Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
5A_621/2016 KI-generiert

Creditor v. Debtor (Suspensive Effect of Appeal)

Geschäftsnummer 5A_621/2016
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

The case involves a challenge to a court decision from the Zurich Cantonal Court regarding the granting of suspensive effect to an appeal related to a definitive legal opening in favor of the appellant, who claims an amount exceeding Fr. 48,000. The appellant argues against the suspensive effect granted to the appeal by the opposing party, but fails to demonstrate any potential irreparable legal disadvantage that could result from this decision. Consequently, the court finds the appeal to be inadmissible and imposes court costs on the appellant.

Legislator-Regeste

KI-generiert

Art. 93 Abs. 1 BGG, Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG, Art. 98 BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG; Creditor v. Debtor (Suspensive Effect of Appeal): 48,000. The appellant argues against the suspensive effect granted to the appeal by the opposing party, but fails to demonstrate any potential irreparable legal disadvantage that could result from this decision. Consequently, the court finds the appeal to be inadmissible and imposes court costs on the appellant.

Schlagwörter

KI-generiert
Wirkungen des Urteils aufschiebende Wirkung Urteilsvollstreckung verfassungsmässige Anforderung Rechtsvorschlag Anerkennung und Vollstreckung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

KI-generiert

Zitierte Rechtsprechung

KI-generiert
KI-generiert

Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

KI-generiert
Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG

The appeal was not entertained (non-entrée en matière) based on this procedural provision for inadmissibility.

Art. 66 Abs. 1 BGG

The losing appellant was ordered to pay the court costs.

Fragen Sie sich, wie dieser Entscheid auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Entscheid zusammen mit Bundesrecht, kantonalen Erlassen, Kommentaren und Folgeentscheiden in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →

Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

5A_621/2016

Urteil vom 30. August 2016

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Escher, präsidierendes Mitglied,

Gerichtsschreiber Füllemann.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

gegen

B.________ AG,

vertreten durch Rechtsanwalt Thomas Reich,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Aufschiebende Wirkung (definitive Rechtsöffnung),

Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG gegen die Verfügung vom 18. August 2016 des Obergerichts des Kantons Zürich (I. Zivilkammer).

Nach Einsicht

in die Beschwerde gemäss Art. 72 ff. BGG gegen die Verfügung vom 18. August 2016 des Obergerichts des Kantons Zürich, das der kantonalen Beschwerde der Beschwerdegegnerin gegen die erstinstanzliche Erteilung der definitiven Rechtsöffnung an den Beschwerdeführer für Fr. 48'527.50 nebst Zins die aufschiebende Wirkung zuerkannt hat,

in Erwägung,

dass sich die Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG gegen einen Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 Abs. 1 BGG richtet,

dass Beschwerden gegen solche Entscheide (vom hier nicht gegebenen Fall des Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG abgesehen) nur zulässig sind, wenn sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil rechtlicher Natur ( BGE 133 III 629 E. 2.3.1 S. 632) bewirken können ( Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG ),

dass im vorliegenden Fall vom Beschwerdeführer (entgegen BGE 133 III loc. cit.) nicht dargetan wird, inwiefern ihm durch die Gewährung der aufschiebenden Wirkung an die Beschwerdegegnerin ein Nachteil drohen könnte, der sich im weiteren Verfahren nicht mehr oder nicht mehr vollständig beheben liesse,

dass somit auf die - mangels Darlegung der Voraussetzungen der selbständigen Anfechtbarkeit des Zwischenentscheids offensichtlich unzulässige - Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG in Anwendung von Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG nicht einzutreten ist,

dass im Übrigen die Beschwerde auch deshalb unzulässig wäre, weil sie den Begründungsanforderungen der Art. 42 Abs. 2 und 106 Abs. 2 BGG nicht entspricht, zumal gegen die Verfügung des Obergerichts betreffend aufschiebende Wirkung allein die Rüge der Verletzung verfassungsmässiger Rechte offenstünde ( Art. 98 BGG ),

dass der unterliegende Beschwerdeführer kostenpflichtig wird ( Art. 66 Abs. 1 BGG ),

dass in den Fällen des Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte Verfahren zum Zuge kommt und das präsidierende Abteilungsmitglied zuständig ist,

erkennt das präsidierende Mitglied:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 200.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 30. August 2016

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Das präsidierende Mitglied: Escher

Der Gerichtsschreiber: Füllemann