Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
5A_617/2024 KI-generiert

Guardianship Capacity Restriction and Failed Appeal against Higher Court Non-Entry Decision

Geschäftsnummer 5A_617/2024
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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In this case, the complainant, under a combination of guidance and representation guardianship including asset management, faced a restriction on their legal capacity by the Child and Adult Protection Authority (KESB) Oberland West regarding the conclusion of contracts with telephone service providers, as per a decision dated August 27, 2024. The complainant appealed the decision, but the Bern Cantonal Supreme Court did not entertain the appeal, leading the complainant to submit a further appeal to the Swiss Federal Tribunal on September 13, 2024.

Legislator-Regeste

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Art. 394 Abs. 2 ZGB, Art. 42 Abs. 2 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG; Guardianship Capacity Restriction and Failed Appeal against Higher Court Non-Entry Decision: The complainant appealed the decision, but the Bern Cantonal Supreme Court did not entertain the appeal, leading the complainant to submit a further appeal to the Swiss Federal Tribunal on September 13, 2024.

Schlagwörter

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Einschränkung der Handlungsfähigkeit Vormundschaftsbehörde zweckgebundenes Vermögen Geschäftsfähigkeit Erwachsenenschutz Kindeswohlgefährdung besondere Umstände

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG

Used to declare that the appeal cannot be entertained because it was manifestly insufficiently reasoned, leading to a decision by the presiding member in the simplified procedure.

Art. 66 Abs. 1 BGG

Applied to waive the collection of court costs based on the specific circumstances.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

5A_617/2024

Urteil vom 19. September 2024

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter von Werdt, präsidierendes Mitglied,

Gerichtsschreiber Möckli.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführerin,

gegen

Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Oberland West, Amthausgasse 4, 3714 Frutigen.

Gegenstand

Einschränkung der Handlungsfähigkeit,

Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Bern, Kindes- und Erwachsenenschutzgericht, vom 11. September 2024 (KES 24 738).

Sachverhalt:

Für die Beschwerdeführerin besteht eine Begleitbeistandschaft in Kombination mit einer Vertretungsbeistandschaft mit Vermögensverwaltung.

Mit Entscheid vom 27. August 2024 schränkte die KESB Oberland West die Handlungsfähigkeit der Beschwerdeführerin gemäss Art. 394 Abs. 2 ZGB in Bezug auf den Abschluss von Verträgen mit Telefonanbietern ein.

Auf die hiergegen erhobene Beschwerde trat das Obergericht des Kantons Bern mit Entscheid vom 11. September 2024 nicht ein.

Mit Eingabe vom 13. September 2024 wendet sich die Beschwerdeführerin an das Bundesgericht.

Erwägungen:

1. Die Vorinstanz ist auf das Rechtsmittel der Beschwerdeführerin nicht eingetreten. Anfechtungsgegenstand ist deshalb grundsätzlich nur die Frage, ob sie zu Recht einen Nichteintretensentscheid gefällt hat ( BGE 135 II 38 E. 1.2; 139 II 233 E. 3.2). Diesbezüglich hat die Beschwerde eine Begründung zu enthalten, in welcher in gedrängter Form dargelegt wird, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt ( Art. 42 Abs. 2 BGG ), was eine sachbezogene Auseinandersetzung mit dessen Erwägungen erfordert ( BGE 140 III 115 E. 2; 142 III 364 E. 2.4).

2. Eine solche Auseinandersetzung findet nicht statt. Die Beschwerdeführerin bezieht sich nicht auf die Eintretenserwägungen, sondern auf die Sache selbst und hält diesbezüglich fest, sie lasse sich von der KESB nicht plagen und noch mehr krank machen und man solle sie von der KESB freisprechen.

3. Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als offensichtlich nicht hinreichend begründet, weshalb auf sie nicht eingetreten werden kann und der Präsident im vereinfachten Verfahren entscheidet ( Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG ).

4. Angesichts der konkreten Umstände ist auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten ( Art. 66 Abs. 1 BGG ).

Demnach erkennt das präsidierende Mitglied:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3. Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin, der KESB Oberland West und dem Obergericht des Kantons Bern, Kindes- und Erwachsenenschutzgericht, mitgeteilt.

Lausanne, 19. September 2024

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Das präsidierende Mitglied: von Werdt

Der Gerichtsschreiber: Möckli