Swiss Federal Supreme Court Ruling on Late Appeal in Maintenance Debt Action
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertSwiss Federal Supreme Court Ruling on Late Appeal in Maintenance Debt Action The Swiss Federal Supreme Court upheld a cantonal court's refusal to hear an appeal in a negative declaratory action under Art. 85a DEBA concerning outstanding maintenance payments, because the appeal was filed late. The lower court had found the claims for maintenance exceeding certain amounts did not exist, leading to a partial annulment of the debt recovery proceedings, and the claimant attempted to appeal this decision. The Federal Court reasoned that the 30-day appeal period began on October 16, 2024, following the delivery of the reasoned decision on October 15, 2024, and ended on November 14, 2024; since the appellant himself indicated he signed the appeal document on November 15, 2024, and the mailing arrived on November 20, 2024, the deadline was missed, justifying the lower court's decision not to enter into the merits of the appeal.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 85a SchKG, Art. 90 BGG, Art. 42 Abs. 2 BGG, Art. 105 Abs. 1 BGG, Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 311 Abs. 1 BGG; Swiss Federal Supreme Court Ruling on Late Appeal in Maintenance Debt Action: 85a DEBA concerning outstanding maintenance payments, because the appeal was filed late. The lower court had found the claims for maintenance exceeding certain amounts did not exist, leading to a partial annulment of the debt recovery proceedings, and the claimant attempted to appeal this decision. The Federal Court reasoned that the 30-day appeal period began on October 16, 2024, following the delivery of the reasoned decision on October 15, 2024, and ended on November 14, 2024; since the appellant himself indicated he signed the appeal document on November 15, 2024, and the mailing arrived on November 20, 2024, the deadline was missed, justifying the lower court's decision not to enter into the merits of the appeal.
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KI-generiertApplied to order the appellant to bear the court costs because the appeal was dismissed.
Volltext
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
5A_62/2025
Urteil vom 28. Januar 2025
II. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Bovey, Präsident,
Bundesrichter Herrmann, Bundesrichterin De Rossa,
Gerichtsschreiber Möckli.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
*gegen*
B.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Jacques Marti,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Negative Feststellungsklage nach
Art. 85a SchKG
(Unterhaltsbeiträge),
Beschwerde gegen den Entscheid des Kantonsgerichts St. Gallen, III. Zivilkammer, vom 19. Dezember 2024 (BO.2024.33-K3).
Sachverhalt:
A. Am 11. Mai 2023 leitete die Beschwerdegegnerin gegen den Beschwerdeführer im Zusammenhang mit ausstehenden Unterhaltsbeiträgen für Fr. 83'250.-- die Betreibung Nr. xxx und für Fr. 73'200.-- die Betreibung Nr. yyy des Betreibungsamtes Nesslau ein.
B. Im Rahmen einer negativen Feststellungsklage nach
Art. 85a SchKG
stellte das Kreisgericht Toggenburg mit Entscheid vom 10. Juli 2023 die Betreibungen im Fr. 52'763.30 bzw. Fr. 42'713.35 übersteigenden Betrag vorläufig ein.
Mit Entscheid vom 4. September 2024 stellte das Kreisgericht fest, dass die Forderungen im Fr. 52'763.30 bzw. Fr. 42'713.35 übersteigenden Betrag nicht bestehen, und hob die Betreibungen in diesem Umfang auf. Auf die hiergegen erhobene Berufung trat das Kantonsgericht St. Gallen mit Entscheid vom 19. Dezember 2024 zufolge verspäteter Einreichung nicht ein.
C. Mit Eingabe vom 17. Januar 2025 wendet sich der Beschwerdeführer an das Bundesgericht mit dem Begehren, auf seine Berufung vom 15. November 2024 müsse eingetreten werden.
Erwägungen:
1. Angefochten ist der kantonal letztinstanzliche Entscheid betreffend eine negative Feststellungsklage betreffend Kindesunterhaltsforderungen mit Fr. 30'000.-- übersteigendem Streitwert; die Beschwerde in Zivilsachen steht offen (
Art. 72 Abs. 1,
Art. 74 Abs. 1 lit. b,
Art. 75 Abs. 1 und
Art. 90 BGG
).
2. Die Vorinstanz ist auf das Rechtsmittel des Beschwerdeführers nicht eingetreten. Anfechtungsgegenstand im bundesgerichtlichen Verfahren kann deshalb grundsätzlich nur die Frage bilden, ob sie zu Recht einen Nichteintretensentscheid gefällt hat (
BGE 135 II 38
E. 1.2;
139 II 233
E. 3.2).
Diesbezüglich hat die Beschwerde eine Begründung zu enthalten, in welcher in gedrängter Form dargelegt wird, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt (
Art. 42 Abs. 2 BGG
), was eine sachbezogene Auseinandersetzung mit dessen Erwägungen erfordert (
BGE 140 III 115
E. 2;
142 III 364
E. 2.4).
Ferner ist zu beachten, dass der von der Vorinstanz festgestellte Sachverhalt für das Bundesgericht grundsätzlich verbindlich ist (
Art. 105 Abs. 1 BGG
). Diesbezüglich könnte einzig eine willkürliche Sachverhaltsfeststellung gerügt werden, für welche das strenge Rügeprinzip gilt (
Art. 97 Abs. 1 und
Art. 106 Abs. 2 BGG
; zu den betreffenden Begründungsanforderungen
BGE 142 III 364
E. 2.4;
149 III 81
E. 1.3).
3. Nach den Feststellungen im angefochtenen Entscheid wurde der erstinstanzliche Entscheid am 14. Oktober 2024 begründet versandt und dem Beschwerdeführer am 15. Oktober 2024 zugestellt. Weiter hat das Kantonsgericht festgestellt, die Berufungsschrift sei mit dem Datum "15.11.2024" versehen gewesen, per A-Post versandt worden und am 20. November 2024 beim Kantonsgericht eingetroffen, wobei der Poststempel der Sendung unleserlich sei und somit nicht gesagt werden könne, wann die Sendung effektiv aufgegeben worden sei.
Ausgehend von diesen Feststellungen hat das Kantonsgericht befunden, dass der Beschwerdeführer die Einhaltung der Beschwerdefrist näher hätte begründen müssen, denn die 30-tägige Beschwerdefrist für den am 15. Oktober 2024 zugestellten Entscheid habe am 16. Oktober 2024 zu laufen begonnen und am 14. November 2024 geendet. Alle Umstände würden dafür sprechen, dass die gesetzliche Rechtsmittelfrist nicht eingehalten sei.
4. Vor Bundesgericht bringt der Beschwerdeführer vor, der Entscheid des Kreisgerichtes sei falsch datiert gewesen, denn es stehe fälschlicherweise "4. September 2024", gleichzeitig aber "Versand am 14. Oktober 2024"; das falsche Datum habe er bereits in der Berufung moniert. Er habe die Berufungsschrift mit der gebührenden Sorgfalt erstellt, sie am 15. November 2024 unterzeichnet und anschliessend zur Post gebracht. Gemäss dem Kantonsgericht sei der Poststempel leider unlesbar, aber Verspätungen bei der Post oder dem Gericht könnten nicht ihm angerechnet werden.
5. Massgeblich für die Auslösung der Berufungsfrist, welche 30 Tage beträgt, ist nicht das Datum des angefochtenen Entscheides, sondern wann der begründete Entscheid zugestellt worden ist (
Art. 311 Abs. 1 BGG
). Die Frist beginnt am Folgetag der Zustellung zu laufen (
Art. 142 Abs. 1 BGG
). Dies bedeutet nach den zutreffenden und vorliegend auch nicht mit Willkürrügen (bzw. überhaupt nicht) angefochtenen Feststellungen im angefochtenen Entscheid, dass bei einer Zustellung am 15. Oktober 2024 der dreissigste und damit letzte Tag der Rechtsmittelfrist auf Freitag, den 14. November 2024 fiel. Dass er die Berufungsschrift aber erst am 15. November 2024 erstellte bzw. unterschrieb, hielt der Beschwerdeführer bereits im Berufungsverfahren und hält er vorliegend selbst fest. Wann genau er die am 20. November 2024 beim Kantonsgericht eingetroffene Sendung per A-Post aufgegeben hat, gibt er auch vor Bundesgericht nicht an, aber es kann sich frühestens um den 15. November 2024 gehandelt haben. Bereits an diesem Tag war die Berufungsfrist aber abgelaufen. Vor diesem Hintergrund zeigt der Beschwerdeführer nicht auf, inwiefern der angefochtene Nichteintretensentscheid gegen Recht verstossen soll.
6. Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Mithin sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (
Art. 66 Abs. 1 BGG
).
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 1'500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht St. Gallen, III. Zivilkammer, mitgeteilt.
Lausanne, 28. Januar 2025
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Bovey
Der Gerichtsschreiber: Möckli