Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
5A_619/2025 KI-generiert

Father's Appeal Against Guardianship Report Approval Dismissed

Geschäftsnummer 5A_619/2025
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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Father's Appeal Against Guardianship Report Approval Dismissed A father challenged a cantonal court decision affirming the non-admission of his appeal against the approval of a guardianship report covering July 2023 to December 2024, arguing for various measures including psychological monitoring, immediate custody transfer, and investigations into governmental bodies. The Swiss Federal Supreme Court determined that the report's approval only concerns the relationship between the guardian and the authority, having no legal effect on third parties, including the affected person, and the father failed to demonstrate how the report legally affected him or violated his rights, particularly as his visitation rights are governed by a separate Child and Adult Protection Authority decision, leading the court to dismiss the appeal as insufficiently substantiated and also reject his request for legal aid.

Legislator-Regeste

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Art. 42 Abs. 2 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 64 Abs. 1 BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG; Father's Appeal Against Guardianship Report Approval Dismissed: The Swiss Federal Supreme Court determined that the report's approval only concerns the relationship between the guardian and the authority, having no legal effect on third parties, including the affected person, and the father failed to demonstrate how the report legally affected him or violated his rights, particularly as his visitation rights are governed by a separate Child and Adult Protection Authority decision, leading the court to dismiss the appeal as insufficiently substantiated and also reject his request for legal aid.

Schlagwörter

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Berichtsgenehmigung Vormundschaftsbehörde Genehmigung des Berichts Obhutsübertragung Vormund Kindeswohlgefährdung unentgeltliche Rechtspflege

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG

Used to decide not to enter into the merits of the appeal because it was obviously insufficiently reasoned, decided in the simplified procedure.

Art. 64 Abs. 1 BGG

Used to reject the request for legal aid because the appeal could not succeed from the outset.

Art. 66 Abs. 1 BGG

Used to impose the court costs on the appellant.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

5A_619/2025

Urteil vom 13. August 2025

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Bovey, Präsident,

Gerichtsschreiber Möckli.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

*gegen*

B.________,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Berichtsgenehmigung,

Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, vom 14. Juli 2025 (PQ250039-O/U).

Sachverhalt:

Die Parteien sind die Eltern von C.________ (geb. 2015). Seit der Scheidung im Jahr 2019 lebt dieser bei der Mutter. Es besteht eine Beistandschaft nach

Art. 308 Abs. 1 und 2 ZGB

. Der persönliche Verkehr mit dem Vater litt von Anfang an unter der schwierigen Beziehung der Eltern und er war seit 2021 Gegenstand mehrerer Verfahren. Seit Dezember 2022 kamen die bis dahin schon seltenen Kontakte praktisch zum Erliegen.

Mit Entscheid vom 2. Mai 2025 genehmigte die KESB den Bericht der Beiständin für die Zeit von Juli 2023 bis Dezember 2024.

Mit Verfügung vom 5. Juni 2025 trat der Bezirksrat Winterthur auf die hiergegen eingereichte Beschwerde, mit welcher der Vater im Wesentlichen die psychologische Überwachung der Verhältnisse zwischen Sohn und Mutter bzw. Vater, die Bewertung früherer Beweismittel, die sofortige Übergabe des Sohnes an ihn, die "Entlassung" und Schliessung der KESB, des KJZ, der Mutter und der pädagogischen Fachstelle verlangte, nicht ein.

Die hiergegen erhobene Beschwerde wies das Obergericht des Kantons Zürich mit Urteil vom 14. Juli 2025 ab, soweit es darauf eintrat.

Mit Beschwerde vom 31. Juli 2025 verlangt der Vater die Aufhebung des obergerichtlichen Urteils, die Anordnung eines unabhängigen Gutachtens durch einen neutralen Experten, die Untersuchung von Mobbing und Zwang und Diskriminierung durch die Mutter und die involvierten Institutionen, die Überprüfung der Neutralität und Rechtmässigkeit der KESB, des KJZ und aller beteiligter Behörden sowie das alleinige Sorgerecht. Ferner verlangt er die unentgeltliche Rechtspflege.

Erwägungen:

1. Beim Ausgangsentscheid geht es um die Genehmigung eines Berichtes der Beiständin. Nur dieses Thema kann den möglichen Anfechtungsgegenstand bilden und auf die darüber hinausgehenden Begehren und Vorbringen, die teils auch strafrechtlicher Natur sind, kann von vornherein nicht eingetreten werden (

BGE 136 II 457

E. 4.2;

136 V 362

E. 3.4.2

;

142 I 155

E. 4.4.2).

2. In Bezug auf den möglichen Anfechtungsgegenstand hat die Beschwerde eine Begründung zu enthalten, in welcher in gedrängter Form dargelegt wird, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt (

Art. 42 Abs. 2 BGG

), was eine sachbezogene Auseinandersetzung mit dessen Erwägungen erfordert (

BGE 140 III 115

E. 2;

142 III 364

E. 2.4).

3. Nach den Erwägungen im angefochtenen Entscheid trat der Bezirksrat auf die Beschwerde des Vaters, soweit sie sich überhaupt auf den möglichen Anfechtungsgegenstand bezog, zu Recht nicht ein, weil die Berichterstattung das Verhältnis zwischen der Beiständin und der Behörde betrifft und gegenüber anderen Personen, auch gegenüber der betroffenen Person, keine Rechtswirkungen entfaltet. Damit setzt sich der Beschwerdeführer nicht sachgerichtet auseinander und insbesondere behauptet er selbst keine rechtliche Betroffenheit. Falsch ist sodann seine diesbezügliche Aussage, sein Besuchsrecht werde betroffen; dieses gründet indes nicht auf dem Rechenschaftsbericht der Beiständin, sondern auf der Regelung im KESB-Entscheid. Vor diesem Hintergrund legt der Beschwerdeführer nicht konkret dar, inwiefern das Obergericht konkret gegen Recht verstossen oder verfassungsmässige Rechte verletzt haben soll.

4. Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als offensichtlich nicht hinreichend begründet, weshalb auf sie nicht eingetreten werden kann und der Präsident im vereinfachten Verfahren entscheidet (

Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG

).

5. Wie die vorstehenden Erwägungen zeigen, konnte der Beschwerde von Anfang an kein Erfolg beschieden sein, weshalb es an den materiellen Voraussetzungen der unentgeltlichen Rechtspflege fehlt (

Art. 64 Abs. 1 BGG

) und das entsprechende Gesuch abzuweisen ist.

6. Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (

Art. 66 Abs. 1 BGG

).

Demnach erkennt der Präsident:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

3. Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, mitgeteilt.

Lausanne, 13. August 2025

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Bovey

Der Gerichtsschreiber: Möckli