Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
5A_622/2022 KI-generiert

Debtor's Appeal Against Cost Imposition in Debt Collection Inadmissible Due to Failure to Address Insufficient Justification

Geschäftsnummer 5A_622/2022
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

The case involves a legal dispute where the respondent initiated a debt enforcement proceeding against the complainant with a payment order dated October 27, 2021, for a sum of CHF 34,345.65, along with additional charges. The complainant contested the entire demand, arguing a lack of new assets and a suspicion of fraud concerning a certain insolvent sole proprietorship, and did not accept late fees or enforcement costs. The local debt enforcement office referred this opposition to the District Court of Frauenfeld, which dismissed the claim due to the complainant's failure to pay an advance on costs. This decision was subsequently appealed to the Thurgau Cantonal Court, which also dismissed the appeal on similar grounds, leading the complainant to take the matter to the Swiss Federal Tribunal. The complainant's main argument focuses on procedural errors regarding the enforcement of the debt and the legitimacy of the claim being pursued by a collection agency.

Legislator-Regeste

KI-generiert

Art. 42 Abs. 2 BGG, Art. 265a SchKG, Art. 17 SchKG, Art. 66 Abs. 1 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. a und b BGG; Debtor's Appeal Against Cost Imposition in Debt Collection Inadmissible Due to Failure to Address Insufficient Justification: The complainant contested the entire demand, arguing a lack of new assets and a suspicion of fraud concerning a certain insolvent sole proprietorship, and did not accept late fees or enforcement costs. The local debt enforcement office referred this opposition to the District Court of Frauenfeld, which dismissed the claim due to the complainant's failure to pay an advance on costs. This decision was subsequently appealed to the Thurgau Cantonal Court, which also dismissed the appeal on similar grounds, leading the complainant to take the matter to the Swiss Federal Tribunal. The complainant's main argument focuses on procedural errors regarding the enforcement of the debt and the legitimacy of the claim being pursued by a collection agency.

Schlagwörter

KI-generiert
Feststellung neuen Vermögens Inkasso Kostenvorschuss konnexe Verfahren Vermögen Ertrag ordentliches Konkursverfahren

Zitierte Gesetzesbestimmungen

KI-generiert

Zitierte Rechtsprechung

KI-generiert
KI-generiert

Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

KI-generiert
Art. 108 Abs. 1 lit. a und b BGG

Used to rule on the inadmissibility of the appeal in the simplified procedure because it was obviously inadmissible or lacked sufficient grounds.

Art. 66 Abs. 1 BGG

Used to decide not to levy court costs in this instance.

Fragen Sie sich, wie dieser Entscheid auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Entscheid zusammen mit Bundesrecht, kantonalen Erlassen, Kommentaren und Folgeentscheiden in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →

Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

5A_622/2022

Urteil vom 29. September 2022

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Escher, präsidierendes Mitglied,

Gerichtsschreiber Zingg.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

gegen

B.________,

per Adresse: C.________ AG,

Beschwerdegegner.

Gegenstand

Feststellung neuen Vermögens,

Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Thurgau vom 21. Juni 2022 (ZBS.2022.11).

Erwägungen:

1. Der Beschwerdegegner (vertreten durch die C.________ AG) betreibt den Beschwerdeführer mit Zahlungsbefehl vom 27. Oktober 2021 für Fr. 34'345.65 zuzüglich Verzugsschaden, Mahngebühr, Betreibungskosten und Kosten Adressverifizierung (Betreibung Nr. yyy des Betreibungsamtes Frauenfeld, Aussenstelle Steckborn). Der Beschwerdeführer erhob gegen die gesamte Forderung Rechtsvorschlag mit folgenden Bemerkungen: "Kein neues Vermögen. Befristete Forderung (Betrugsverdacht) gegenüber der konkursiten Einzelfirma 'D.________'. Mahngebühren und Verzugsschaden werden allgemein nicht akzeptiert".

Das Betreibungsamt legte den Rechtsvorschlag am 23. Dezember 2021 dem Bezirksgericht Frauenfeld vor. Mit Entscheid vom 14. März 2022 trat das Bezirksgericht auf das Begehren um Bewilligung des Rechtsvorschlags mangels neuen Vermögens mangels Leistung des Kostenvorschusses nicht ein (Dispositiv-Ziff. 1). Dem Beschwerdeführer wurden Gerichtskosten von Fr. 100.-- auferlegt (Dispositiv-Ziff. 2).

Entsprechend der Rechtsmittelbelehrung erhob der Beschwerdeführer mit Eingaben vom 13. Mai 2022 Berufung und Beschwerde. Mit Entscheid vom 21. Juni 2022 hielt das Obergericht des Kantons Thurgau fest, die (Kosten-) Beschwerde sei Bestandteil der Berufung. Auf die Berufung trat es nicht ein.

Gegen diesen Entscheid hat der Beschwerdeführer am 19. August 2022 (Postaufgabe) Beschwerde an das Bundesgericht erhoben.

2. Nach Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Beschwerdebegründung in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Die beschwerdeführende Partei hat in gezielter Auseinandersetzung mit den für das Ergebnis des angefochtenen Entscheides massgeblichen Erwägungen aufzuzeigen, welche Rechte bzw. Rechtsnormen die Vorinstanz verletzt haben soll ( BGE 140 III 86 E. 2; 140 III 115 E. 2).

3. Das Obergericht hat zunächst begründet, weshalb vorliegend die Berufung das zutreffende Rechtsmittel sei und die gleichzeitig separat erhobene (Kosten-) Beschwerde in der Berufung aufgehe. Hernach hat das Obergericht erwogen, die Berufung einschliesslich der Kostenbeschwerde genüge den Begründungsanforderungen nicht.

Der Beschwerdeführer geht vor Bundesgericht nicht auf die eingehenden Erwägungen des Obergerichts ein, weshalb die Berufung (inkl. Kostenbeschwerde) den Begründungsanforderungen nicht genüge und dass im Rahmen eines Nichteintretensentscheides mangels Leistung des Kostenvorschusses entgegen seiner Ansicht nicht "alle Fakten" zu berücksichtigen seien. Stattdessen macht der Beschwerdeführer geltend, der Zahlungsbefehl werde nicht akzeptiert und er genüge den rechtlichen Anforderungen nicht. Die Gerichte berücksichtigten einzig den Einwand des fehlenden neuen Vermögens, hingegen berücksichtigten sie nicht, dass er die Legalität der Betreibung durch die Inkassofirma bestreite. Sinngemäss möchte er damit allenfalls geltend machen, er habe den Rechtsvorschlag nicht nur mit dem fehlenden neuen Vermögen begründet, sondern den Rechtsvorschlag auch gegen den Bestand der in Betreibung gesetzten Forderung gerichtet (vgl. zu dieser Möglichkeit BGE 140 III 567 E. 2). Insoweit verkennt er den Gegenstand des vorliegenden Verfahrens nach Art. 265a SchKG , in dem einzig die Einrede des fehlenden neuen Vermögens Thema ist, nicht aber ein allfälliger Rechtsvorschlag gegen die Forderung als solche. In Bezug auf Letzteren muss der Gläubiger die Initiative ergreifen und die Rechtsöffnung beantragen. Sofern der Beschwerdeführer geltend machen möchte, die Betreibung bzw. der Zahlungsbefehl verstosse gegen betreibungsrechtliche Vorschriften, wäre dies ebenfalls nicht Gegenstand eines Verfahrens nach Art. 265a SchKG , sondern müsste mit Beschwerde nach Art. 17 SchKG vorgebracht werden.

Die Beschwerde ist damit offensichtlich unzulässig bzw. sie enthält offensichtlich keine hinreichende Begründung. Auf sie ist im vereinfachten Verfahren durch das präsidierende Mitglied der Abteilung nicht einzutreten ( Art. 108 Abs. 1 lit. a und b BGG ).

4. Es rechtfertigt sich ausnahmsweise, auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten ( Art. 66 Abs. 1 BGG ).

Demnach erkennt das präsidierende Mitglied:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Betreibungsamt Frauenfeld, Aussenstelle Steckborn, und dem Obergericht des Kantons Thurgau mitgeteilt.

Lausanne, 29. September 2022

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Das präsidierende Mitglied: Escher

Der Gerichtsschreiber: Zingg