Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
5A_624/2009 KI-generiert

Subtenants' Appeal Against Bankruptcy Sealing Inadmissible Due to Missed Deadline

Geschäftsnummer 5A_624/2009
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves three appellants, who are subtenants of commercial premises previously leased by a bankrupt company. Following the bankruptcy proceedings initiated against this company, the relevant authorities sealed the premises and initiated inventory procedures. The appellants contested this action, seeking recognition of their rights over the contents and demanding the removal of the seals and return of access keys. Their initial appeal was dismissed, and a subsequent appeal to a higher court was transformed into a decision not to admit their claim. The appellants later filed a complaint with the higher court, asserting a violation of procedural rules and seeking to overturn the prior decisions. The situation revolves around the legal disputes concerning the handling of the sealed premises and the rights of the subtenants amidst the bankruptcy proceedings.

Legislator-Regeste

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Art. 221 SchKG, Art. 100 Abs. 2 lit. a BGG, Art. 42 Abs. 1 BGG, Art. 22 Abs. 1 SchKG, Art. 15 Abs. 1 SchKG, Art. 66 Abs. 1 und 5 BGG; Subtenants' Appeal Against Bankruptcy Sealing Inadmissible Due to Missed Deadline: Following the bankruptcy proceedings initiated against this company, the relevant authorities sealed the premises and initiated inventory procedures. The appellants contested this action, seeking recognition of their rights over the contents and demanding the removal of the seals and return of access keys. Their initial appeal was dismissed, and a subsequent appeal to a higher court was transformed into a decision not to admit their claim. The appellants later filed a complaint with the higher court, asserting a violation of procedural rules and seeking to overturn the prior decisions. The situation revolves around the legal disputes concerning the handling of the sealed premises and the rights of the subtenants amidst the bankruptcy proceedings.

Schlagwörter

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Sicherungsmassnahmen im Konkursverfahren Fristversäumnis Konkursverfahren Rechte des Mieters Untermieter nachträglicher Rechtsvorschlag Aufsichtsbeschwerde

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 42 Abs. 1 BGG

Cited in the reasoning to emphasize that the initial submission lacked the required requests and grounds, which contributed to the finding of inadmissibility (though not directly in the dispositive, it's cited in the inadmissibility analysis which leads directly to the operative parts).

Art. 66 Abs. 1 und 5 BGG

Applied to order the appellants to bear the court costs due to the dismissal of the appeal.

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Spätere Entscheide, die dieses Urteil zitieren (8)

KSK 2019 50 (2020-11-17) · gr
Appeal Against Tax Enforcement Measures Following Security Order
«…zugestellt wurde, angebracht werden. Nichtigkeit kann jederzeit geltend gemacht werden (vgl. Urteil des Bundesgerichts 5A_624/2009 vom 2. Dezember 2009 E. 2.2, BGE 121 III 142 E. 2; BGE 120 III 117 E. 2.c). 1.3.1. Vorab gilt es zu klären, was Gegens…»
KSK 2019 49 (2020-11-13) · gr
Tax Assessment Enforcement and Seizure Validity Appeal
«…zugestellt wurde, angebracht werden. Nichtigkeit kann jederzeit geltend gemacht werden (vgl. Urteil des Bundesgerichts 5A_624/2009 vom 2. Dezember 2009 E. 2.2, BGE 121 III 142 E. 2; BGE 120 III 117 E. 2.c). 1.3.1. Vorab gilt es zu klären, was Gegens…»
KSK 2019 75 (2019-12-09) · gr
Service of Payment Order Abroad Upheld on Procedural Grounds
«…hKG-Kommentar, 19. Aufl., Zürich 2016, N 12 zu Art. 22 SchKG; BGE 139 III 44 E. 3.1.2 m.w.H.; Urteil des Bundesgerichts 5A_624/2009 vom 2. Dezember 2009, E. 2.1 m.w.H.). Unabhängig davon, ob Be- schwerde geführt worden ist, stellt die Aufsichtsbehörde…»
KSK 2019 48 (2019-09-19) · gr
Debt Enforcement Annulment for Excessive Claim Quantum
«…9. Aufl., Zürich 2016, N 12 zu Art. 22 SchKG; BGE 139 III 44 E. 3.1.2 mit weiteren Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 5A_624/2009 vom 2. Dezember 2009, E. 2.1 mit weiteren Hinweisen). Sachlich zuständig für die Beur- teilung der Nichtigkeit ist das…»
5D_159/2018 (2018-11-13)
«…ine Oberaufsicht im Bereich des Schuldbetreibungs- und Konkurswesens mehr ausübe ( BGE 135 III 46 E. 4.2 S. 48; Urteil 5A_624/2009 vom 2. Dezember 2009 E. 2.2). Wie dieses Beispiel zeigt, trifft es demnach nicht zu, dass die behauptete Nichtigkeit ei…»
KSK 2017 18 (2017-07-28) · gr
Challenge to Lien Nullity on Company Shares Following Debt Collection
«…l., Zürich 2016, N 12 zu Art. 22 SchKG; BGE 139 III 44 E. 3.1.2 S. 46 mit weiteren Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 5A_624/2009 vom 2. Dezember 2009 E. 2.1 mit weiteren Hinweisen). Sachlich zuständig für die Be- urteilung der Nichtigkeit ist das K…»
PS120006 (2012-03-15) · zh
Lien Validity Challenged Due to Enforcement Irregularities and Abuse of Rights Defense
«…16; BGE 121 III 142 E. 2; BGE 120 III 117 E. 2c; BGE 117 III 7 E. 3.c; BGer 5A_16/2007 vom 11. April 2007, E. 3.1; BGer 5A_624/2009 vom 2. Dezember 2009, E. 2.1). 4.2 Die Vorinstanz führt unter Hinweis auf BGE 116 III 107 aber im Weite- ren a…»
PS120006 · zh
Spouse's Challenge to Arrest Execution of Bearer Shares Overcomes Delay Despite Alleged Abuse of Rights
«…16; BGE 121 III 142 E. 2; BGE 120 III 117 E. 2c; BGE 117 III 7 E. 3.c; BGer 5A_16/2007 vom 11. April 2007, E. 3.1; BGer 5A_624/2009 vom 2. Dezember 2009, E. 2.1). 4.2 Die Vorinstanz führt unter Hinweis auf BGE 116 III 107 aber im Weite- ren a…»

Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

5A_624/2009

Urteil vom 2. Dezember 2009

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Escher, präsidierendes Mitglied,

Bundesrichter Marazzi, von Werdt,

Gerichtsschreiber Möckli.

Parteien

1. A.________ AG,

2. B.________,

3. C.________ AG,

alle drei vertreten durch Rechtsanwalt Hanspeter Kümin,

Beschwerdeführer,

gegen

Konkursamt Aargau, Amtsstelle D.________,

verfahrensbeteiligtes Amt.

Gegenstand

Sicherungsmassnahmen im Konkursverfahren,

Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Aargau, Schuldbetreibungs- und Konkurskommission als obere Aufsichtsbehörde in SchK-Sachen, vom 27. August 2009.

Sachverhalt:

A. Die E.________ AG mit Sitz in F.________ hatte noch unter ihrer alten Firma G.________ AG von der H.________ SA verschiedene Räumlichkeiten an der I.________strasse xx in K.________ gemietet, wobei die Mietverträge erstmals auf dem 31. März 2018 kündbar sind. Nach anfänglicher Eigennutzung hat sie die Räumlichkeiten an die drei heutigen Beschwerdeführer untervermietet.

Am 15. Januar 2009 eröffnete das Kantonsgerichtspräsidium des Kantons Obwalden über die E.________ den Konkurs und betraute das Konkursamt Obwalden mit der Durchführung des Konkursverfahrens.

Am 13. Februar 2009 beauftragte dieses das Konkursamt Aargau, Amtsstelle D.________, zur rechtshilfeweise Inventaraufnahme und Sicherstellung gemäss Art. 221 SchKG betreffend die Mieträumlichkeiten an der I.________strasse xx. In der Folge wurden die betreffenden Räumlichkeiten versiegelt und am 5. März 2009 wurden zwei ehemalige Mitarbeiterinnen der Konkursitin befragt. Gestützt auf deren Erklärung wurde die L.________ mbH in M.________ zur Zahlung einer ausstehenden Forderung von  75'000.-- aufgefordert.

B. Am 20. März 2009 erhoben die drei Untermieter beim Bezirksgerichtspräsidium D.________ eine betreibungsrechtliche Beschwerde gegen das Konkursamt des Kantons Aargau, Amtsstelle D.________, mit den Begehren um Feststellung ihres Gewahrsams an den Gegenständen in den gemieteten Räumlichkeiten sowie um Anweisung zur Aufhebung der Siegelung und zur Aushändigung der Zugangsschlüssel.

Mit Urteil vom 7. Mai 2009 wies das Bezirksgerichtspräsidium D.________ die Beschwerde ab, soweit es darauf eintrat. Im Rahmen der Weiterziehung an die obere kantonale Aufsichtsbehörde ersetzte das Obergericht des Kantons Aargau, Schuldbetreibungs- und Konkurskommission, am 27. August 2009 das erstinstanzliche Urteil von Amtes wegen durch einen Nichteintretensentscheid; sodann wies es die oberinstanzliche Beschwerde ab, soweit es darauf eintrat.

C. Mit Eingabe vom 21. September 2009 an das Bundesgericht verlangen die Beschwerdeführer die Aufhebung des Entscheides der Schuldbetreibungs- und Konkurskommission; sodann stellen sie verschiedene Begehren in der Sache selbst. Es wurden keine Vernehmlassungen eingeholt.

Erwägungen:

1. Der angefochtene Entscheid datiert vom 27. August 2009 und ist dem Anwalt der Beschwerdeführer am 7. September 2009 zugegangen. Die Beschwerde an das Bundesgericht datiert vom 21. September 2009. Die Beschwerdefrist beträgt 10 Tage ( Art. 100 Abs. 2 lit. a BGG ).

1.1. Der Anwalt der Beschwerdeführer macht geltend, er habe den Entscheid bereits in seiner gegen den Entscheid der Obergerichtskommission des Kantons Obwalden gerichteten Beschwerde vom 8. September 2009 angefochten und begründet; bei seiner Eingabe vom 21. September 2009 handle es sich deshalb um eine Beschwerdeergänzung.

1.2. In der Beschwerde vom 8. September 2009 wurde ausgeführt:

"Der Unterzeichnete wird innerhalb der Beschwerdefrist bis 17.9.2009 auch gegen diesen Entscheid Beschwerde einreichen, wobei schon jetzt beantragt wird, die beiden Verfahren aufgrund des Sachzusammenhanges resp. des identischen Sachverhalts (Aufhebung Siegelung untergemieteter Geschäfts- und Wohnräumlichkeiten) zu vereinen."

Entgegen seiner Behauptung hat der Anwalt der Beschwerdeführer mithin den Aargauer Entscheid in der Eingabe vom 8. September 2009 nicht angefochten, sondern die Anfechtung bloss angekündigt. Die blosse Absichtserklärung stellt noch keine Beschwerdeerhebung dar und die am 21. September 2009 eingereichte Eingabe kann mithin nicht als Ergänzung einer bereits erhobenen Beschwerde verstanden werden.

1.3. Der Vollständigkeit halber sei festgehalten, dass am Ergebnis, wonach auf die Eingabe vom 21. September 2009 nicht einzutreten ist, selbst dann nichts ändern würde, wenn entsprechend dem Standpunkt des Anwaltes der Beschwerdeführer die Eingabe vom 8. September 2009 als "Beschwerde" und diejenige vom 21. September 2009 als "Ergänzung" aufgefasst würde: Eine Beschwerde hat die Begehren und deren Begründung zu enthalten ( Art. 42 Abs. 1 BGG ). Die Eingabe vom 8. September 2009 enthält jedoch mit Bezug auf den Aargauer Entscheid weder ein Rechtsbegehren noch eine Begründung; dies trifft erst auf die Eingabe vom 21. September 2009 zu, die jedoch verspätet ist, wie der Anwalt der Beschwerdeführer selbst festhält.

2. Die Beschwerdeführer behaupten namentlich im Zusammenhang mit der Siegelung eine von Amtes wegen zu beachtende Nichtigkeit.

2.1. Gemäss Art. 22 Abs. 1 SchKG stellen die Aufsichtsbehörden unabhängig davon, ob Beschwerde geführt worden ist, die Nichtigkeit einer Verfügung fest, die gegeben ist, wenn diese gegen Vorschriften verstösst, die im öffentlichen Interesse oder im Interesse von am Verfahren nicht beteiligten Personen erlassen worden sind.

Gestützt auf diese Bestimmung können Aufsichtsbehörden in SchK-Sachen eine Verfügung grundsätzlich jederzeit auf Nichtigkeit hin überprüfen ( BGE 120 III 117 E. 2c S. 119); das Verpassen der Beschwerdefrist schadet insoweit nicht ( BGE 121 III 142 E. 2 S. 144).

2.2. Seit 1. Januar 2007 übt das Bundesgericht keine Oberaufsicht im Bereich des Schuldbetreibungs- und Konkurswesens mehr aus (vgl. Art. 15 Abs. 1 SchKG in der alten und neuen Version). Das Bundesgericht kann deshalb die Nichtigkeit einer Verfügung seit dieser Gesetzesänderung nur noch im Rahmen einer bei ihm hängigen und zulässigen Beschwerde in Zivilsachen prüfen ( BGE 134 III 75 E. 2.4 S. 79; 135 III 46 E. 4.2 S. 48; zur früheren Rechtslage siehe BGE 130 III 400 E. 2 S. 402). Weil verspätet, erweist sich die Beschwerde als unzulässig und es ist dem Bundesgericht folglich verwehrt, allfällige Nichtigkeitsgründe zu prüfen.

3. Zusammenfassend ergibt sich, dass auf die Beschwerde nicht einzutreten ist. Bei diesem Verfahrensausgang sind die Gerichtskosten den Beschwerdeführern unter solidarischer Haftung aufzuerlegen ( Art. 66 Abs. 1 und 5 BGG ).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. Auf die Beschwerde in Zivilsachen wird nicht eingetreten.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden den Beschwerdeführern unter solidarischer Haftung auferlegt.

3. Dieses Urteil wird den Beschwerdeführern, dem Konkursamt Obwalden, dem Konkursamt Aargau, Dienststelle Brugg, und dem Obergericht des Kantons Aargau schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 2. Dezember 2009

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Das präsidierende Mitglied: Escher

Der Gerichtsschreiber: Möckli