Mother v. Father (Visitation and Support Remand)
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertIn this case, an unmarried mother with sole custody and parental authority over her child, born in 2013, approached the Child and Adult Protection Authority (KESB) for a formal arrangement regarding parental visitation rights. After hearings, a visitation schedule was set on November 6, 2019, with subsequent modifications made on April 16, 2020. The father partially won an appeal against this decision, resulting in a June 2020 ruling by the Cantonal Court of Thurgau that returned the matter to the KESB for further considerations. The mother filed a complaint with the Swiss Federal Tribunal, challenging the Cantonal Court's ruling.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 90 BGG, Art. 93 Abs. 1 BGG, Art. 93 Abs. 3 BGG, Art. 42 Abs. 1 BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. a und b BGG; Mother v. Father (Visitation and Support Remand): After hearings, a visitation schedule was set on November 6, 2019, with subsequent modifications made on April 16, 2020. The father partially won an appeal against this decision, resulting in a June 2020 ruling by the Cantonal Court of Thurgau that returned the matter to the KESB for further considerations. The mother filed a complaint with the Swiss Federal Tribunal, challenging the Cantonal Court's ruling.
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KI-generiertThe appeal was dismissed under the simplified procedure based on these provisions.
The court decided to waive the collection of court costs based on this provision.
Spätere Entscheide, die dieses Urteil zitieren (2)
Volltext
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
5A_620/2020
Urteil vom 6. August 2020
II. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Escher, präsidierendes Mitglied,
Gerichtsschreiber Möckli.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführerin,
gegen
B.________,
Beschwerdegegner,
Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde C.________.
Gegenstand
Besuchsrecht,
Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Thurgau vom 17. Juli 2020 (KES.2020.32).
Sachverhalt:
A. A.________ und B.________ sind die unverheirateten und getrennt lebenden Eltern von D.________ (geb. 2013). Die Mutter hat die Obhut und das alleinige Sorgerecht. Im September 2019 ersuchte sie die KESB C.________ um Erarbeitung einer schriftlichen Besuchsrechtsregelung. Nach Anhörung des Kindes und der Eltern trafen diese am 6. November 2019 eine Regelung. Es folgten Weiterungen bezüglich Besuchsrecht und Besuchsbeistandschaft, welche mit Entscheid vom 16. April 2020 errichtet wurde, unter Bestätigung bzw. Festlegung der Besuchszeiten.
Mit Entscheid vom 17. Juni 2020 hiess das Obergericht des Kantons Thurgau die gegen den Entscheid vom 16. April 2020 erhobene Beschwerde des Vaters teilweise gut und wies die Sache im Sinn der Erwägungen an die KESB zurück.
Gegen den obergerichtlichen Rückweisungsentscheid hat die Mutter am 3. August 2020 beim Bundesgericht eine Beschwerde eingereicht.
Erwägungen:
1. Rückweisungsentscheide führen zu keinem Verfahrensabschluss, weshalb es sich bei ihnen grundsätzlich um einen Zwischenentscheid handelt ( BGE 144 IV 321 E. 2.3 S. 328 f.). Wenn die Rückweisung einzig noch der (rechnerischen) Umsetzung des oberinstanzlich Angeordneten dient und der Unterinstanz daher keinerlei Entscheidungsspielraum mehr verbleibt, nimmt die öffentlich-rechtliche Praxis des Bundesgerichts aber einen anfechtbaren (Quasi-) Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG an ( BGE 145 III 42 E. 2.1 S. 45). Im Übrigen sind Rückweisungsentscheide im bundesgerichtlichen Verfahren aber nur unter den Voraussetzungen von Art. 93 Abs. 1 BGG anfechtbar. Fehlen diese Voraussetzungen, bleibt die Möglichkeit, im Anschluss an den aufgrund des Rückweisungsentscheids neu ergehenden Endentscheid an das Bundesgericht zu gelangen ( Art. 93 Abs. 3 BGG ; BGE 142 II 363 E. 1.1 S. 366).
2. Die Voraussetzungen für die nach dem Gesagten nur ganz ausnahmsweise mögliche sofortige Anfechtbarkeit des Rückweisungsentscheides beim Bundesgericht sind nicht dargetan und im Übrigen auch nicht ersichtlich. Ferner fehlt es auch an einem Rechtsbegehren ( Art. 42 Abs. 1 BGG ), indem einzig festgehalten wird, die Tochter soll grundsätzlich Zeit mit dem Vater verbringen, aber dabei seien pragmatische Lösungen zu suchen und Verlässlichkeit sei wichtig.
3. Nach dem Gesagten ist auf die Beschwerde im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a und b BGG nicht einzutreten.
4. Angesichts der konkreten Umstände wird auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet ( Art. 66 Abs. 1 BGG ).
Demnach erkennt das präsidierende Mitglied:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3. Dieses Urteil wird den Parteien, der KESB C.________ und dem Obergericht des Kantons Thurgau schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 6. August 2020
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Das präsidierende Mitglied: Escher
Der Gerichtsschreiber: Möckli