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5A_622/2015 KI-generiert

Appeal Regarding Denial of Precautionary Evidence Taking in Tax Record Dispute Dismissed

Geschäftsnummer 5A_622/2015
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves a complaint regarding the refusal of a request for precautionary evidence gathering, specifically the release of tax records, in connection to a property rights and damages lawsuit. The complaint stems from a decision made by a regional court, which rejected the initial request for evidence on the grounds that the requester did not demonstrate the urgency or necessity for such evidence. Additionally, the regional court denied the request for legal aid due to the perceived lack of merit in the complaint. The higher court ultimately found that the complaint failed to meet the necessary legal criteria for an appeal, particularly regarding the potential for irreparable harm, and ruled the complaint as inadmissible.

Legislator-Regeste

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Art. 158 ZPO, Art. 93 Abs. 1 BGG, Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 93Abs. 1 lit. a BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG, Art. 98 BGG; Appeal Regarding Denial of Precautionary Evidence Taking in Tax Record Dispute Dismissed: The complaint stems from a decision made by a regional court, which rejected the initial request for evidence on the grounds that the requester did not demonstrate the urgency or necessity for such evidence. Additionally, the regional court denied the request for legal aid due to the perceived lack of merit in the complaint. The higher court ultimately found that the complaint failed to meet the necessary legal criteria for an appeal, particularly regarding the potential for irreparable harm, and ruled the complaint as inadmissible.

Schlagwörter

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Beweisführung Steuerregister Vorentscheid Steuerjustizverfahren Verfahren um unentgeltliche Rechtspflege Zwischenentscheid

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG

Used to rule that the appeal is inadmissible because the conditions for the appealability of the decision under Art. 93 Abs. 1 BGG were not met.

Art. 64 Abs. 1 BGG

Used to deny the request for free legal aid due to the futility of the appeal.

Art. 66 Abs. 1 BGG

Used to impose court costs on the appellant as the unsuccessful party.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

5A_622/2015

Urteil vom 17. August 2015

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter von Werdt, Präsident,

Gerichtsschreiber Füllemann.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

gegen

B.________,

Beschwerdegegner.

Gegenstand

Vorsorgliche Beweisführung (Grundbuchberichtigungsprozess etc.),

Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG gegen den Entscheid vom 1. Juli 2015 des Obergerichts des Kantons Thurgau.

Nach Einsicht

in die Beschwerde gemäss Art. 72 ff. BGG gegen den Entscheid vom 1. Juli 2015 des Obergerichts des Kantons Thurgau, das u.a. eine Berufung des Beschwerdeführers gegen die erstinstanzliche Abweisung seines Gesuchs um vorsorgliche Beweisführung (im Sinne der Öffnung der Steuerakten des Beschwerdegegners) im Hinblick auf einen Grundbuchberichtigungs- und Schadenersatzprozess abgewiesen hat, soweit es darauf eingetreten ist, und den erstinstanzlichen Entscheid bestätigt hat,

in das sinngemässe Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtspflege für das bundesgerichtliche Verfahren,

in Erwägung,

dass das Obergericht erwog, der Beschwerdeführer habe ein Gesuch um vorsorgliche Beweisführung im Sinne von Art. 158 ZPO gestellt, zu Recht habe die Vorinstanz die zeitliche Dringlichkeit einer allfälligen Herausgabe der Steuerakten verneint, der Beschwerdeführer äussere sich nämlich weder zur Gefährdung des Beweismittels noch zur Dringlichkeit der vorsorglichen Beweisführung, wegen Aussichtslosigkeit könne dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Rechtspflege für die Berufung nicht gewährt werden,

dass sich die Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG gegen einen Berufungsentscheid betreffend einen Entscheid im Sinne von Art. 93 Abs. 1 BGG richtet,

dass Beschwerden gegen solche Entscheide (vom hier nicht gegebenen Fall des Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG abgesehen) nur zulässig sind, wenn sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil rechtlicher Natur ( BGE 133 III 629 E. 2.3.1 S. 632) bewirken können (Art. 93Abs. 1 lit. a BGG),

dass im vorliegenden Fall vom Beschwerdeführer (entgegen BGE 133 III loc.cit.) nicht dargetan wird, inwiefern ihm durch die Verweigerung der vorsorglichen Beweisführung ein Nachteil drohen könnte, der sich im weiteren Verfahren nicht mehr oder nicht mehr vollständig beheben liesse,

dass somit auf die - mangels Darlegung der Voraussetzungen der selbständigen Anfechtbarkeit des Entscheids nach Art. 93 Abs. 1 BGG offensichtlich unzulässige - Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG in Anwendung von Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG nicht einzutreten ist,

dass im Übrigen die Beschwerde auch deshalb unzulässig wäre, weil sie den Begründungsanforderungen der Art. 42 Abs. 2 und 106 Abs. 2 BGG nicht entspricht, zumal gegen den Entscheid des Obergerichts betreffend vorsorgliche Massnahmen nur die Rüge der Verletzung verfassungsmässiger Rechte offen stünde ( Art. 98 BGG ),

dass dem Beschwerdeführer in Anbetracht der Aussichtslosigkeit der Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG die unentgeltliche Rechtspflege auch für das bundesgerichtliche Verfahren nicht gewährt werden kann ( Art. 64 Abs. 1 BGG ),

dass der unterliegende Beschwerdeführer kostenpflichtig wird ( Art. 66 Abs. 1 BGG ),

dass in den Fällen des Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte Verfahren zum Zuge kommt und der Abteilungspräsident zuständig ist,

erkennt der Präsident:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Das sinngemässe Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege für das bundesgerichtliche Verfahren wird abgewiesen.

3. Die Gerichtskosten von Fr. 300.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Thurgau schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 17. August 2015

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: von Werdt

Der Gerichtsschreiber: Füllemann