Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
5A_62/2014 KI-generiert

Estate Division: Workshop Rent and Disposal Costs Dispute

Geschäftsnummer 5A_62/2014
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves a dispute between two siblings regarding the division of their deceased father's estate, specifically stemming from a "purchase agreement with inheritance reservation" made in 1999 between the father and one son. After the father's death in 2009, the sister initiated legal proceedings to establecer the estate's assets and liabilities, resulting in a series of court judgments that recalibrated the estate's value and the brother's financial obligations towards her. The brother contested the latest court decision, which adjusted the estate's valuation and his payment responsibilities significantly higher than previous assessments, claiming inaccuracies regarding the rental value of property previously used by their father and disputes over disposal costs for estate items.

Legislator-Regeste

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Art. 90 Abs. 1 BGG, Art. 74 Abs. 2 lit. b BGG, Art. 42 Abs. 2 BGG, Art. 51 Abs. 1 lit. a BGG, Art. 8 ZGB, Art. 152 Abs. 1 ZPO; Estate Division: Workshop Rent and Disposal Costs Dispute: After the father's death in 2009, the sister initiated legal proceedings to establecer the estate's assets and liabilities, resulting in a series of court judgments that recalibrated the estate's value and the brother's financial obligations towards her. The brother contested the latest court decision, which adjusted the estate's valuation and his payment responsibilities significantly higher than previous assessments, claiming inaccuracies regarding the rental value of property previously used by their father and disputes over disposal costs for estate items.

Schlagwörter

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Erbteilung Erbschaftsteilung Mietzinszahlung Kostenvorschuss Streitwert Planungskosten Verkehrswert der Liegenschaft

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 66 Abs. 1 BGG

Cited in the final order to impose court costs on the appellant because the appeal was dismissed.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

5A_62/2014

Urteil vom 17. Oktober 2014

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter von Werdt, Präsident,

Bundesrichter Marazzi, Herrmann,

Gerichtsschreiber Möckli.

Verfahrensbeteiligte

X.________,

vertreten durch Rechtsanwalt Dr. André Hutter,

Beschwerdeführer,

gegen

Y.________,

vertreten durch Rechtsanwalt Adrian Koller,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Erbteilung,

Beschwerde gegen den Entscheid des Kantonsgerichts St. Gallen, I. Zivilkammer, vom 19. Dezember 2013.

Sachverhalt:

A. Am 13. Juli 1999 schloss A.________, geb. 1936, mit seinem Sohn X.________ einen "Kaufvertrag mit Erbvorbezug" über das Grundstück Nr. xxx Plan yyy ("B.________") Grundbuchamt C.________. Der Kaufpreis von Fr. 150'000.-- wurde getilgt durch Anrechnung eines Erbvorbezuges mit Ausgleichungspflicht über Fr. 70'000.-- und durch Gewährung eines zinslosen Darlehens über Fr. 80'000.--.

Bei der Scheidung am 9. Juli 2002 trat der Vater die Darlehensforderung im Umfang von Fr. 31'000.-- an die Mutter ab.

Am 12. März 2009 verstarb der Vater. Einzige Erben sind die Geschwister Y.________ sowie X.________.

B. Mit Teilungsklage vom 27. Mai 2011 verlangte Y.________ zusammengefasst die Feststellung des Nachlasses und der Vorempfänge sowie deren Ausgleichung und die Verurteilung von X.________ zur Bezahlung von Fr. 51'400.-- nebst Zins.

Mit Urteil vom 25. September 2012 bestimmte das Kreisgericht Rheintal den noch zu teilenden Nachlass auf Fr. 31'829.30 und verpflichtete X.________ zu einer verbleibenden Zahlung von Fr. 8'472.25 an Y.________.

Auf deren Berufung hin bestimmte das Kantonsgericht St. Gallen mit Urteil vom 19. Dezember 2013 den noch zu teilenden Nachlass auf Fr. 75'691.80 und verpflichtete X.________ zu einer verbleibenden Zahlung von Fr. 25'695.--.

C. Gegen dieses Urteil hat X.________ am 23. Januar 2014 eine Beschwerde eingereicht mit den Begehren um dessen Aufhebung und um Bestimmung der Höhe von Nachlass sowie Leistungspflicht gemäss erstinstanzlichem Urteil, eventualiter um Rückweisung der Sache zur Ergänzung und Beweisabnahme an das Kantonsgericht. Es wurden keine Vernehmlassungen eingeholt.

Erwägungen:

1. Angefochten ist der kantonal letztinstanzliche Entscheid in einer vermögensrechtlichen Zivilsache ( Art. 72 Abs. 1 und Art. 90 Abs. 1 BGG ). Die Beschwerde in Zivilsachen ist somit erst ab einem Streitwert von Fr. 30'000.-- gegeben ( Art. 74 Abs. 2 lit. b BGG ). Entgegen den jeweiligen Pflichten äussert sich weder das Kantonsgericht noch der Beschwerdeführer sich zum Streitwert (Art. 112 Abs. 1 lit. d bzw. Art. 42 Abs. 2 BGG und BGE 136 III 60 E. 1.1.1 S. 62). Massgebend sind die Begehren, die vor der Vorinstanz streitig geblieben sind ( Art. 51 Abs. 1 lit. a BGG ). Die erste Instanz ging von einem Nachlassvermögen von Fr. 31'829.30 aus und sprach der Beschwerdegegnerin Fr. 8'472.25 zu, berufungsweise verlangte sie die Bestimmung des Nachlassvermögens auf Fr. 123'150.90 und die Zusprechung von Fr. 49'424.55; der Mindeststreit von Fr. 30'000.-- ist somit erreicht und die Beschwerde in Zivilsachen steht offen.

2. Strittig ist die Höhe des anzurechnenden Mietzinses für die Benutzung der Werkstatt/Garage in der übertragenen Liegenschaft durch den Vater von Mitte Juli 1999 bis März 2009. Während die Beschwerdegegnerin ursprünglich von einer unentgeltlichen Nutzung ausging, machte der Beschwerdeführer von Anfang an einen Mietzins von Fr. 650.-- pro Monat geltend, was für die Dauer von 116½ Monaten einen Betrag von Fr. 76'375.-- ergebe, welcher zu seinen Gunsten vom Bruttonachlass abzuziehen sei. Während die erste Instanz diesen Betrag übernahm, erachtete das Kantonsgericht angesichts der konkreten Nutzung nur einen solchen von Fr. 315.-- pro Monat (entsprechend dem Eventualstandpunkt der Beschwerdegegnerin im Berufungsverfahren) als angemessen.

2.1. Im Einzelnen hat das Kantonsgericht festgehalten, dass der Vater nach dem Verkauf der Liegenschaft an den Sohn die dazu gehörende alte Werkstatt/Garage, welche von der in der gleichen Liegenschaft befindlichen und vom Sohn benutzten neuen Werkstatt/Garage abzugrenzen sei, weiterbenutzt habe. Es sei davon auszugehen, dass diese langjährige Nutzung nach dem Willen von Vater und Sohn nicht unentgeltlich habe sein sollen. Allerdings müsse der vom Sohn geltend gemachte und vom Bezirksgericht übernommene Mietzins von monatlich Fr. 650.-- (Fr. 500.-- netto zzgl. Fr. 150.-- Nebenkosten) als zu hoch betrachtet werden. Es sei zu berücksichtigen, dass der Vater, welcher ab Mitte 2001 im Pensionsalter gestanden habe, während der massgeblichen Zeit von Mitte 1999 bis März 2009 in den betroffenen Räumlichkeiten (wenn überhaupt jedenfalls) nur am Rande einer Erwerbstätigkeit nachgegangen sei und die Räumlichkeiten vorwiegend hobbymässig genutzt habe. Dazu komme, dass sie gemäss Augenscheinprotokoll eher spärlich ausgestattet gewesen seien und sich das dazugehörige Büro in einem desolaten Zustand (unverputzte Wände mit sichtbarem Schaumstoff, sich lösender Linoleumboden) befunden habe und mit altem Mobiliar ausgestattet gewesen sei. Ferner ergebe sich - auch wenn verschiedene Zeugen (D.________, E.________ und F.________) nicht gewusst hätten bzw. nicht hätten bestätigen können, ob/dass der Sohn in der alten Werkstatt/Garage tätig gewesen sei - aufgrund des Beweisergebnisses dennoch zweifelsfrei, dass er diese (wenn auch allenfalls nur gelegentlich) mitbenutzt, namentlich die dortige Hebebühne in Anspruch genommen und den hinteren Teil der Garage benutzt habe. Insgesamt erscheine angesichts der Ausstattung und des Zustandes der Räumlichkeiten, der Art der Nutzung durch den Vater sowie der teilweisen Mitbenutzung durch den Sohn der von diesem geltend gemachte Mietzins von monatlich Fr. 650.-- als übersetzt; als angemessen erscheine, diesen Betrag entsprechend dem Eventualantrag der Beschwerdegegnerin um 50 % zu kürzen.

2.2. Angesichts der zwischen den Parteien mittlerweile unbestrittenen Sachlage, dass die Nutzung nach dem Parteiwillen entgeltlich habe sein sollen, aber die Höhe des Entgeltes zwischen den Parteien nicht vereinbart worden war, geht der Beschwerdeführer zutreffend davon aus, dass für die richterliche Vertragsergänzung - welche nur für ein in der Vergangenheit liegendes faktisches Mietverhältnis möglich ist ( BGE 119 II 347 E. 5) - massgebend ist, was die Parteien unter den gegebenen Umständen in guten Treuen vereinbart hätten ( BGE 108 II 112 E. 4 S. 114). Er irrt aber, wenn er unter Verweisung auf die vorgenannte Rechtsprechung der Ansicht ist, dass hierfür mangels einer konkreten Abrede ein marktüblicher Mietzins einzusetzen sei, denn vorliegend ist zu berücksichtigen, dass es nicht um einen Vertrag mit einem Dritten ging, sondern um die Überlassung der alten Werkstatt/ Garage an den übereignenden und ein unentgeltliches Darlehen zur Verfügung stellenden Vater, also um ein familiäres und eng verquicktes Verhältnis. Es verletzt deshalb kein Bundesrecht, wenn das Kantonsgericht sinngemäss davon ausgegangen ist, dass die Parteien in guten Treuen einen deutlich unter dem objektiven Marktwert liegenden Mietzins vereinbart hätten. Vor diesem Hintergrund geht das Argument, im G.________ sei die entsprechende Lokalität auf jeden Fall Fr. 650.-- wert, ebenso an der Sache vorbei wie das Vorbringen, indem die in der Klageantwort als Beweismittel offerierte Expertise über den Marktpreis nicht in Auftrag gegeben worden sei, habe das Kantonsgericht sein rechtliches Gehör und Art. 8 ZGB , Art. 53 Abs. 1 und Art. 152 Abs. 1 ZPO , Art. 29 Abs. 2 BV sowie Art. 6 Ziff. 1 EMRK verletzt. Der Beschwerdeführer übergeht dabei, dass auch das Kantonsgericht (jedenfalls sinngemäss) davon ausgegangen ist, dass ein Mietzins von Fr. 650.-- pro Monat marktüblich gewesen wäre. Es hielt aber dafür, dass es angesichts der konkreten Begebenheiten (familiäres Verhältnis; primär hobbymässige Benutzung durch den Vater; teilweise Mitbenutzung durch den Sohn) nicht sachgerecht wäre, einen marktüblichen Mietzins einzusetzen bzw. als das dem Parteiwillen entsprechende Nutzungsentgelt anzusehen. Dies ist, wie bereits festgehalten, bundesrechtskonform.

Fehl geht weiter das Vorbringen, die Beschwerdegegnerin habe ihren Eventualstandpunkt, wonach die Hälfte des vom Beschwerdeführer geltend gemachten Betrages von Fr. 650.-- pro Monat einzusetzen wäre, ungenügend substanziiert, weshalb das Rügeprinzip gemäss Art. 310 ZPO verletzt sei. Im Berufungsverfahren überprüft die obere Instanz die Rechtsanwendung frei ( Art. 310 lit. a ZPO ; Botschaft BBl 2006 7372); es gilt diesbezüglich kein Rügeprinzip. Ebenso wenig trifft die Behauptung zu, das Kantonsgericht habe Art. 55 Abs. 1 ZPO verletzt: Das Kantonsgericht ist nicht von einem anderen als von dem durch die Parteien geschilderten Sachverhalt ausgegangen; der Verhandlungsgrundsatz ist mithin gewahrt. Gleiches gilt für die Dispositionsmaxime, ist doch das Dispositiv des angefochtenen Entscheides durch die Rechtsbegehren der Parteien abgedeckt.

Unbehelflich ist ferner der Hinweis, das erstinstanzliche Gericht habe einen Augenschein vorgenommen und deshalb sein Urteil viel sachnäher gefällt (z.B. sei das Kantonsgericht von einem desolaten Zustand ausgegangen, wohingegen das Bezirksgericht lediglich einen "eher schlechten Zustand" festgestellt habe). Zentral war für das Kantonsgericht, dass es sich um ein familiäres Verhältnis handelte und der Vater in erster Linie hobbymässig tätig war; ferner ist es davon ausgegangen, dass der Sohn die Räumlichkeiten jedenfalls in untergeordnetem Rahmen mitbenutzte. In Bezug auf die

rechtliche Würdigung, wonach die Parteien in dieser konkreten Situation nach guten Treuen einen deutlich unter dem Marktpreis liegenden Mietzins vereinbart haben dürften, gibt es selbstredend keine grössere oder geringere Sachnähe im Instanzenzug, weshalb die Behauptung einer Verletzung von Art. 151 und Art. 183 Abs. 3 ZPO fehl geht.

2.3. Schliesslich macht der Beschwerdeführer im Zusammenhang mit der Tatsachenfeststellung, wonach er die Werkstatt/Garage zumindest sporadisch mitbenutzt habe, in verschiedener Hinsicht eine willkürliche Beweiswürdigung geltend. Willkür liegt indes nicht bereits dann vor, wenn sich die Begründung als unhaltbar erweisen sollte; eine Aufhebung des angefochtenen Entscheides rechtfertigt sich vielmehr erst dann, wenn er auch im Ergebnis verfassungswidrig ist ( BGE 134 I 140 E. 5.4 S. 148 ; 137 I 1 E. 2.4 S. 5); die Behebung eines allfälligen Mangels bei der Sachverhaltsermittlung muss insofern für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein ( Art. 97 Abs. 1 BGG ; BGE 135 I 19 E. 2.2.2 S. 22). Dies ist vorliegend nicht der Fall: Das Kantonsgericht ist von einer sporadischen und untergeordneten Mitbenutzung ausgegangen; dieses Element war also für die Bestimmung des Nutzungsentgeltes nicht von grosser Tragweite. Sodann wäre es angesichts des familiären Verhältnisses - bei welchem es offensichtlich darum ging, dem die Liegenschaft übertragenden Vater zu ermöglichen, weiterhin seine Zeit durch manuelle Arbeit im angestammten Bereich, nunmehr aber in erster Linie hobbymässig, vertreiben zu können und ihn nicht gewissermassen aus seinem bisherigen Lebensraum hinauszuwerfen - und der konkreten Ausgestaltung der Übertragung der Liegenschaft, bei welcher der Sohn keinen einzigen Franken aufwerfen musste, sondern der Kaufpreis teils durch einen Erbvorbezug und teils durch ein unentgeltliches Darlehen des Vaters abgegolten wurde, ohne weiteres bundesrechtskonform gewesen, ein noch tieferes bzw. quasi symbolisches Nutzungsentgelt als Parteiwillen anzunehmen, zumal dies mit dem Umstand korrespondieren würde, dass während der ganzen zehnjährigen Nutzung offenbar nie von einem Mietzins die Rede war und der Sohn auch nie Anstoss daran nahm, dass kein einziger Franken floss. Vor diesem Hintergrund darf das kantonsgerichtliche Ergebnis selbst dann Bestand haben, wenn der Sohn die Werkstatt/Garage nicht mitbenutzt haben sollte; insofern ist auch nicht von Belang, ob sich die allfällige Mitbenutzung auf die ganzen 116½ Monate oder nur auf einen Teil davon erstreckte.

3. Strittig ist ferner die Berücksichtigung von Fr. 6'000.-- zugunsten des Beschwerdeführers für Entsorgungskosten, welche das Kreisgericht anerkannte und das Kantonsgericht verneinte.

3.1. Im Einzelnen hat das Kantonsgericht festgehalten, der Beschwerdeführer habe eine Offerte für die Entsorgung über Fr. 12'500.-- eingereicht, andererseits aber im Berufungsverfahren anerkannt, dass effektiv noch keine namhaften Kosten angefallen seien. Dies decke sich auch mit den Aussagen verschiedener Zeugen (D.________, H.________). Inzwischen liege der Tod des Vaters viereinhalb Jahre zurück. Die Tatsache, dass immer noch keine namhaften Aufräumarbeiten und insbesondere Entsorgungsaktionen erfolgt seien, lege nahe, dass die dort gelagerten Gegenstände zumindest teilweise wieder verwendbar und/oder nicht wertlos und damit verwertbar seien. Jedenfalls stehe nicht fest, dass der Beschwerdeführer in absehbarer Zeit massgebliche Entsorgungen vornehmen werde, weshalb es sich nicht rechtfertige, ihm unter diesem Titel eine (Vorab-) Entschädigung zuzugestehen. Die Frage, inwieweit die eingereichte Offerte tatsächlich nur Material des Vaters betreffe, könne deshalb ebenso offen bleiben wie die Frage, inwiefern sich die geltend gemachte Entsorgung nicht auf Material beziehe, auf dessen Beseitigung der Beschwerdeführer dadurch verzichtet habe, dass er seinen Vater nach dem Erwerb der Liegenschaft offenbar nie zur Räumung angehalten habe.

3.2. Der Beschwerdeführer macht eine Verletzung von Art. 560 Abs. 1, 602 Abs. 2, 603 Abs. 1 und Art. 612 Abs. 2 ZGB geltend; die Erben würden alle Vermögensgegenstände des Erblassers gemeinsam erwerben und hätten gemeinsam hierüber zu verfügen. Er habe nie behauptet, Alleineigentümer zu sein, und zugesichert, dass die Entsorgung erst nach Abschluss der Klage erfolge. Es sei bundesrechtswidrig, wenn das Kantonsgericht festhalte, dass er die Gegenstände eigenmächtig hätte entsorgen dürfen und müssen. Es sei deshalb auch belanglos, ob sie einen Wert aufwiesen. Er habe ausdrücklich eine Beweisabnahme über die Entsorgungskosten verlangt und dieser Beweis sei ihm nicht zugestanden worden. Wolle man ihm aber die Gegenstände zuweisen, so müsse man ihm auch den entsprechenden Betrag für deren Entsorgung zugestehen.

3.3. In der Zusammenstellung der Aktiva des Nachlasses im angefochtenen Entscheid ist das fragliche Material nirgends aufgeführt, was für das Bundesgericht eine verbindliche Feststellung bedeutet ( Art. 105 Abs. 1 BGG ). Der Beschwerdeführer behauptet im Übrigen nirgends, dass die Beschwerdegegnerin je irgendwelche (Gesamteigentums-) Ansprüche auf die betreffenden Gegenstände erhoben hätte. Seine Ausführungen im Zusammenhang mit dem Erbrecht stossen deshalb ins Leere.

Was sodann die Entsorgung betrifft, widerspricht es jeglicher Lebenserfahrung, dass der Beschwerdeführer als Liegenschaftseigentümer das Material über lange Jahre nicht hätte entsorgen lassen, wenn dieses weder verwendbar noch verwertbar wäre. In Bezug auf die kantonsgerichtliche Tatsachenfeststellung, es sei nicht nachgewiesen, dass für die nächste Zeit massgebliche Entsorgungsaktionen geplant wären, werden keine Willkürrügen erhoben, weshalb der Rüge, es sei keine Expertise über die Entsorgungskosten angeordnet worden, ins Leere läuft. In rechtlicher Hinsicht ist sodann nicht zu beanstanden, wenn das Kantonsgericht befunden hat, nur effektiv angefallene bzw. anfallende Kosten könnten berücksichtigt werden. Entsprechend ist keine Rechtsverletzung gegeben, wenn das Kantonsgericht keinen Abzug vom Bruttonachlass zugunsten des Beschwerdeführers für Entsorgungskosten gewährt hat.

4. Zusammenfassend ergibt sich, dass die Beschwerde abzuweisen ist, soweit auf sie eingetreten werden kann. Die Gerichtskosten sind folglich dem Beschwerdeführer aufzuweisen ( Art. 66 Abs. 1 BGG ). Der Gegenpartei ist kein entschädigungspflichtiger Aufwand entstanden.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 3'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht St. Gallen, I. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 17. Oktober 2014

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: von Werdt

Der Gerichtsschreiber: Möckli