However, the court dismissed the complaint on July 10, 2018, stating that the complainant could not raise new arguments regarding their debt obligations on appeal or address issues of unlawful seizure after the complaint deadline had passed. The complainant subsequently filed an appeal to a higher court, but failed to properly address the court's reasoning, leading to the dismissal of the appeal without further inquiry.

Schlagwörter

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Pfändbarkeit, Disziplinarverfahren Rechtsvorschlag Vollstreckungsverfahren Pfändung von Guthaben Schadensersatzklage summarisches Konkursverfahren abstraktes Schuldbekenntnis

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG

The appeal was not admitted because the appellant failed to meet the reasoning requirements (procedural ground for non-admission).

Art. 66 Abs. 1 BGG

The appellant was ordered to bear the court costs.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

5A_625/2018

Urteil vom 14. August 2018

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Escher, präsidierendes Mitglied,

Gerichtsschreiber Zingg.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Betreibungsamt Emmental-Oberaargau.

Gegenstand

Pfändbarkeit, Disziplinarverfahren,

Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Bern, Aufsichtsbehörde in Betreibungs- und Konkurssachen, vom 10. Juli 2018 (ABS 18 168).

Erwägungen:

1. Der Beschwerdeführer wird von B.________ und C.________ betrieben (Betreibung Nr. xxx des Betreibungsamtes Emmental-Oberaargau, Dienststelle Oberaargau).

Am 26. April 2018 gelangte der Beschwerdeführer an das Obergericht des Kantons Bern und verlangte sinngemäss die Rückerstattung von Geldern, Wiedergutmachung und Schadenersatz sowie die Einleitung eines Disziplinarverfahrens. Mit Entscheid vom 10. Juli 2018 trat das Obergericht auf die Beschwerde nicht ein. Auf die Einleitung eines Disziplinarverfahrens verzichtete es.

Mit Eingabe vom 24. Juli 2018 (Postaufgabe) ist der Beschwerdeführer an das Bundesgericht gelangt. Das Bundesgericht hat die Akten beigezogen, aber keine Vernehmlassungen eingeholt.

2. Der Beschwerdeführer richtet seine Eingabe gemäss Betreffzeile gegen den Entscheid vom 10. Juli 2018 (ABS 18 168) und erwähnt dort auch den Entscheid des Obergerichts vom 17. Oktober 2017 (ABS 17 314). Beigelegt hat er jedoch nur den erstgenannten Entscheid und er stellt auch nur diesbezüglich einen Aufhebungsantrag. Die Beschwerdefrist gegen den Entscheid vom 17. Oktober 2017 ist zudem längstens abgelaufen. Vor diesem Hintergrund und angesichts des Umstands, dass der Beschwerdeführer seine zahlreichen Beschwerden ansonsten fristgerecht einzureichen pflegt, ist davon auszugehen, dass er den Entscheid vom 17. Oktober 2017 nicht anfechten will und ihn einzig aufgrund des sachlichen Zusammenhangs mit dem Entscheid vom 10. Juli 2018 erwähnt hat. Hinsichtlich des Entscheids vom 17. Oktober 2017 ist deshalb kein Beschwerdeverfahren zu eröffnen.

In Bezug auf den Entscheid vom 10. Juli 2018 ist die Beschwerde an das Bundesgericht zulässig ( Art. 72 Abs. 2 lit. a, Art. 74 Abs. 2 lit. c, Art. 75, Art. 90 BGG ). Nach Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Beschwerdebegründung in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Die Begründung muss sachbezogen sein und sich auf den Streitgegenstand beziehen und beschränken; die beschwerdeführende Partei hat in gezielter Auseinandersetzung mit den für das Ergebnis des angefochtenen Entscheides massgeblichen Erwägungen plausibel aufzuzeigen, welche Rechte bzw. Rechtsnormen die Vorinstanz verletzt haben soll ( BGE 140 III 86 E. 2 S. 88 f.; 140 III 115 E. 2 S. 116).

3. Vor Obergericht hatte der Beschwerdeführer geltend gemacht, er sei nicht Schuldner von C.________ und B.________, sondern umgekehrt. Das Obergericht hat dazu erwogen, auf dem Beschwerdeweg könnten keine versäumten Einwendungen gegen die Schuldpflicht nachgeholt werden. Der Beschwerdeführer hätte Rechtsvorschlag erheben müssen. Der Beschwerdeführer hatte vor Obergericht sodann geltend gemacht, das Betreibungsamt habe unpfändbare Geldwerte gepfändet. Das Obergericht hat dazu erwogen, die Beschwerdefrist gegen die Pfändung sei längst abgelaufen. Ausserdem sei das Vorbringen bereits im Entscheid vom 17. Oktober 2017 (ABS 17 314) behandelt worden. Nicht zuständig sei das Obergericht zur Beurteilung des Begehrens um Schadenersatz aus Staatshaftung und zur Behandlung von Vorwürfen gegen die Mitarbeiter des Betreibungsamtes, sie hätten sich strafbar verhalten. Schliesslich sei nicht ersichtlich, inwiefern sich Letztere willkürlich und widerrechtlich verhalten haben sollten. Es sei kein Disziplinarverfahren zu eröffnen.

4. Vor Bundesgericht hält der Beschwerdeführer an seinem Standpunkt fest und schildert den Sachverhalt aus eigener Sicht. Insbesondere erhebt er zahlreiche Vorwürfe gegen die Betreibungsbeamten. Er setzt sich aber mit keinem Wort mit den Erwägungen des Obergerichts auseinander. Dies genügt den Begründungsanforderungen an eine Beschwerde offensichtlich nicht. Auf sie ist im vereinfachten Verfahren durch das präsidierende Mitglied der Abteilung nicht einzutreten ( Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG ).

5. Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt der Beschwerdeführer die Gerichtskosten ( Art. 66 Abs. 1 BGG ).

Demnach erkennt das präsidierende Mitglied:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten und dem Obergericht des Kantons Bern, Aufsichtsbehörde in Betreibungs- und Konkurssachen, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 14. August 2018

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Das präsidierende Mitglied: Escher

Der Gerichtsschreiber: Zingg