Creditor v. Debtor (Suspensive Effect of Appeal)
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe case involves a challenge to a court decision from the Zurich Cantonal Court regarding the granting of suspensive effect to an appeal related to a definitive legal opening in favor of the appellant, who claims an amount exceeding Fr. 48,000. The appellant argues against the suspensive effect granted to the appeal by the opposing party, but fails to demonstrate any potential irreparable legal disadvantage that could result from this decision. Consequently, the court finds the appeal to be inadmissible and imposes court costs on the appellant.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 93 Abs. 1 BGG, Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG, Art. 98 BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG; Creditor v. Debtor (Suspensive Effect of Appeal): 48,000. The appellant argues against the suspensive effect granted to the appeal by the opposing party, but fails to demonstrate any potential irreparable legal disadvantage that could result from this decision. Consequently, the court finds the appeal to be inadmissible and imposes court costs on the appellant.
Schlagwörter
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KI-generiertThe appeal was not entertained (non-entrée en matière) based on this procedural provision for inadmissibility.
The losing appellant was ordered to pay the court costs.
Volltext
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
5A_621/2016
Urteil vom 30. August 2016
II. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Escher, präsidierendes Mitglied,
Gerichtsschreiber Füllemann.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
B.________ AG,
vertreten durch Rechtsanwalt Thomas Reich,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Aufschiebende Wirkung (definitive Rechtsöffnung),
Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG gegen die Verfügung vom 18. August 2016 des Obergerichts des Kantons Zürich (I. Zivilkammer).
Nach Einsicht
in die Beschwerde gemäss Art. 72 ff. BGG gegen die Verfügung vom 18. August 2016 des Obergerichts des Kantons Zürich, das der kantonalen Beschwerde der Beschwerdegegnerin gegen die erstinstanzliche Erteilung der definitiven Rechtsöffnung an den Beschwerdeführer für Fr. 48'527.50 nebst Zins die aufschiebende Wirkung zuerkannt hat,
in Erwägung,
dass sich die Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG gegen einen Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 Abs. 1 BGG richtet,
dass Beschwerden gegen solche Entscheide (vom hier nicht gegebenen Fall des Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG abgesehen) nur zulässig sind, wenn sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil rechtlicher Natur ( BGE 133 III 629 E. 2.3.1 S. 632) bewirken können ( Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG ),
dass im vorliegenden Fall vom Beschwerdeführer (entgegen BGE 133 III loc. cit.) nicht dargetan wird, inwiefern ihm durch die Gewährung der aufschiebenden Wirkung an die Beschwerdegegnerin ein Nachteil drohen könnte, der sich im weiteren Verfahren nicht mehr oder nicht mehr vollständig beheben liesse,
dass somit auf die - mangels Darlegung der Voraussetzungen der selbständigen Anfechtbarkeit des Zwischenentscheids offensichtlich unzulässige - Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG in Anwendung von Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG nicht einzutreten ist,
dass im Übrigen die Beschwerde auch deshalb unzulässig wäre, weil sie den Begründungsanforderungen der Art. 42 Abs. 2 und 106 Abs. 2 BGG nicht entspricht, zumal gegen die Verfügung des Obergerichts betreffend aufschiebende Wirkung allein die Rüge der Verletzung verfassungsmässiger Rechte offenstünde ( Art. 98 BGG ),
dass der unterliegende Beschwerdeführer kostenpflichtig wird ( Art. 66 Abs. 1 BGG ),
dass in den Fällen des Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte Verfahren zum Zuge kommt und das präsidierende Abteilungsmitglied zuständig ist,
erkennt das präsidierende Mitglied:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 200.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 30. August 2016
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Das präsidierende Mitglied: Escher
Der Gerichtsschreiber: Füllemann