Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
5A_621/2020 KI-generiert

Wage garnishment appeal: inadmissible due to failure to substantiate clear factual and legal complaints under Art. 42 para. 2 BGG.

Geschäftsnummer 5A_621/2020
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)
Kostenauflage keine Kosten erhoben

Legislator-Zusammenfassung

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The Swiss Federal Supreme Court declined to enter into the appeal and dismissed it, thereby leaving the lower courts' decisions in force; no court costs were imposed. The appellant had challenged a decision by the cantonal upper supervisory authority in debt collection and bankruptcy matters, which had affirmed a lower authority's rejection of his complaint concerning wage garnishment and the continued listing of old debt enforcement proceedings in the register. The Court held that the appellant failed to meet the statutory pleading requirements (Art. 42 para. 2 BGG), as his submissions did not engage with the lower court's reasoning in a sufficiently clear and substantiated manner, and largely amounted to inadmissible appellatory criticism of the facts and unsubstantiated allegations against a debt collection officer. The Court further noted that it is not a supervisory body over cantonal officials and referred to the legal basis (Art. 8 SchKG, Art. 10 VFRR) explaining that satisfied debts are not deleted from the enforcement register but merely annotated.

Legislator-Regeste

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Art. 105 Abs. 1 BGG, Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 42 Abs. 2 BGG, Art. 8 SchKG, Art. 10 VFRR, Art. 66 Abs. 1 BGG; Wage garnishment appeal: inadmissible due to failure to substantiate clear factual and legal complaints under Art. 42 para. 2 BGG: The appellant had challenged a decision by the cantonal upper supervisory authority in debt collection and bankruptcy matters, which had affirmed a lower authority's rejection of his complaint concerning wage garnishment and the continued listing of old debt enforcement proceedings in the register. The Court held that the appellant failed to meet the statutory pleading requirements (Art. 42 para. 2 BGG), as his submissions did not engage with the lower court's reasoning in a sufficiently clear and substantiated manner, and largely amounted to inadmissible appellatory criticism of the facts and unsubstantiated allegations against a debt collection officer. The Court further noted that it is not a supervisory body over cantonal officials and referred to the legal basis (Art. 8 SchKG, Art. 10 VFRR) explaining that satisfied debts are not deleted from the enforcement register but merely annotated.

Schlagwörter

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Lohnpfändung Berechnung der Lohnpfändung betreibungsrechtliches Existenzminimum Schuldbetreibung Aufsichtsbeschwerde substantiierte Begründung konnexe Verfahren

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 lit. a und b BGG

Basis for not entering into the appeal in the simplified procedure.

Art. 66 Abs. 1 BGG

Basis for waiving court costs.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

5A_621/2020

Urteil vom 6. August 2020

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Escher, präsidierendes Mitglied,

Gerichtsschreiber Möckli.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Betreibungsamt B.________.

Gegenstand

Lohnpfändung,

Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, als obere kantonale Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs, vom 22. Juli 2020 (PS200155-O/U).

Sachverhalt:

Mit Beschluss vom 25. Juni 2020 wies das Bezirksgericht Horgen als untere Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibung und Konkurs die von A.________ im Zusammenhang mit Betreibungen des Betreibungsamtes B.________ erhobene Beschwerde ab.

Die hiergegen erhobene Beschwerde wies das Obergericht des Kantons Zürich als obere Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibung und Konkurs mit Urteil vom 22. Juli 2020 ab, soweit es darauf eintrat.

Dagegen hat A.________ am 2. August 2020 beim Bundesgericht eine Beschwerde eingereicht.

Erwägungen:

1. Der von der Vorinstanz festgestellte Sachverhalt ist für das Bundesgericht grundsätzlich verbindlich ( Art. 105 Abs. 1 BGG ). Diesbezüglich kann nur eine willkürliche Sachverhaltsfeststellung gerügt werden, für welche das strenge Rügeprinzip gilt ( Art. 97 Abs. 1 und Art. 106 Abs. 2 BGG ), was bedeutet, dass das Bundesgericht nur klar und detailliert erhobene und belegte Rügen prüft, während es auf ungenügend substanziierte Rügen und rein appellatorische Kritik am Sachverhalt nicht eintritt ( BGE 140 III 264 E. 2.3 S. 266; 141 IV 249 E. 1.3.1 S. 253).

In rechtlicher Hinsicht hat die Beschwerde eine Begründung zu enthalten, in welcher in gedrängter Form dargelegt wird, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt ( Art. 42 Abs. 2 BGG ), was eine sachbezogene Auseinandersetzung mit dessen Begründung erfordert ( BGE 140 III 115 E. 2 S. 116; 142 III 364 E. 2.4 S. 368).

2. Diesen Begründungsanforderungen wird die Beschwerde nicht gerecht:

Soweit sich aus den Ausführungen überhaupt ein Reim machen lässt, scheint der Beschwerdeführer sinngemäss die Berechnung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums zu beanstanden, wobei - wie bereits die Vorinstanz festgehalten hat - nicht klar ist, auf welche Berechnung er sich bezieht, namentlich ob es sich überhaupt um eine noch laufende Lohnpfändung handelt (es scheint um eine solche aus dem Jahr 2018 zu gehen).

Ferner wird eine Frau C.________ der Lüge bezichtigt. Dabei dürfte es sich um die Pfändungsbeamtin handeln. Indes ist das Bundesgericht keine Aufsichtsbehörde über Angestellte kantonaler Ämter.

Schliesslich wird vorgebracht, dass viele der Betreibungen mehrere Jahre alt seien und immer noch "stehen" statt gelöscht würden. Diesbezüglich ist auf den angefochtenen Entscheid zu verweisen, in welchem ausführlich erklärt wurde, dass Betreibungen auch dann nicht einfach aus dem Register gelöscht werden, wenn Gläubiger befriedigt werden konnten, sondern im Betreibungsregister lediglich angemerkt wird, in welchem Stadium sich die jeweiligen Betreibungen befinden (zu den Rechtsgrundlagen vgl. Art. 8 SchKG und Art. 10 VFRR , SR 281.31).

3. Nach dem Gesagten ist auf die Beschwerde im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a und b BGG nicht einzutreten.

4. Angesichts der konkreten Umstände wird auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet ( Art. 66 Abs. 1 BGG ).

Demnach erkennt das präsidierende Mitglied:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3. Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Betreibungsamt B.________ und dem Obergericht des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, als obere kantonale Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 6. August 2020

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Das präsidierende Mitglied: Escher

Der Gerichtsschreiber: Möckli