Guardianship Standing Challenge to Lucerne City Council Order
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertIn this case, the complaint was brought by two parties against the decision of the Luzern City Council regarding the appointment of guardianship measures for a 1924-born, childless, and widowed individual. The initial complaint was rejected by the Department of Justice and Security due to a lack of legal standing. The subsequent administrative appeal to the cantonal court focused solely on the question of the complainants' standing, which the court ruled was insufficient as the relevant law applied only prior to the imposition of guardianship measures. The complainants later challenged this ruling at the Swiss Federal Tribunal, but their arguments failed to meet legal requirements, leading to the court's decision not to consider the appeal.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 108 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 108 Abs. 1 BGG, Art. 66 Abs. 1 und 5 BGG; Guardianship Standing Challenge to Lucerne City Council Order: The initial complaint was rejected by the Department of Justice and Security due to a lack of legal standing. The subsequent administrative appeal to the cantonal court focused solely on the question of the complainants' standing, which the court ruled was insufficient as the relevant law applied only prior to the imposition of guardianship measures. The complainants later challenged this ruling at the Swiss Federal Tribunal, but their arguments failed to meet legal requirements, leading to the court's decision not to consider the appeal.
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KI-generiertThe appeal was refused because it lacked sufficient substantiation required by this article.
Used to impose court costs jointly and severally on the appellants.
Volltext
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
5A_62/2013
Urteil vom 22. Januar 2013
II. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter von Werdt, Präsident,
Gerichtsschreiber Füllemann.
1. Verfahrensbeteiligte
X.________,
2. Y.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Stadtrat von Luzern.
Gegenstand
Vertretungs- und Verwaltungsbeistandschaft nach Art. 392/393 aZGB,
Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG gegen das Urteil vom 20. Dezember 2012 des Obergerichts des Kantons Luzern (3. Abteilung).
Nach Einsicht
in die Beschwerde gemäss Art. 72 ff. BGG gegen das Urteil vom 20. Dezember 2012 des Luzerner Obergerichts, das eine Verwaltungsgerichtsbeschwerde der Beschwerdeführer (Cousin bzw. Nichte der 1924 geborenen, kinderlosen und verwitweten A.________) gegen einen Nichteintretensentscheid des Justiz- und Sicherheitsdepartements (Nichteintreten - mangels Legitimation - auf eine Beschwerde der Beschwerdeführer gegen die durch den Luzerner Stadtrat gegenüber A.________ angeordnete kombinierte Beistandschaft nach Art. 392/393 aZGB) abgewiesen hat, soweit es darauf eingetreten ist,
in Erwägung,
dass das Obergericht erwog, die Verwaltungsgerichtsbeschwerde sei (entsprechend dem Anfechtungs- und Streitgegenstand sowie der Beschwerdebegründung) nur hinsichtlich der Frage der Beschwerdelegitimation zu prüfen, das von den Beschwerdeführern zur Begründung ihrer Legitimation angerufene kantonale Erwachsenenbetreuungsgesetz sei nur vor der Anordnung vormundschaftlicher Massnahmen anwendbar, sobald jedoch solche Massnahmen wie im vorliegenden Fall ergriffen worden seien, finde abschliessend Bundesrecht (Vormundschaftsrecht des aZGB) Anwendung, zu Recht habe die Vorinstanz die Legitimation Dritter zur Beschwerdeerhebung gegen die angeordneten vormundschaftlichen Massnahmen verneint, die diesbezügliche Praxis sei im Übrigen publiziert,
dass die Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG nebst einem Antrag eine Begründung zu enthalten hat, in welcher in gedrängter Form dargelegt wird, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 f. BGG) verletzt ( Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG ), ansonst auf die Beschwerde nicht eingetreten wird ( Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG ),
dass m.a.W. in der Beschwerdeschrift auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheids einzugehen und im Einzelnen zu zeigen ist, welche Vorschriften und warum sie von der Vorinstanz verletzt worden sind ( BGE 133 IV 286 E. 1.4 S. 287),
dass auch Verfassungsrügen in der Beschwerdeschrift vorzubringen und zu begründen sind ( Art. 106 Abs. 2 BGG ), dass m.a.W. in der Beschwerdeschrift klar und detailliert anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids darzulegen ist, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch den kantonalen Entscheid verletzt sind ( BGE 134 I 83 E. 3.2 S. 88 mit Hinweisen; 133 IV 286 E. 1.4 S. 287 f.),
dass die Beschwerdeführer in ihrer Eingabe an das Bundesgericht nicht rechtsgenüglich auf die entscheidenden obergerichtlichen Erwägungen eingehen,
dass es insbesondere nicht genügt, die gegenüber der verbeiständeten Person erfolgte Eröffnung des Entscheids der Vormundschaftsbehörde und die Weiterleitung der Beschwerde an das zuständige Departement zu kritisieren sowie (mit nicht nachvollziehbarer Begründung) die "Schaffung zweierlei Rechts" und eine "unstatthafte Umkehrung der Beweislast durch das Obergericht" zu behaupten,
dass die Beschwerdeführer erst recht nicht nach den gesetzlichen Anforderungen anhand der obergerichtlichen Erwägungen aufzeigen, inwiefern das Urteil des Obergerichts vom 20. Dezember 2012 rechts- oder verfassungswidrig sein soll,
dass somit auf die - offensichtlich keine hinreichende Begründung enthaltende - Beschwerde in Anwendung von Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht einzutreten ist,
dass die unterliegenden Beschwerdeführer unter Solidarhaft kostenpflichtig werden ( Art. 66 Abs. 1 und 5 BGG ),
dass in den Fällen des Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte Verfahren zum Zuge kommt und der Abteilungspräsident zuständig ist,
erkennt der Präsident:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 300.-- werden den Beschwerdeführern unter Solidarhaft auferlegt.
3. Dieses Urteil wird den Beschwerdeführern, dem Stadtrat von Luzern und dem Obergericht des Kantons Luzern schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 22. Januar 2013
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: von Werdt
Der Gerichtsschreiber: Füllemann