Appeal Dismissed for Insufficient Substantiation and Vexatious Conduct
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe case involves a complaint brought by an individual against a regional court, related to an alleged refusal to act regarding a prior submission. The individual contended that the court had failed to provide adequate guidance on the necessary requirements for their complaint and expressed dissatisfaction with the handling of their case. However, the court asserted that the individual's appeal did not meet the necessary criteria for further consideration and was largely unfounded, leading to a determination that the complaint was meritless and did not warrant proceeding.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 94 BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. b und c BGG; Appeal Dismissed for Insufficient Substantiation and Vexatious Conduct: The individual contended that the court had failed to provide adequate guidance on the necessary requirements for their complaint and expressed dissatisfaction with the handling of their case. However, the court asserted that the individual's appeal did not meet the necessary criteria for further consideration and was largely unfounded, leading to a determination that the complaint was meritless and did not warrant proceeding.
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KI-generiertThe appeal was not admitted because it lacked sufficient reasoning and was vexatious/abusive, leading to a decision by the presiding member in simplified procedure.
The appellant was ordered to bear the court costs because the appeal was not admitted.
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Volltext
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
5A_619/2018
Urteil vom 26. Juli 2018
II. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Escher, präsidierendes Mitglied,
Gerichtsschreiber Zingg.
Verfahrensbeteiligte
D.________,
Beschwerdeführerin,
gegen
Obergericht des Kantons Zug, II. Beschwerdeabteilung,
Beschwerdegegner.
Gegenstand
Rechtsverweigerung,
Beschwerde gegen das Obergericht des Kantons Zug, II. Beschwerdeabteilung (VA 2018 1).
Erwägungen:
1. Mit Schreiben vom 21. Juni 2018 beantwortete das Obergericht des Kantons Zug eine Eingabe der Beschwerdeführerin vom 20. Juni 2018. Das Obergericht führte aus, es habe der Beschwerdeführerin bereits mit Schreiben vom 8. März 2018 dargelegt, dass ihre Eingabe vom 5. März 2018 den Anforderungen an eine subsidiäre Aufsichtsbeschwerde nicht genüge und welches die Anforderungen an eine solche Aufsichtsbeschwerde seien. Zudem sei die zehntägige Beschwerdefrist längstens abgelaufen. Weitere Korrespondenz in dieser Sache finde nicht mehr statt.
Mit Eingabe vom 18. Juli 2018 (Postaufgabe 19. Juli 2018) ist die Beschwerdeführerin unter anderem in Bezug auf dieses Schreiben an das Bundesgericht gelangt (vgl. auch Verfahren 5A_617/2018 und 5A_618/2018).
2. Ein vor Bundesgericht anfechtbarer Entscheid des Obergerichts liegt nicht vor. Die Eingabe der Beschwerdeführerin ist als Rechtsverweigerungsbeschwerde zu behandeln ( Art. 94 BGG ). Der Gegenstand des vor Obergericht nicht durchgeführten Verfahrens ist nicht bekannt. Ermessensweise wird aufgrund der Umstände davon ausgegangen, die Angelegenheit falle in die Zuständigkeit der II. zivilrechtlichen Abteilung.
Die Beschwerdeführerin beschränkt sich darauf, das Obergericht als "freches Faulstgericht" zu beschimpfen, an ihrer "Klage" festzuhalten und ihre Behandlung zu fordern. Ausserdem behauptet sie, dass ihr nicht dargelegt worden sei, was zu verbessern sei. Letzteres ist eine unbelegte Behauptung. Weshalb das Obergericht ein Verfahren hätte eröffnen müssen, legt sie nicht dar.
Die Beschwerde enthält damit offensichtlich keine hinreichende Begründung. Zudem ist sie querulatorisch und rechtsmissbräuchlich. Auf sie ist demnach im vereinfachten Verfahren durch das präsidierende Mitglied der Abteilung nicht einzutreten ( Art. 108 Abs. 1 lit. b und c BGG ).
3. Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt die Beschwerdeführerin die Gerichtskosten ( Art. 66 Abs. 1 BGG ).
Demnach erkennt das präsidierende Mitglied:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
3. Dieses Urteil wird den Parteien schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 26. Juli 2018
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Das präsidierende Mitglied: Escher
Der Gerichtsschreiber: Zingg