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5A_615/2012 KI-generiert

Debtor's Appeal Against Garnishment Notices Rejected for Procedural Defects

Geschäftsnummer 5A_615/2012
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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In this case, an individual filed a complaint regarding the announcements of debt collection procedures against them, which had been addressed previously. The cantonal court found that the issues raised by the individual did not pertain directly to the execution proceedings but were instead related to the claims themselves, which had already been decided in prior legal proceedings. Consequently, the court determined that it could not entertain the individual's appeals regarding those claims in the context of the current complaint against the debt collection notifications. The individual's subsequent submission to the higher court failed to meet the required legal standards for substantiating their claims, leading to the dismissal of their complaint.

Legislator-Regeste

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Art. 17 SchKG, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG, Art. 108 Abs. 1 BGG; Debtor's Appeal Against Garnishment Notices Rejected for Procedural Defects: The cantonal court found that the issues raised by the individual did not pertain directly to the execution proceedings but were instead related to the claims themselves, which had already been decided in prior legal proceedings. Consequently, the court determined that it could not entertain the individual's appeals regarding those claims in the context of the current complaint against the debt collection notifications. The individual's subsequent submission to the higher court failed to meet the required legal standards for substantiating their claims, leading to the dismissal of their complaint.

Schlagwörter

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Betreibungsforderung Konkursverfahren Verfahrensmangel Lohnpfändung Vollstreckung Hinterlegung der Schuld

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG

Used because the appeal was not granted entry due to a lack of sufficient reasoning.

Art. 66 Abs. 1 BGG

The appellant (Beschwerdeführer) was ordered to pay the costs because the appeal was dismissed.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

5A_615/2012

Urteil vom 29. August 2012

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Escher, präsidierendes Mitglied,

Gerichtsschreiber Füllemann.

Verfahrensbeteiligte

X.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Schweizerische Eidgenossenschaft,

vertreten durch die Steuerverwaltung des Kantons Bern,

Beschwerdegegnerin,

Betreibungsamt Y.________.

Gegenstand

Pfändungsankündigungen,

Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG gegen den Entscheid vom 14. August 2012 des Obergerichts des Kantons Bern (Aufsichtsbehörde in Betreibungs- und Konkurssachen).

Nach Einsicht

in die Beschwerde gemäss Art. 72 ff. BGG gegen den Entscheid vom 14. August 2012 des Obergerichts des Kantons Bern, das (als SchK-Aufsichtsbehörde) auf eine Beschwerde des Beschwerdeführers gegen Pfändungsankündigungen nicht eingetreten ist,

in Erwägung,

dass das Obergericht erwog, die Vorbringen des Beschwerdeführers beträfen nicht das Betreibungsverfahren als solches, sondern die Betreibungsforderungen, darüber sei indessen im vorausgegangenen Rechtsöffnungsverfahren entschieden worden, auf dem Weg der Beschwerde an die Aufsichtsbehörde könne der Bestand der in Betreibung gesetzten Forderungen nicht mehr in Frage gestellt werden, die betreibungsrechtliche Beschwerde nach Art. 17 SchKG diene weder der Vermittlung zwischen Schuldner und Gläubiger noch der materiellen Beurteilung der Forderung, auf die Beschwerde des Beschwerdeführers sei daher nicht einzutreten,

dass die Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG nebst einem Antrag eine Begründung zu enthalten hat, in welcher in gedrängter Form dargelegt wird, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 f. BGG) verletzt ( Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG ), ansonst auf die Beschwerde nicht eingetreten wird ( Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG ),

dass m.a.W. in der Beschwerdeschrift auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheids einzugehen und im Einzelnen zu zeigen ist, welche Vorschriften und warum sie von der Vorinstanz verletzt worden sind ( BGE 133 IV 286 E. 1.4 S. 287),

dass auch Verfassungsrügen in der Beschwerdeschrift vorzubringen und zu begründen sind ( Art. 106 Abs. 2 BGG ), dass m.a.W. in der Beschwerdeschrift klar und detailliert anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids darzulegen ist, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch den kantonalen Entscheid verletzt sind ( BGE 134 I 83 E. 3.2 S. 88 mit Hinweisen; 133 IV 286 E. 1.4 S. 287 f.),

dass der Beschwerdeführer in seiner Eingabe an das Bundesgericht nicht in nachvollziehbarer Weise auf die entscheidenden obergerichtlichen Erwägungen eingeht,

dass er erst recht nicht nach den gesetzlichen Anforderungen anhand dieser Erwägungen aufzeigt, inwiefern der Entscheid des Obergerichts vom 14. August 2012 rechts- oder verfassungswidrig sein soll,

dass somit auf die - offensichtlich keine hinreichende Begründung enthaltende - Beschwerde in Anwendung von Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht einzutreten ist,

dass der unterliegende Beschwerdeführer kostenpflichtig wird ( Art. 66 Abs. 1 BGG ),

dass in den Fällen des Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte Verfahren zum Zuge kommt und das präsidierende Abteilungsmitglied zuständig ist,

erkennt das präsidierende Mitglied:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 300.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Betreibungsamt Y.________ und dem Obergericht des Kantons Bern schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 29. August 2012

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Das präsidierende Mitglied: Escher

Der Gerichtsschreiber: Füllemann