Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
5A_625/2011 KI-generiert

Federal Supreme Court Dismisses Untimely Appeal Regarding Marriage Protective Measures

Geschäftsnummer 5A_625/2011
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves a legal dispute concerning the modification of protective measures in a divorce, where one party appealed a decision by a lower court that had rejected their request for changes to these measures. The appeal was ultimately deemed late, as it was submitted after the statutory deadline following the notification of the lower court's decision. Consequently, the Federal Tribunal ruled that it would not entertain the appeal and also denied the request for free legal aid, imposing court costs on the party who initiated the appeal.

Legislator-Regeste

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Art. 48 Abs. 1 BGG, Art. 46 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 98 BGG, Art. 46 Abs. 2 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG, Art. 64 Abs. 1 BGG; Federal Supreme Court Dismisses Untimely Appeal Regarding Marriage Protective Measures: The appeal was ultimately deemed late, as it was submitted after the statutory deadline following the notification of the lower court's decision. Consequently, the Federal Tribunal ruled that it would not entertain the appeal and also denied the request for free legal aid, imposing court costs on the party who initiated the appeal.

Schlagwörter

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unentgeltliche Rechtspflege Eheschutzverfahren Einspruch gegen die Eheschliessung Vorläufige Maßnahmen gesetzliche Frist verspätete Einreichung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG

Used to rule on the inadmissibility (non-entry into proceedings) of the appeal due to tardiness.

Art. 64 Abs. 1 BGG

Used to dismiss the appellant's application for legal aid due to the hopelessness of the appeal.

Art. 66 Abs. 1 BGG

Used to order the appellant to pay the court costs.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

5A_625/2011

Urteil vom 15. September 2011

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Hohl, Präsidentin,

Gerichtsschreiber Füllemann.

Verfahrensbeteiligte

X.________,

Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Christoph Storrer,

gegen

Y.________,

vertreten durch Rechtsanwalt Dieter Schilling, Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Abänderung von Eheschutzmassnahmen,

Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Schaffhausen vom 1. Juli 2011.

Nach Einsicht

in die Beschwerde gemäss Art. 72 ff. BGG gegen den Entscheid vom 1. Juli 2011 des Obergerichts des Kantons Schaffhausen, das eine Berufung des Beschwerdeführers gegen die erstinstanzliche Abweisung seines Gesuchs um Abänderung von Eheschutzmassnahmen abgewiesen hat,

in das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege,

in Erwägung,

dass die Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG innert 30 Tagen nach der Eröffnung des kantonalen Entscheids beim Bundesgericht einzureichen oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post zu übergeben ist ( Art. 100 Abs. 1, Art. 48 Abs. 1 BGG ),

dass im vorliegenden Fall der angefochtene Entscheid dem Anwalt des Beschwerdeführers (gemäss Eingangsstempel und seinen eigenen Angaben) am 13. Juli 2011 eröffnet worden ist,

dass die Beschwerdefrist durch Art. 46 Abs. 1 lit. b BGG nicht gehemmt worden ist, weil sich die Beschwerde gegen einen Entscheid betreffend Eheschutz und damit gegen einen vorsorglichen Massnahmeentscheid im Sinne von Art. 98 BGG richtet ( Art. 46 Abs. 2 BGG ; BGE 133 III 393 E. 5 S. 396 f.),

dass die Beschwerde erst am 13. September 2011 und damit nach Ablauf der Beschwerdefrist der Post übergeben worden ist,

dass sich somit die Beschwerde als verspätet und daher als offensichtlich unzulässig erweist, weshalb darauf in Anwendung von Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG nicht einzutreten ist,

dass das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtspflege in Anbetracht der Aussichtslosigkeit der Beschwerde abzuweisen ist ( Art. 64 Abs. 1 BGG ),

dass der Beschwerdeführer kostenpflichtig wird ( Art. 66 Abs. 1 BGG ),

dass im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 BGG die Abteilungspräsidentin zuständig ist,

erkennt die Präsidentin:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

3. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Schaffhausen schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 15. September 2011

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Hohl

Der Gerichtsschreiber: Füllemann