Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
5A_622/2018 KI-generiert

Bankruptcy Appellant's Inadmissible Appeal Regarding Eviction

Geschäftsnummer 5A_622/2018
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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In a bankruptcy procedure initiated by the local bankruptcy office, an individual was evicted from their apartment on May 18, 2018. Following the eviction, the individual filed a complaint with the Cantonal Court of St. Gallen on May 23, 2018, seeking the return of the apartment. However, on July 3, 2018, the court ruled that it would not consider the complaint, stating that there was no formal decision by the bankruptcy office to contest. The individual subsequently appealed to the Swiss Federal Tribunal on July 24, 2018, challenging the Cantonal Court's decision. The case revolves around the individual's rights regarding the eviction and the alleged lack of an appealable decision from the bankruptcy office.

Legislator-Regeste

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Art. 90 BGG, Art. 42 Abs. 2 BGG, Art. 99 Abs. 1 BGG, Art. 12 BV, Art. 66 Abs. 1 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. a und b BGG; Bankruptcy Appellant's Inadmissible Appeal Regarding Eviction: Following the eviction, the individual filed a complaint with the Cantonal Court of St. Gallen on May 23, 2018, seeking the return of the apartment. However, on July 3, 2018, the court ruled that it would not consider the complaint, stating that there was no formal decision by the bankruptcy office to contest. The individual subsequently appealed to the Swiss Federal Tribunal on July 24, 2018, challenging the Cantonal Court's decision. The case revolves around the individual's rights regarding the eviction and the alleged lack of an appealable decision from the bankruptcy office.

Schlagwörter

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Konkursverfahren (Rückgabe einer Wohnung) Konkursforderung Ausweisungsverfahren Recht auf Besitzkehrung Einsetzung der Konkursverwaltung Nichtleistung der Mietzinskaution nachträglicher Rechtsvorschlag

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 lit. a und b BGG

The appeal was dismissed (no entry) in the simplified procedure because it was obviously inadmissible and obviously lacked sufficient reasoning.

Art. 66 Abs. 1 BGG

The appellant was ordered to bear the court costs due to the outcome of the proceedings.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

5A_622/2018

Urteil vom 27. Juli 2018

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter von Werdt, Präsident,

Gerichtsschreiber Zingg.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Konkursamt des Kantons St. Gallen,

Regionalstelle U.________.

Gegenstand

Konkursverfahren (Rückgabe einer Wohnung),

Beschwerde gegen den Entscheid des Kantonsgerichts St. Gallen, kantonale Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs, vom 3. Juli 2018 (AB.2018.21-AS).

Erwägungen:

1. Das Konkursamt St. Gallen, Regionalstelle U.________, führt ein Konkursverfahren gegen den Beschwerdeführer. Am 18. Mai 2018 wurde der Beschwerdeführer aus der 3½-Zimmerwohnung (Grundstück zzz) in V.________ ausgewiesen (vgl. dazu Urteil 5A_200/2018 vom 10. April 2018). Am 23. Mai 2018 reichte der Beschwerdeführer Beschwerde beim Kantonsgericht St. Gallen ein. Er verlangte die Rückgabe der Wohnung. Mit Zirkulationsentscheid vom 3. Juli 2018 trat das Kantonsgericht auf die Beschwerde nicht ein.

Dagegen hat der Beschwerdeführer am 24. Juli 2018 Beschwerde an das Bundesgericht erhoben.

2. Gegen den angefochtenen Entscheid steht die Beschwerde in Zivilsachen zur Verfügung ( Art. 72 Abs. 2 lit. a, Art. 74 Abs. 2 lit. c, Art. 75, Art. 90 BGG ).

Gemäss Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Beschwerdebegründung in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Die Begründung muss sachbezogen sein und sich auf den Streitgegenstand beziehen und beschränken; die beschwerdeführende Partei hat in gezielter Auseinandersetzung mit den für das Ergebnis des angefochtenen Entscheides massgeblichen Erwägungen plausibel aufzuzeigen, welche Rechte bzw. Rechtsnormen die Vorinstanz verletzt haben soll ( BGE 140 III 86 E. 2 S. 88 f.; 140 III 115 E. 2 S. 116).

3. Das Kantonsgericht hat erwogen, es sei keine konkrete Verfügung des Konkursamts ersichtlich, gegen die sich die Beschwerde richte. Die Durchführung der Ausweisung sei durch die politische Gemeinde U.________ erfolgt, weshalb das Konkursamt diesbezüglich dem Beschwerdeführer kein schriftliches Dokument oder eine Verfügung habe ausstellen können. Es fehle somit ein Beschwerdeobjekt. Dem Beschwerdeführer habe ausserdem seit Januar 2018 (erstinstanzlicher Räumungsentscheid) bewusst sein müssen, dass er die Wohnung allenfalls zu verlassen habe und dass er sich eine neue Unterkunft suchen müsse. Der Beschwerdeführer scheine gegen sämtliche Handlungen der Behörden im vorliegenden Zusammenhang Beschwerde zu erheben, wobei es jeweils bereits an einem Beschwerdeobjekt fehle. Dies sei nur noch ein unnützes Ausschöpfen von Rechtsbehelfen, mit denen er wohl das Verfahren verzögern wolle. Sein Verhalten sei rechtsmissbräuchlich, weshalb sich die kantonale Aufsichtsbehörde vorbehalte, künftige Eingaben der gleichen Art ohne förmliche Erledigung abzulegen.

Der Beschwerdeführer setzt sich vor Bundesgericht nicht damit auseinander, dass gar keine anfechtbare Verfügung des Konkursamts besteht. Stattdessen behauptet er, die Wohnung könne derzeit nicht veräussert werden, die Wohnung sei unsachgemäss übernommen worden und er werde alle Schulden tilgen. Darauf ist nicht einzugehen (Art. 97 Abs. 1 bzw. Art. 99 Abs. 1 BGG ). Der Beschwerdeführer sieht in seiner angeblichen Obdachlosigkeit einen Verstoss gegen Art. 12 der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte. Diese ist rechtlich nicht verbindlich, verschafft dem Beschwerdeführer keine subjektiven Rechte und ihre Verletzung kann vor Bundesgericht nicht gerügt werden ( BGE 124 III 205 E. 3a S. 206; Urteil 8C_536/2015 vom 22. Dezember 2015 E. 2.2 mit Hinweisen). Gestützt auf welche andere Grundlage ihm das Konkursamt eine neue Wohnung verschaffen müsste, legt er nicht dar, zumal er sich erneut nicht damit auseinandersetzt, dass er seit langem damit rechnen musste, sich dereinst eine neue Wohnung suchen zu müssen (vgl. Urteil 5A_200/2018 vom 10. April 2018 E. 3, wo dem Beschwerdeführer bereits dargelegt wurde, dass auch Art. 12 BV keine Grundlage bietet, sein renitentes Verhalten mit einem Verbleib in der Wohnung zu belohnen). Schliesslich wehrt sich der Beschwerdeführer dagegen, dass seine Beschwerdeführung als rechtsmissbräuchlich eingestuft wurde. Seine Eingabe an das Bundesgericht ist jedoch nicht geeignet, diesen Eindruck zu zerstreuen. Soweit er sich gegen die Androhung des Kantonsgerichts wehren möchte, zukünftige gleichartige Beschwerden nicht mehr zu behandeln, verfügt er über kein aktuelles Rechtsschutzinteresse. Es steht ihm offen, gegebenenfalls Rechtsverweigerungsbeschwerde zu erheben, falls das Kantonsgericht zukünftige Eingaben von ihm nicht mehr behandeln sollte.

Die Beschwerde ist damit offensichtlich unzulässig und sie enthält offensichtlich keine hinreichende Begründung. Auf sie ist im vereinfachten Verfahren durch den Abteilungspräsidenten nicht einzutreten ( Art. 108 Abs. 1 lit. a und b BGG ).

4. Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt der Beschwerdeführer die Gerichtskosten ( Art. 66 Abs. 1 BGG ).

Demnach erkennt der Präsident:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten und dem Kantonsgericht St. Gallen, kantonale Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 27. Juli 2018

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: von Werdt

Der Gerichtsschreiber: Zingg