Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
5A_621/2026 KI-generiert

Dismissal of appeal regarding the refusal of legal aid in child law proceedings due to lack of changed circumstances

Geschäftsnummer 5A_621/2026
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum

Legislator-Zusammenfassung

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The Swiss Federal Supreme Court dismissed the appeal and ordered the appellant to bear the court costs of CHF 2,000, thereby upholding the lower instance's refusal to grant legal aid. The dispute arose from child law proceedings where the appellant challenged a cantonal interim decision that did not enter into a renewed application for free legal aid due to a lack of changed circumstances. The decisive legal basis centers on the procedural requirement that a repeated application for legal aid requires changed circumstances or admissible nova, and that the applicant bears the burden of substantiating indigency notwithstanding the inquisitorial maxims in child law proceedings, pursuant to Arts. 42 odst. 2, 72, 75, and 93 of the Federal Supreme Court Act (BGG) in conjunction with general principles of civil procedure.

Legislator-Regeste

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Art. 93 Abs. 1 Bst, Art. 93 Abs. 1 BGG, Art. 42 Abs. 2 BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG; Dismissal of appeal regarding the refusal of legal aid in child law proceedings due to lack of changed circumstances: Angefochten ist ein kantonal letztinstanzlicher Entscheid, mit welchem die unentgeltliche Rechtspflege für das vor dem Kantonsgericht hängige Berufungsverfahren betreffend Kindesbelange abgewiesen worden ist. Dabei handelt es sich um einen Zwischenentscheid, der einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil im Sinne von Art. 93 Abs. 1 Bst. a BGG bewirken kann bzw. unabhängig von einem solchen anfechtbar ist (BGE 135 III 127 E. 1.3; 138 IV 258 E. 1.1; 143 I 344 E. 1.2), und der Rechtsweg folgt demjenigen in der Hauptsache (BGE 137 III 380 E. 1.1). Die Beschwerde in Zivilsachen steht damit offen (Art. 72 Abs. 1, Art. 75 Abs. 1 und Art. 93 Abs. 1 BGG).

Schlagwörter

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Unentgeltliche Rechtspflege (Kinderbelange) Verfahren um unentgeltliche Rechtspflege veränderte Verhältnisse Zivilrechtsstreitigkeit prozessleitende Verfügungen Rückzug des Rechtsbegehrens Einstellung der Sozialhilfe

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

5A_621/2026

Urteil vom 7. Juli 2026

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Bovey, Präsident,

Bundesrichter Hartmann, Brunner,

Gerichtsschreiber Möckli.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

*gegen*

Kantonsgericht Luzern, 2. Abteilung,

Hirschengraben 16, 6003 Luzern,

Beschwerdegegner.

Gegenstand

Unentgeltliche Rechtspflege (Kinderbelange),

Beschwerde gegen die Verfügung des Kantonsgerichts Luzern, 2. Abteilung, vom 5. Juni 2026 (3B 26 7).

Sachverhalt:

A. Der Beschwerdeführer ist Vater des Kindes B.________. Seit dem Getrenntleben standen sich die Eltern in diversen Verfahren betreffend die Kindesbelange gegenüber, wobei der Beschwerdeführer regelmässig bis vor Bundesgericht gelangte.

B. Mit Urteil vom 19. Februar 2026 übertrug das Bezirksgericht Willisau die elterliche Sorge über das Kind B.________ an die Mutter und beliess es in deren alleiniger Obhut, unter Regelung des Besuchsrechts und des Rayonverbotes für den Vater sowie unter Erteilung von Weisungen an die Eltern und Weiterführung der Beistandschaft; ferner regelte es den Kinderunterhalt.

Gegen dieses Urteil erhob der Beschwerdeführer beim Kantonsgericht Luzern eine Berufung. Zugleich stellte er ein Gesuch um vorsorgliche Massnahmen zur Erweiterung des persönlichen Verkehrs. Das Kantonsgericht legte das (vorliegend interessierende) Hauptverfahren 3B 26 7 und das (im parallelen bundesgerichtlichen Verfahren 5A_620/2026 interessierende) Massnahmenverfahren 3F 26 2 an. Im Hauptverfahren verlangte es einen Kostenvorschuss von Fr. 2'000.-- und im Massnahmenverfahren einen solchen von Fr. 600.--. In beiden Verfahren wies es das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtspflege mit nicht angefochtenen Entscheiden vom 11. Mai 2026 ab.

Im vorliegend interessierenden Hauptverfahren 3B 26 7 trat das Kantonsgericht mit Entscheid vom 5. Juni 2026 auf das erneute Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege mangels veränderter Tatsachen nicht ein, wies den Eventualantrag auf Ratenzahlung ab und setzte eine Nachfrist für die Leistung des Kostenvorschusses.

C. Mit Eingabe vom 29. Juni 2026 wendet sich der Beschwerdeführer an das Bundesgericht mit den Begehren um Aufhebung des Entscheides vom 5. Juni 2026 und um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Berufungsverfahren. Für das bundesgerichtliche Verfahren wird kein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gestellt.

Erwägungen:

1. Angefochten ist ein kantonal letztinstanzlicher Entscheid, mit welchem die unentgeltliche Rechtspflege für das vor dem Kantonsgericht hängige Berufungsverfahren betreffend Kindesbelange abgewiesen worden ist. Dabei handelt es sich um einen Zwischenentscheid, der einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil im Sinne von Art. 93 Abs. 1 Bst. a BGG bewirken kann bzw. unabhängig von einem solchen anfechtbar ist (BGE 135 III 127 E. 1.3; 138 IV 258 E. 1.1; 143 I 344 E. 1.2), und der Rechtsweg folgt demjenigen in der Hauptsache (BGE 137 III 380 E. 1.1). Die Beschwerde in Zivilsachen steht damit offen (Art. 72 Abs. 1, Art. 75 Abs. 1 und Art. 93 Abs. 1 BGG).

2. Die Beschwerde hat eine Begründung zu enthalten, in welcher in gedrängter Form dargelegt wird, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt (Art. 42 Abs. 2 BGG), was eine sachbezogene Auseinandersetzung mit dessen Erwägungen erfordert (BGE 140 III 115 E. 2; 142 III 364 E. 2.4).

3. Das Kantonsgericht hat erwogen, ein erneutes Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege stehe unter dem Vorbehalt veränderter Tatsachen, für welche echte Noven vorzubringen seien. Ferner könne bei unechten Noven die Wiedererwägung verlangt werden, wenn die Beibringung erheblicher Tatsachen im früheren Verfahren nicht möglich gewesen sei oder hierfür kein Anlass bestanden habe. Der Beschwerdeführer mache keine veränderten Tatsachen geltend, sondern bringe gegenteilig vor, seine finanziellen Verhältnisse hätten sich seit dem 5. Mai 2026 nicht verändert. Sodann würden auch keine neuen Unterlagen eingereicht, die nicht bereits im ersten Verfahren hätten eingereicht werden können.

4. Der Beschwerdeführer rügt in verschiedener Hinsicht eine Rechtsverletzung und die Verletzung diverser verfassungsmässiger Rechte. Indes zeigt er nicht hinreichend klar auf, worin die Rechtsverletzung bestehen soll. Vielmehr hält er auf S. 3 seiner Beschwerde selbst fest, dass das Kantonsgericht ihm beim ersten Entscheid über die unentgeltliche Rechtspflege vom 11. Mai 2026 vorgehalten habe, die eingereichten Unterlagen seien unvollständig und deshalb sei die Bedürftigkeit nicht genügend glaubhaft gemacht worden, weshalb er in beiden Verfahren vollständig neue Gesuche und alle nötigen Belege eingereicht und dabei im amtlichen Formular auch angegeben habe, dass er momentan arbeitslos sei. Mit der Formulierung im neuen Gesuch, wonach sich seine finanziellen Verhältnisse seit dem ersten Gesuch nicht verändert hätten, habe er nur zum Ausdruck bringen wollen, dass er nach wie vor nicht in der Lage sei, den Gerichtskostenvorschuss aus eigenen Mitteln zu leisten.

Damit ist keine Rechtsverletzung dargetan. Sie ergibt sich insbesondere auch nicht aus der Behauptung, für Kindesbelange gelte nach Art. 296 Abs. 1 und 3 ZPO die Offizial- und Untersuchungsmaxime, denn im Kontext mit der unentgeltlichen Rechtspflege ist es grundsätzlich an der gesuchstellenden Partei, ihre aktuellen Einkommens- und Vermögensverhältnisse umfassend darzustellen und soweit möglich auch zu belegen (BGE 135 I 221 E. 5.1; zuletzt Urteile 6B_270/2026 vom 4. Juni 2026 E. 2; 7B_464/2026 vom 15. Juni 2026 E. 3). Soweit der Beschwerdeführer dies trotz zumutbarer Sorgfalt versäumt hat und keine veränderten Verhältnisse vorliegen, kann er nach den zutreffenden Erwägungen im angefochtenen Entscheid keine erneute Beurteilung verlangen (vgl. auch das im angefochtenen Entscheid referenzierte Urteil 5A_163/2025 vom 25. Juni 2025 E. 3.4.1).

Ferner liegt keine Verletzung der behaupteten prozessualen verfassungsmässigen Ansprüche (unentgeltliche Rechtspflege, Zugang zum Gericht) vor, denn diese bestehen nur im Rahmen des jeweils anwendbaren Prozessrechts (BGE 136 I 323 E. 4.3; 137 II 409 E. 4.2; 141 I 172 E. 4.4; 143 I 344 E. 8.2). Ebenso wenig ist bei der vorliegenden Ausgangslage das Willkürverbot oder das Recht auf Familienleben verletzt, noch verfängt die allgemeine Aussage, die Auferlegung von Kostenvorschüssen sei bei Kindesbelangen unverhältnismässig.

5. Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen, soweit auf sie einzutreten ist.

6. Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit auf sie einzutreten ist.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. Dieses Urteil wird den Parteien mitgeteilt.

Lausanne, 7. Juli 2026

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Bovey

Der Gerichtsschreiber: Möckli