Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
5A_615/2017 KI-generiert

Land Appropriation Damages Claim Dismissed on Procedural Grounds

Geschäftsnummer 5A_615/2017
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

The case involves an individual who submitted multiple legal actions against a bank, including claims for property registration corrections and significant damages totaling 120 million Swiss francs and 70 million Swiss francs respectively. The legal actions were based on allegations of land appropriation and wrongful seizure of assets, relating to properties that were purportedly misappropriated through alleged organized economic crimes supported by state authorities. Initially, the district court dismissed the claims due to procedural issues and a lack of standing, and subsequent appeals to a higher court were also rejected. The individual escalated the matter to the Federal Tribunal, seeking judicial recognition of their claims, including calls for the designation of the alleged crimes and the need for state accountability. However, the Tribunal found the appeal to be inadequately substantiated and ultimately did not proceed with it.

Legislator-Regeste

KI-generiert

Art. 90 BGG, Art. 42 Abs. 1 BGG, Art. 42 Abs. 2 BGG, Art. 105 Abs. 1 BGG, Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG; Land Appropriation Damages Claim Dismissed on Procedural Grounds: The legal actions were based on allegations of land appropriation and wrongful seizure of assets, relating to properties that were purportedly misappropriated through alleged organized economic crimes supported by state authorities. Initially, the district court dismissed the claims due to procedural issues and a lack of standing, and subsequent appeals to a higher court were also rejected. The individual escalated the matter to the Federal Tribunal, seeking judicial recognition of their claims, including calls for the designation of the alleged crimes and the need for state accountability. However, the Tribunal found the appeal to be inadequately substantiated and ultimately did not proceed with it.

Schlagwörter

KI-generiert
Grundbuchberichtigung und Schadenersatzforderung Schadensersatzklage Zivilprozessverfahren Streitgegenstand Vermögensdelikte Grundbuchberichtigung Beschwerdelegitimation

Zitierte Gesetzesbestimmungen

KI-generiert

Zitierte Rechtsprechung

KI-generiert
KI-generiert

Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

KI-generiert
Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG

Used to decide not to enter upon the appeal in the simplified procedure because it was obviously insufficiently reasoned.

Art. 64 Abs. 1 BGG

Used to deny the request for legal aid because the appeal could not succeed from the outset.

Art. 66 Abs. 1 BGG

Used to impose the court costs on the appellant.

Fragen Sie sich, wie dieser Entscheid auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Entscheid zusammen mit Bundesrecht, kantonalen Erlassen, Kommentaren und Folgeentscheiden in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →

Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

5A_615/2017

Urteil vom 24. August 2017

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter von Werdt, Präsident,

Gerichtsschreiber Möckli.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Bank B.________,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Grundbuchberichtigung und Schadenersatzforderung,

Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Thurgau vom 13. Juli 2017.

Sachverhalt:

Für die Vorgeschichte wird auf die Urteile 5A_222/2017 und 5A_224/2017 sowie ferner auf die Urteile 5A_815/2016 und 5A_816/2016 verwiesen.

Am 4. Juli 2016 hatte A.________ beim Bezirksgericht V.________ zwei Grundbuchberichtigungsklagen und beim Bezirksgericht Weinfelden eine Schadenersatzklage über Fr. 120 Mio. sowie am 10. Februar 2017 eine Schadenersatzklage über Fr. 70 Mio. gegen die Bank B.________ eingereicht. Vorliegend geht es um die ebenfalls am 10. Februar 2017 beim Bezirksgericht Kreuzlingen eingereichte Schadenersatzklage über Fr. 70 Mio. wegen "Landraubes" und "widerrechtlich angeeigneten fremden Vermögens", mit welcher Begehren auf Rückübertragung verschiedener Grundstücke verbunden worden waren.

Mit Entscheid vom 19. Mai 2017 trat das Bezirksgericht auf die Schadenersatzklage zufolge Litispendenz nicht ein und wies die Begehren um Grundbuchberichtigung zufolge fehlender Aktiv- und Passivlegitimation ab.

Mit Entscheid vom 13. Juli 2017 erachtete das Obergericht die Berufung als unbegründet, trat auf die Schadenersatzklage nicht ein und wies die Klage betreffend Grundbuchberichtigung ab.

Dagegen hat A.________ beim Bundesgericht am 17. August 2017 eine Beschwerde eingereicht mit den Begehren um Rückweisung des obergerichtlichen Entscheides zufolge fehlender Rechtswirksamkeit, um Anerkennung durch die Gerichtsbarkeit, dass die Enteignung seines Familienunternehmens nur durch organisierte Wirtschaftskriminalität und Landraub unter dem Schutz der Souveränität des Staates Thurgauerfolgt sei, um Feststellung, dass der Konkurs zufolge Eigentumsgarantie nicht möglich gewesen sei, und um Einstufung dieser Verbrechen durch den Staat mit weit über 50 angezeigten Straftätern (Richter, Chefbeamte, Regierungsräte, Staatsanwälte, Geschäftsleitung der Bank B.________, etc.) als Sonderfall. Ferner wird die unentgeltliche Rechtspflege verlangt.

Erwägungen:

1. Angefochten ist der kantonal letztinstanzliche Entscheid betreffend eine Schadenersatz- und Grundbuchberichtigungsklage mit Fr. 30'000.-- übersteigendem Streitwert; die Beschwerde in Zivilsachen steht grundsätzlich offen ( Art. 72 Abs. 1, Art. 75 Abs. 1 und Art. 90 BGG ).

Soweit jedoch mehr oder anderes verlangt wird als Streitgegenstand des angefochtenen Entscheides war (Schadenersatz- und Grundbuchberichtigungsbegehren), ist die Beschwerde von vornherein unzulässig, weil der Verfahrensgegenstand im Rahmen des Rechtsmittelzuges nicht ausgedehnt werden kann.

2. Die Beschwerde hat ein Rechtsbegehren und eine Begründung zu enthalten ( Art. 42 Abs. 1 BGG ), in welcher in gedrängter Form dargelegt wird, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt ( Art. 42 Abs. 2 BGG ), was eine Auseinandersetzung mit der Begründung des angefochtenen Entscheides erfordert ( BGE 140 III 115 E. 2 S. 116).

Die Beschwerde scheitert bereits daran, dass keine Rechtsbegehren gestellt werden, welche im Zusammenhang mit dem Streitgegenstand stehen.

Im Übrigen scheitert die Beschwerde auch am Erfordernis einer hinreichenden und sich mit dem angefochtenen Entscheid auseinandersetzenden Begründung. Eine minimale Bezugnahme ist einzig dahingehend ersichtlich, dass der Beschwerdeführer geltend macht, das Bezirksgericht Kreuzlingen sei lediglich über die beim zuständigen Bezirksgericht Weinfelden eingereichte Schadenersatzklage informiert worden, weshalb sich das Obergericht Ausführungen hierzu hätte sparen können. Diese Behauptung steht aber konträr zu den Anliegen des Beschwerdeführers und sie widerspricht im Übrigen der Sachverhaltsbasis des angefochtenen Entscheides ( Art. 105 Abs. 1 BGG ), wonach parallel auch beim Bezirksgericht Kreuzlingen Klage erhoben worden sei, ohne dass gegen diese Feststellung Willkürrügen erhoben würden ( Art. 97 Abs. 1 und Art. 106 Abs. 2 BGG ; BGE 140 III 264 E. 2.3 S. 266; 141 IV 369 E. 6.3 S. 375). Im Übrigen schildert der Beschwerdeführer - wie bereits in den früheren Beschwerdeverfahren (vgl. insbesondere Urteile 5A_222/2017 und 5A_224/2017) - erneut seine Sicht der Dinge, wie sie sich vor über 20 Jahren durch angeblich strafbares Zusammenwirken der involviereten Stellen zugetragen haben sollen, ohne sich mit den zu dieser Darstellung ergangenen Erwägungen im angefochtenen Entscheid auseinanderzusetzen.

3. Die Beschwerde ist offensichtlich unzureichend begründet, weshalb auf sie nicht eingetreten werden kann und der Präsident im vereinfachten Verfahren entscheidet ( Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG ). Wie die vorstehenden Erwägungen zeigen, konnte ihr von Anfang an kein Erfolg beschieden sein, weshalb es an den materiellen Voraussetzungen für die unentgeltlichen Rechtspflege fehlt ( Art. 64 Abs. 1 BGG ) und das betreffende Gesuch abzuweisen ist. Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen ( Art. 66 Abs. 1 BGG ).

Demnach erkennt der Präsident:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

3. Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Thurgau schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 24. August 2017

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: von Werdt

Der Gerichtsschreiber: Möckli