Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
5A_621/2023 KI-generiert

Guardianship Appointment Appeal Lack of Standing

Geschäftsnummer 5A_621/2023
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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A person with the initials A.A. had a legal protective guardianship put in place by the child and adult protection authority (KESB) upon reaching legal adulthood, which included asset management. A.A.'s mother, B.A., initially contested this arrangement but was unsuccessful in her appeal. Later, she requested to be appointed as the guardian, but A.A. expressed he did not want her in this role, leading to her withdrawal of the request, which she then reinstated, seeking a formal decision. The KESB denied her request, and subsequent appeals by B.A. were dismissed by both the district and canton courts. Eventually, A.A. submitted a complaint to the Federal Tribunal on August 24, 2023, indicating a desire for his mother to be his guardian, despite earlier opposing it. The Federal Tribunal handled this procedural matter following the outcomes at the cantonal level, essentially reviewing whether there was any legitimate interest for the case to proceed to their court.

Legislator-Regeste

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Art. 395 ZGB, Art. 90 BGG, Art. 76 Abs. 1 lit. a BGG, Art. 76 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 99 Abs. 2 BGG, Art. 99 Abs. 1 BGG; Guardianship Appointment Appeal Lack of Standing: Angefochten ist der kantonal letztinstanzliche Endentscheid in einer Erwachsenenschutzangelegenheit; die Beschwerde in Zivilsachen steht grundsätzlich offen (Art. 72 Abs. 2 lit. b Ziff. 6, Art. 75 Abs. 1 und Art. 90 BGG ). Der Beschwerdeführer hat am vorinstanzlichen Verfahren auch teilgenommen ( Art. 76 Abs. 1 lit. a BGG ); allerdings war er dort Beschwerdegegner und hat vollständig obsiegt, indem die von seiner Mutter eingereichte Beschwerde abgewiesen wurde, soweit darauf einzutreten war. Insoweit ist er durch das angefochtene Urteil in keiner Weise beschwert, zumal er auch mit keinen Kosten belastet wurde, und es fehlt ihm deshalb an einem schützenswerten Anfechtungsinteresse ( Art. 76 Abs. 1 lit. b BGG ).

Schlagwörter

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Beistandschaft Beistandsbestellung Beschwerdelegitimation Erwachsenenschutzverfahren Gesuch um Ernennung Kindeswohlgefährdung Abänderung der elterlichen Sorge

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG

Used to declare the appeal inadmissible for a lack of a legitimate interest.

Art. 66 Abs. 1 BGG

Used to waive the imposition of court costs.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

5A_621/2023

Urteil vom 31. August 2023

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Herrmann, Präsident,

Gerichtsschreiber Möckli.

Verfahrensbeteiligte

A.A.________,

Beschwerdeführer,

gegen

B.A.________,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Beistandschaft,

Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, vom 27. Juli 2023 (PQ230031-O/U).

Sachverhalt:

Mit Beschluss vom 26. März 2020 errichtete die KESB der Stadt U.________ für A.A.________ auf den Zeitpunkt seiner Volljährigkeit hin eine Vertretungsbeistandschaft mit Vermögensverwaltung nach Art. 394 und Art. 395 ZGB . Eine dagegen von ihm (vertreten durch seine Mutter B.A.________) erhobene Beschwerde wies der Bezirksrat am 24. September 2020 ab.

Am 6. März 2022 beantragte die Mutter, sie sei per sofort oder baldmöglichst als Beistandsperson einzusetzen. Die Beiständin empfahl in ihrer Stellungnahme dringend, davon abzusehen. In einem Telefongespräch erklärte A.A.________ gegenüber der KESB, er wolle keinen Beistandswechsel. Am 2. Juni 2022 wurde er durch die KESB angehört; er sprach sich dagegen aus, dass seine Mutter Beiständin werde. Anlässlich ihrer Anhörung am 7. Juni 2022 zog B.A.________ ihr Gesuch zurück. Tags darauf widerrief sie ihren Rückzug und verlangte einen anfechtbaren Entscheid.

Darauf wies die KESB das Gesuch der Mutter mit Beschluss vom 16. Juni 2022 ab. Die hiergegen erhobene Beschwerde wies der Bezirksrat mit Urteil vom 20. April 2023 ab. Die dagegen erhobene Beschwerde der Mutter wies das Obergericht des Kantons Zürich mit Urteil vom 27. Juli 2023 ab, soweit es darauf eintrat.

Mit Beschwerde vom 24. August 2023 wendet sich A.A.________ an das Bundesgericht mit dem Anliegen, dass er seine Mutter als Beiständin wolle.

Erwägungen:

1. Angefochten ist der kantonal letztinstanzliche Endentscheid in einer Erwachsenenschutzangelegenheit; die Beschwerde in Zivilsachen steht grundsätzlich offen (Art. 72 Abs. 2 lit. b Ziff. 6, Art. 75 Abs. 1 und Art. 90 BGG ). Der Beschwerdeführer hat am vorinstanzlichen Verfahren auch teilgenommen ( Art. 76 Abs. 1 lit. a BGG ); allerdings war er dort Beschwerdegegner und hat vollständig obsiegt, indem die von seiner Mutter eingereichte Beschwerde abgewiesen wurde, soweit darauf einzutreten war. Insoweit ist er durch das angefochtene Urteil in keiner Weise beschwert, zumal er auch mit keinen Kosten belastet wurde, und es fehlt ihm deshalb an einem schützenswerten Anfechtungsinteresse ( Art. 76 Abs. 1 lit. b BGG ).

Insbesondere kann er sich in diesem Zusammenhang auch nicht darauf berufen, dass er nunmehr seine Mutter als Beiständin haben möchte; dies wäre ein neues und damit im bundesgerichtlichen Verfahren unzulässiges Begehren ( Art. 99 Abs. 2 BGG ) und der plötzliche (angebliche) Sinneswandel des Beschwerdeführers wäre ein neues Vorbringen, welches inhaltlich im bundesgerichtlichen Verfahren nicht gehört werden kann ( Art. 99 Abs. 1 BGG ). Zwar dürfte die Beschwerde von der Mutter verfasst sein. Dies ergibt sich nicht nur aus den inhaltlichen Ausführungen und dem Umstand, dass wohl die Beschwerde aus der Ich-Perspektive des Beschwerdeführers verfasst ist, aber über ihn weitgehend wie über eine dritte Person geschrieben wird, sondern dies wird in der Beschwerde indirekt (vgl. S.

2) und sodann relativ direkt (vgl. S. 4 oben) so festgehalten; ferner hat der Beschwerdeführer am 29. August 2023 ein Schreiben nachgereicht, mit welchem eine Korrektur angebracht und festgehalten wird, er und seine Mutter hätten am Vortag eine Beschwerde eingereicht. Dies ändert aber nichts daran, dass die Beschwerde einzig im Namen des Beschwerdeführers eingereicht wurde und sie (ebenso das Schreiben vom 29. August 2023) einzig von ihm unterzeichnet ist. Freilich wäre es der Mutter unbenommen gewesen, in eigenem Namen eine Beschwerde gegen das angefochtene Urteil einzureichen, wenn sie mit diesem nicht einverstanden war; sie hätte diesbezüglich als im vorinstanzlichen Verfahren unterlegene Partei auch ein schützenswertes Interesse gehabt ( Art. 76 Abs. 1 lit. b BGG ). Allerdings hat sie keine eigene Beschwerde erhoben und es kann mithin nur diejenige des Beschwerdeführers beurteilt werden. Diesem fehlt es indes wie gesagt an einem eigenen Anfechtungsinteresse.

2. Nach dem Gesagten ist die (allein im Namen des Beschwerdeführers eingereichte) Beschwerde mangels eines schützenswerten Interesses des Beschwerdeführers offensichtlich unzulässig, weshalb auf sie im vereinfachten Verfahren nicht einzutreten ist ( Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG ).

3. Angesichts der konkreten Umstände und weil fraglich ist, ob der Beschwerdeführer überhaupt einen echten eigenen Beschwerdewillen hatte, ist auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten ( Art. 66 Abs. 1 BGG ).

Demnach erkennt der Präsident:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, mitgeteilt.

Lausanne, 31. August 2023

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Herrmann

Der Gerichtsschreiber: Möckli