Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
5A_620/2014 KI-generiert

Compulsory Psychiatric Committal Appeal Timeliness Dismissal

Geschäftsnummer 5A_620/2014
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves a complaint filed by an individual against the decision of a district physician, which mandated their involuntary admission to a psychiatric clinic. The complainant was informed of this decision on July 18, 2014, but their appeal to the cantonal administrative court was submitted on July 30, 2014, after the legal deadline for appealing had passed. The administrative court subsequently dismissed the appeal as being late, leading the complainant to escalate the matter to the Federal Tribunal by submitting a request for release on August 9, 2014. The Federal Tribunal noted that the complainant failed to substantively address the previous court's reasoning or demonstrate how their rights were violated, resulting in the tribunal not proceeding with the appeal.

Legislator-Regeste

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Art. 429 Abs. 1 ZGB, Art. 42 Abs. 2 BGG, Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 95 BGG, Art. 29 Abs. 2 BV, Art. 8 ZGB; Compulsory Psychiatric Committal Appeal Timeliness Dismissal: The complainant was informed of this decision on July 18, 2014, but their appeal to the cantonal administrative court was submitted on July 30, 2014, after the legal deadline for appealing had passed. The administrative court subsequently dismissed the appeal as being late, leading the complainant to escalate the matter to the Federal Tribunal by submitting a request for release on August 9, 2014. The Federal Tribunal noted that the complainant failed to substantively address the previous court's reasoning or demonstrate how their rights were violated, resulting in the tribunal not proceeding with the appeal.

Schlagwörter

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Fürsorgerische Unterbringung administrative Entlassung willkürliche Tatsachenfeststellung Rechtzeitigkeit der Rechtsschrift medizinische Zwangsbehandlung medizinische Gründe Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG

The appeal was dismissed inadmissible under the simplified procedure based on this article.

Art. 66 Abs. 1 BGG

The decision waived the imposition of court costs.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

5A_620/2014

Urteil vom 15. August 2014

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter von Werdt, Präsident,

Gerichtsschreiber Zbinden.

Verfahrensbeteiligte

X.________,

Beschwerdeführerin,

gegen

Y.________.

Gegenstand

Fürsorgerische Unterbringung,

Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Aargau, 1. Kammer, vom 4. August 2014.

Erwägungen:

1. X.________ wurde mit Entscheid der Amtsärztin Bezirk Baden vom 17. Juli 2014 in Anwendung von Art. 426 Abs. 1 und Art. 429 Abs. 1 ZGB in die Psychiatrische Klinik A.________ eingewiesen. Dieser Entscheid wurde ihr am 18. Juli 2014 anlässlich eines Gesprächs eröffnet. Sie erhob dagegen am 30. Juli 2014 Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Aargau, das auf die Eingabe wegen Ablaufs der Beschwerdefrist nicht eintrat. Die Beschwerdeführerin gelangt dagegen mit Eingabe vom 9. August 2014 an das Bundesgericht und ersucht sinngemäss um Entlassung.

2.

2.1. In der Beschwerde ist in Auseinandersetzung mit den Erwägungen des angefochtenen Entscheids darzulegen, welche Rechte der beschwerdeführenden Partei durch das kantonale Gericht verletzt worden sind ( Art. 42 Abs. 2 BGG ; BGE 134 II 244 E. 2.1 S. 245), wobei eine allfällige Verletzung verfassungsmässiger Rechte vom Bundesgericht nicht von Amtes wegen geprüft wird, sondern nur dann, wenn solche Rügen in der Beschwerdeschrift ausdrücklich erhoben und begründet werden ( Art. 106 Abs. 2 BGG ; BGE 135 III 232 E. 1.2 S. 234). Wird eine Sachverhaltsfeststellung beanstandet, muss in der Beschwerdeschrift dargelegt werden, inwiefern diese Feststellung willkürlich oder durch eine andere Rechtsverletzung im Sinn von Art. 95 BGG (z.B. Art. 29 Abs. 2 BV oder Art. 8 ZGB ) zustande gekommen ist (vgl. BGE 133 II 249 E. 1.2.2 und 1.4.3 S. 255) und inwiefern die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 in fine BGG; BGE 135 I 19 E. 2.2.2 S. 22). Auf rein appellatorische Kritik am Sachverhalt tritt das Bundesgericht nicht ein.

2.2. Das Obergericht hat erwogen, gemäss Art. 439 Abs. 2 ZGB könne gegen die ärztliche Einweisung innert 10 Tagen seit Mitteilung des Entscheids das Gericht angerufen werden. Die ärztlich verfügte Einweisung sei der Beschwerdeführerin am 18. Juli 2014 anlässlich eines Gesprächs eröffnet worden. Die am 30. Juli 2014 erhobene Beschwerde sei daher verspätet.

2.3. Die Beschwerdeführerin setzt sich in ihrer Eingabe überhaupt nicht mit der Erwägung der Vorinstanz auseinander und erörtert nicht, inwiefern die Vorinstanz Bundesrecht falsch angewendet oder den Sachverhalt willkürlich bzw. sonst wie gegen Bundesrecht verstossend festgestellt haben soll.

2.4. Auf die offensichtlich ungenügend begründete und damit offensichtlich unzulässige Beschwerde ist somit im vereinfachten Verfahren ( Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG ) nicht einzutreten. Aufgrund der Umstände des konkreten Falles wird auf die Erhebung von Kosten verzichtet ( Art. 66 Abs. 1 BGG ).

Demnach erkennt der Präsident:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Es werden keine Kosten erhoben.

3. Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin, Y.________, Amtsärztin Bezirk Baden, und dem Verwaltungsgericht des Kantons Aargau, 1. Kammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 15. August 2014

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: von Werdt

Der Gerichtsschreiber: Zbinden