Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
5A_619/2021 KI-generiert

Federal Supreme Court Dismisses Appeal Against Compulsory Institutional Placement Due to Failure to Meet Justification Requirements

Geschäftsnummer 5A_619/2021
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves a woman who was admitted to a clinic under a compulsory care order by an emergency psychiatrist after neighbors reported her to the police for making a fire on her apartment balcony. She subsequently challenged this order at the Administrative Court of the Canton of Zug. During the court hearing, which included a clinical assistant and a court-appointed expert, her mental health condition, specifically chronic paranoid schizophrenia, and the necessity and proportionality of her continued stay at the clinic were evaluated. The woman claimed adverse effects from medication and unjust involuntary admission, among other personal grievances, but did not adequately address the court's detailed considerations regarding her condition and the need for treatment. Her appeal to the Federal Tribunal lacked sufficient legal argumentation, leading to its dismissal.

Legislator-Regeste

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Art. 42 Abs. 2 BGG, Art. 105 Abs. 1 BGG, Art. 97 Abs. 1 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG; Federal Supreme Court Dismisses Appeal Against Compulsory Institutional Placement Due to Failure to Meet Justification Requirements: She subsequently challenged this order at the Administrative Court of the Canton of Zug. During the court hearing, which included a clinical assistant and a court-appointed expert, her mental health condition, specifically chronic paranoid schizophrenia, and the necessity and proportionality of her continued stay at the clinic were evaluated. The woman claimed adverse effects from medication and unjust involuntary admission, among other personal grievances, but did not adequately address the court's detailed considerations regarding her condition and the need for treatment. Her appeal to the Federal Tribunal lacked sufficient legal argumentation, leading to its dismissal.

Schlagwörter

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Fürsorgerische Unterbringung Anstaltsaufenthalt Verhältnismässigkeitserfordernisse substantiierte Begründung Verwaltungsbeschwerde Aufenthaltsanweisung Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG

The court decided not to enter upon the appeal because it manifestly lacked sufficient substantiation.

Art. 66 Abs. 1 BGG

The court decided to waive the collection of court fees due to the circumstances of the case.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

5A_619/2021

Urteil vom 4. August 2021

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Escher, präsidierendes Mitglied,

Gerichtsschreiber Zingg.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

zurzeit: Klinik E.________,

Beschwerdeführerin,

gegen

Dr. B.________,

Klinik E.________.

Gegenstand

Fürsorgerische Unterbringung,

Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zug, Fürsorgerechtliche Kammer, vom 27. Juli 2021 (F 2021 28).

Erwägungen:

1. Die Beschwerdeführerin wurde am 18. Juli 2021 von Notfallpsychiater Dr. B.________ mit fürsorgerischer Unterbringung in die Klinik E.________ eingewiesen, nachdem Nachbarn die Polizei avisiert hatten, weil die Beschwerdeführerin auf dem Balkon ihrer Wohnung Feuer gemacht hatte.

Dagegen erhob die Beschwerdeführerin am 19. Juli 2021 (Poststempel) Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Zug. Am 27. Juli 2021 wurde die Beschwerdeführerin von der fürsorgerechtlichen Kammer des Verwaltungsgerichts in der Klinik E.________ angehört. An dieser Verhandlung nahmen seitens der Klinik Assistenzarzt C.________ und als gerichtlicher Gutachter Dr. D.________ teil, der sein Gutachten nach der Anhörung mündlich erstattete. Das Urteil wurde mündlich eröffnet und kurz begründet.

Mit Eingabe vom 29. Juli 2021 (Postaufgabe) ist die Beschwerdeführerin ein erstes Mal an das Bundesgericht gelangt. Mit Schreiben vom 30. Juli 2021 hat das Bundesgericht der Beschwerdeführerin mitgeteilt, dass das Urteil des Verwaltungsgerichts erst mündlich eröffnet worden sei und sie gegen das schriftlich begründete Urteil werde Beschwerde erheben können. Das schriftlich begründete Urteil ist der Beschwerdeführerin am 3. August 2021 zugestellt worden. Sie hat gleichentags Beschwerde an das Bundesgericht erhoben.

2. Nach Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Beschwerdebegründung in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Die beschwerdeführende Partei hat in gezielter Auseinandersetzung mit den für das Ergebnis des angefochtenen Entscheides massgeblichen Erwägungen aufzuzeigen, welche Rechte bzw. Rechtsnormen die Vorinstanz verletzt haben soll ( BGE 140 III 86 E. 2 S. 88 f.; 140 III 115 E. 2 S. 116). Der vorinstanzlich festgestellte Sachverhalt ist für das Bundesgericht grundsätzlich verbindlich ( Art. 105 Abs. 1 BGG ). Die unrichtige Feststellung des Sachverhalts kann nur unter den Voraussetzungen von Art. 97 Abs. 1 BGG gerügt werden (vgl. BGE 140 III 16 E. 1.3.1 S. 18; 140 III 264 E. 2.3 S. 266).

3. Die Beschwerdeführerin macht geltend, von den Neuroleptika habe sie Hirnschläge erlitten. Es werde Totschlag verübt und sie werde vorzu ungerechtfertigt zwangseingewiesen. Ausserdem habe der einweisende Arzt nicht mir ihr gesprochen und der Klinikarzt sei ein Kontakt von bestimmten weiteren Personen. Im Übrigen schildert sie ihre Lebensgeschichte und erhebt Vorwürfe gegen ihre Familie. Bei alldem fehlt eine Auseinandersetzung mit den eingehenden Erwägungen des Verwaltungsgerichts zu ihrer Krankheit (chronische paranoide Schizophrenie), zur Selbst- und Fremdgefährdung und zur Notwendigkeit und zur Verhältnismässigkeit der Zurückbehaltung in der Klinik, die zur Behandlung geeignet sei.

Die Beschwerde enthält damit offensichtlich keine hinreichende Begründung. Auf sie ist im vereinfachten Verfahren durch das präsidierende Mitglied der Abteilung nicht einzutreten ( Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG ).

4. Aufgrund der Umstände ist auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten ( Art. 66 Abs. 1 BGG ).

Demnach erkennt das präsidierende Mitglied:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3. Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten und dem Verwaltungsgericht des Kantons Zug, Fürsorgerechtliche Kammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 4. August 2021

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Das präsidierende Mitglied: Escher

Der Gerichtsschreiber: Zingg