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5A_624/2012 KI-generiert

Debtor Appeal Dismissed for Insufficient Justification in Provisional Debt Recognition Case

Geschäftsnummer 5A_624/2012
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case concerns an appeal against a decision by the Zurich High Court, which had rejected the appellant's request for a provisional legal opening in a matter involving a recognized claim of Fr. 61,757.40. The High Court determined that the new documents submitted by the appellant could not be considered and that the appellant did not contest the validity of the debt acknowledgment, which served as the basis for the provisional legal opening. The appeal challenged the High Court's decision on the grounds of legal and constitutional violations, but the Federal Tribunal found that the appeal lacked sufficient justification according to legal requirements and therefore did not admit it.

Legislator-Regeste

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Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 326 Abs. 1 ZPO, Art. 82 Abs. 2 SchKG, Art. 82 Abs. 1 SchKG, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 106 Abs. 2 BGG; Debtor Appeal Dismissed for Insufficient Justification in Provisional Debt Recognition Case: 61,757.40. The High Court determined that the new documents submitted by the appellant could not be considered and that the appellant did not contest the validity of the debt acknowledgment, which served as the basis for the provisional legal opening. The appeal challenged the High Court's decision on the grounds of legal and constitutional violations, but the Federal Tribunal found that the appeal lacked sufficient justification according to legal requirements and therefore did not admit it.

Schlagwörter

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Schuldanerkennung Rechtsvorschlag Anerkennung des Entscheides Konkursforderung Demonstrationsrecht Abschlagszahlung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG

Used to rule that the appeal cannot be entertained due to insufficient substantiation.

Art. 66 Abs. 1 BGG

Used to impose court costs on the appellant because the appeal was dismissed.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

5A_624/2012

Urteil vom 3. September 2012

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Escher, präsidierendes Mitglied,

Gerichtsschreiber Füllemann.

Verfahrensbeteiligte

X.________ AG,

Beschwerdeführerin,

gegen

Y.________ AG,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Provisorische Rechtsöffnung,

Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG gegen das Urteil vom 25. Juni 2012 des Obergerichts des Kantons Zürich (I. Zivilkammer).

Nach Einsicht

in die (mit Rücksicht auf das Erreichen der Streitwertgrenze nach Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG als Beschwerde gemäss Art. 72 ff. BGG entgegengenommene) Eingabe gegen das Urteil vom 25. Juni 2012 des Obergerichts des Kantons Zürich, das eine Beschwerde der Beschwerdeführerin gegen die erstinstanzliche Erteilung der provisorischen Rechtsöffnung an die Beschwerdegegnerin für Fr. 61'757.40 (nebst Zins und Kosten) abgewiesen hat,

in Erwägung,

dass das Obergericht erwog, die vor Obergericht neu eingereichten Unterlagen seien nicht zu berücksichtigen ( Art. 326 Abs. 1 ZPO ), die Beschwerdeführerin erhebe keine Einwendungen im Sinne von Art. 82 Abs. 2 SchKG , welche ihre schriftliche Schuldanerkennung, die einen provisorischen Rechtsöffnungstitel darstelle ( Art. 82 Abs. 1 SchKG ), entkräften würden, habe doch die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerdeschrift selbst bestätigt, die Forderung vollumfänglich zu anerkennen, im Rechtsöffnungsverfahren sei weder der materielle Bestand der Forderung noch die Zahlungsfähigkeit der Beschwerdeführerin zu prüfen, ihr Gesuch um aufschiebende Wirkung werde mit dem Beschwerdeentscheid gegenstandslos,

dass die Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG nebst einem Antrag eine Begründung zu enthalten hat, in welcher in gedrängter Form dargelegt wird, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 f. BGG) verletzt ( Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG ), ansonst auf die Beschwerde nicht eingetreten wird ( Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG ),

dass m.a.W. in der Beschwerdeschrift auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheids einzugehen und im Einzelnen zu zeigen ist, welche Vorschriften und warum sie von der Vorinstanz verletzt worden sind ( BGE 133 IV 286 E. 1.4 S. 287),

dass auch Verfassungsrügen in der Beschwerdeschrift vorzubringen und zu begründen sind ( Art. 106 Abs. 2 BGG ), dass m.a.W. in der Beschwerdeschrift klar und detailliert anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids darzulegen ist, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch den kantonalen Entscheid verletzt sind ( BGE 134 I 83 E. 3.2 S. 88 mit Hinweisen; 133 IV 286 E. 1.4 S. 287 f.),

dass die Beschwerdeführerin in ihrer Eingabe an das Bundesgericht nicht rechtsgenüglich auf die entscheidenden obergerichtlichen Erwägungen eingeht,

dass es insbesondere nicht genügt, ohne Bezug auf die obergerichtlichen Erwägungen Rechtserörterungen anzustellen und pauschal Rechtsverletzungen zu behaupten sowie Rügen zu erheben, die nicht Gegenstand des kantonalen Verfahrens bildeten und daher auch nicht Gegenstand des bundesgerichtlichen Verfahrens sein können,

dass die Beschwerdeführerin erst recht nicht nach den gesetzlichen Anforderungen anhand der obergerichtlichen Erwägungen aufzeigt, inwiefern das Urteil des Obergerichts vom 25. Juni 2012 rechts- oder verfassungswidrig sein soll,

dass somit auf die - offensichtlich keine hinreichende Begründung enthaltende - Beschwerde in Anwendung von Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht einzutreten ist,

dass die unterliegende Beschwerdeführerin kostenpflichtig wird ( Art. 66 Abs. 1 BGG ),

dass in den Fällen des Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte Verfahren zum Zuge kommt und das präsidierende Abteilungsmitglied zuständig ist,

erkennt das präsidierende Mitglied:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 700.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 3. September 2012

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Das präsidierende Mitglied: Escher

Der Gerichtsschreiber: Füllemann