Dismissal of appeal against non-entry decision due to insufficient legal substantiation regarding alleged delayed adjudication.
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe Swiss Federal Supreme Court dismissed the appeal and denied the request for free legal aid, leaving the cantonal upper court's non-entry decision and the underlying child protection authority proceedings intact. The appellant had challenged a cantonal upper court decision that refused to enter into his appeal regarding alleged delayed adjudication and denial of justice by a child protection authority in a parental custody modification context. The Federal Supreme Court based its dismissal on Articles 42 Abs. 2 and 108 Abs. 1 lit. b of the Federal Supreme Court Act (BGG), holding that the appellant failed to provide a sufficiently substantiated legal argument addressing the lower court's reasoning regarding the lack of proper appellate grounds.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 42 Abs. 2 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 64 Abs. 1 BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG; Dismissal of appeal against non-entry decision due to insufficient legal substantiation regarding alleged delayed adjudication: Die Vorinstanz ist auf das Rechtsmittel des Beschwerdeführers nicht eingetreten. Anfechtungsgegenstand kann deshalb grundsätzlich nur die Frage bilden, ob sie zu Recht einen Nichteintretensentscheid gefällt hat (BGE 135 II 38 E. 1.2; 139 II 233 E. 3.2). Diesbezüglich hat die Beschwerde eine Begründung zu enthalten, in welcher in gedrängter Form dargelegt wird, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt (Art. 42 Abs. 2 BGG), was eine sachbezogene Auseinandersetzung mit dessen Erwägungen erfordert (BGE 140 III 115 E. 2; 142 III 364 E. 2.4).
Schlagwörter
KI-generiertZitierte Gesetzesbestimmungen
KI-generiertZitierte Rechtsprechung
KI-generiertVolltext
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
5A_62/2026
Urteil vom 26. Januar 2026
II. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Bovey, Präsident,
Gerichtsschreiber Möckli.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
*gegen*
Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde der Stadt
Zürich, Stauffacherstrasse 45, 8004 Zürich,
Beschwerdegegner.
Gegenstand
Rechtsverzögerung / Rechtsverweigerung,
Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, vom 22. Dezember 2025 (PQ250073-O/U).
Sachverhalt:
Der Beschwerdeführer und B.________ sind die nicht miteinander verheirateten Eltern einer 2016 geborenen Tochter, welche unter der alleinigen elterlichen Sorge und Obhut der Mutter steht. Seit dem 8. Februar 2023 ist vor der KESB der Stadt Zürich ein Abänderungsverfahren hängig, in dessen Rahmen der Beschwerdeführer zahlreiche Rechtsmittel bis vor Bundesgericht ergriffen hat.
Vorliegend geht es um eine gegen die KESB der Stadt Zürich gerichtete Rechtsverzögerungs- bzw. Rechtsverweigerungsbeschwerde, welche der Bezirksrat Zürich mit Entscheid vom 30. Oktober 2025 abwies; gleichzeitig trat er auf die Anträge betreffend Vollstreckung, Festnahme und Schadenersatz nicht ein.
Auf die hiergegen erhobene Beschwerde trat das Obergericht des Kantons Zürich mit Entscheid vom 22. Dezember 2025 nicht ein.
Mit Eingabe vom 20. Januar 2026 wendet sich der Beschwerdeführer an das Bundesgericht mit den Begehren, der obergerichtliche Entscheid sei aufzuheben, es sei die Verletzung diverser (näher genannter) Verfassungs- und Gesetzesbestimmungen festzustellen und die Sache sei an das Obergericht, eventualiter an den Bezirksrat zurückzuweisen. Ferner ersucht er um unentgeltliche Rechtspflege.
Erwägungen:
1. Die Vorinstanz ist auf das Rechtsmittel des Beschwerdeführers nicht eingetreten. Anfechtungsgegenstand kann deshalb grundsätzlich nur die Frage bilden, ob sie zu Recht einen Nichteintretensentscheid gefällt hat (BGE 135 II 38 E. 1.2; 139 II 233 E. 3.2). Diesbezüglich hat die Beschwerde eine Begründung zu enthalten, in welcher in gedrängter Form dargelegt wird, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt (Art. 42 Abs. 2 BGG), was eine sachbezogene Auseinandersetzung mit dessen Erwägungen erfordert (BGE 140 III 115 E. 2; 142 III 364 E. 2.4).
2. Das Obergericht ist auf die Beschwerde nicht eingetreten mit der Begründung, der Beschwerdeführer bringe weitgehend Themen vor, die nicht Gegenstand des bezirksrätlichen Verfahrens und des angefochtenen Entscheides gewesen seien und er setze sich im Übrigen nicht mit den Erwägungen des angefochtenen Entscheides auseinander, weshalb es an einer hinreichenden Beschwerdebegründung mangle.
Der Beschwerdeführer legt nicht substanziiert und nachvollziehbar dar, inwiefern er sich mit den Erwägungen des bezirksrätlichen Entscheides hinreichend auseinandergesetzt hätte und deshalb der Nichteintretensentscheid des Obergerichtes Recht verletzen soll. Mit der abstrakten Aussage, das Obergericht habe in willkürlicher Weise einen überhöhten Massstab angelegt, der selbst für anwaltliche Eingaben ungewöhnlich streng wäre, ist keine Rechtsverletzung darzutun und entsprechend mangelt es der Behauptung, das Obergericht habe mit der unterlassenen materiellen Prüfung eine Rechtsverweigerung begangen, an einer tatsächlichen Basis.
3. Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als offensichtlich nicht hinreichend begründet, weshalb auf sie nicht eingetreten werden kann und der Präsident im vereinfachten Verfahren entscheidet (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG).
4. Wie die vorstehenden Erwägungen ausserdem zeigen, konnte der Beschwerde von Anfang an kein Erfolg beschieden sein, weshalb es an den materiellen Voraussetzungen der unentgeltlichen Rechtspflege fehlt (Art. 64 Abs. 1 BGG) und das entsprechende Gesuch abzuweisen ist.
5. Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG).
Demnach erkennt der Präsident:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
3. Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
4. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, mitgeteilt.
Lausanne, 22. Januar 2026
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Bovey
Der Gerichtsschreiber: Möckli