Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
5A_618/2023 KI-generiert

Denial of Entry to Federal Supreme Court Appeal Regarding Bankruptcy Oversight Complaint Dismissals

Geschäftsnummer 5A_618/2023
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves an individual (the appellant) who initially approached the supervisory authority over the bankruptcy office of Basel-Stadt on March 28, 2023, and again on April 21, 2023. The supervisory authority did not address the complaint on May 23, 2023, as it lacked specifics regarding any concrete act or decision made by the bankruptcy office that was being contested. Subsequently, the appellant appealed to the Basel-Stadt Appellate Court, which also chose not to entertain the appeal on July 29, 2023, citing insufficient reasoning. Unsatisfied, the appellant took the complaint to the Swiss Federal Tribunal on August 26, 2023, claiming the bankruptcy office had acted arbitrarily and denied the right to be heard, although the appeal lacked substantial justification for these claims.

Legislator-Regeste

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Art. 20a Abs. 2 Ziff. 1 SchKG, Art. 42 Abs. 2 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG; Denial of Entry to Federal Supreme Court Appeal Regarding Bankruptcy Oversight Complaint Dismissals: The supervisory authority did not address the complaint on May 23, 2023, as it lacked specifics regarding any concrete act or decision made by the bankruptcy office that was being contested. Subsequently, the appellant appealed to the Basel-Stadt Appellate Court, which also chose not to entertain the appeal on July 29, 2023, citing insufficient reasoning. Unsatisfied, the appellant took the complaint to the Swiss Federal Tribunal on August 26, 2023, claiming the bankruptcy office had acted arbitrarily and denied the right to be heard, although the appeal lacked substantial justification for these claims.

Schlagwörter

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Konkursverfahren Aufsichtsbeschwerde Anspruch auf rechtliches Gehör Einrede der Verfassungswidrigkeit Beweislosigkeit nachträglicher Rechtsvorschlag

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG

The appeal was dismissed by simplified procedure because it lacked sufficient grounds.

Art. 66 Abs. 1 BGG

The appellant was ordered to pay the court costs because the appeal was dismissed.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

5A_618/2023

Urteil vom 12. September 2023

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Escher, präsidierendes Mitglied,

Gerichtsschreiber Zingg.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Konkursamt Basel-Stadt,

Bäumleingasse 5, 4001 Basel.

Gegenstand

Konkursverfahren,

Beschwerde gegen den Entscheid des Appellationsgerichts des Kantons Basel-Stadt, Dreiergericht, vom 29. Juli 2023 (BEZ.2023.45).

Erwägungen:

1. Mit Eingabe vom 28. März 2023 wandte sich der Beschwerdeführer an die untere Aufsichtsbehörde über das Betreibungs- und Konkursamt Basel-Stadt. Am 21. April 2023 reichte er eine weitere Eingabe ein. Mit Entscheid vom 23. Mai 2023 trat die untere Aufsichtsbehörde nicht auf die Beschwerde ein, da der Beschwerdeführer keine konkrete Verfügung oder Handlung des Konkursamts beanstandet habe.

Dagegen erhob der Beschwerdeführer am 2. Juni 2023 Beschwerde beim Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt. Mit Entscheid vom 29. Juli 2023 trat das Appellationsgericht auf die Beschwerde mangels genügender Begründung nicht ein.

Dagegen hat der Beschwerdeführer am 26. August 2023 (Postaufgabe) Beschwerde an das Bundesgericht erhoben.

2. Das Appellationsgericht hat sich einzig in den Erwägungen als obere Aufsichtsbehörde über das Betreibungs- und Konkursamt bezeichnet ( Art. 20a Abs. 2 Ziff. 1 SchKG ), im Rubrum und Dispositiv hingegen als Dreiergericht. Dem Beschwerdeführer ist daraus jedoch kein Nachteil erwachsen.

3. Angefochten ist ein Nichteintretensentscheid. Thema des bundesgerichtlichen Verfahrens ist demnach grundsätzlich nur, ob das Appellationsgericht zu Recht auf die kantonale Beschwerde nicht eingetreten ist. Diesbezüglich hat die Beschwerde an das Bundesgericht eine Begründung zu enthalten ( Art. 42 Abs. 2 BGG ), in der in gezielter Auseinandersetzung mit den für das Ergebnis des angefochtenen Entscheides massgeblichen Erwägungen aufzuzeigen ist, welche Rechte bzw. Rechtsnormen die Vorinstanz verletzt haben soll ( BGE 140 III 86 E. 2; 140 III 115 E. 2). Der Beschwerdeführer wirft dem Konkursamt Willkür und eine Verweigerung des rechtlichen Gehörs vor. Er setzt sich jedoch nicht damit auseinander, dass er seine Beschwerde an das Appellationsgericht ungenügend begründet hat.

Die Beschwerde enthält offensichtlich keine hinreichende Begründung. Das präsidierende Mitglied der Abteilung tritt auf sie im vereinfachten Verfahren nicht ein ( Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG ).

4. Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt der Beschwerdeführer die Gerichtskosten ( Art. 66 Abs. 1 BGG ).

Demnach erkennt das präsidierende Mitglied:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten und dem Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt, Dreiergericht, mitgeteilt.

Lausanne, 12. September 2023

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Das präsidierende Mitglied: Escher

Der Gerichtsschreiber: Zingg