Appeal Dismissed: Insufficient Substantiation of Debt Enforcement Claim
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertAppeal Dismissed: Insufficient Substantiation of Debt Enforcement Claim A litigant filed an appeal to the Federal Supreme Court against a decision by the Cantonal High Court, which had dismissed their previous appeal against payment orders and other debt enforcement actions due to insufficient substantiation. The appellant alleged that the High Court's decision was flawed due to an inconsistency in their name's spelling between the address and the decision itself, which they claimed was arbitrary and signaled a deliberate confusion of legal identities, a common argument in the sovereign citizen movement. The Federal Supreme Court rejected the appeal in a simplified procedure, reasoning that the initial appeal failed to address the High Court's central finding—the lack of adequate legal reasoning—and instead raised irrelevant and unsubstantiated claims regarding the use of names and various constitutional rights violations without demonstrating how the High Court's procedural reliance on insufficient justification was legally erroneous.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 74 Abs. 2 lit. c BGG, Art. 113 BGG, Art. 42 Abs. 2 BGG, Art. 9 BV, Art. 10 Abs. 2 BV, Art. 26 BV; Appeal Dismissed: Insufficient Substantiation of Debt Enforcement Claim: The appellant alleged that the High Court's decision was flawed due to an inconsistency in their name's spelling between the address and the decision itself, which they claimed was arbitrary and signaled a deliberate confusion of legal identities, a common argument in the sovereign citizen movement. The Federal Supreme Court rejected the appeal in a simplified procedure, reasoning that the initial appeal failed to address the High Court's central finding—the lack of adequate legal reasoning—and instead raised irrelevant and unsubstantiated claims regarding the use of names and various constitutional rights violations without demonstrating how the High Court's procedural reliance on insufficient justification was legally erroneous.
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KI-generiertThe President ruled not to enter the case in the simplified procedure due to the lack of sufficient grounds in the appeal.
The appellant was ordered to bear the court costs because the appeal was unsuccessful.
Volltext
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
5A_614/2025
Urteil vom 15. August 2025
II. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Bovey, Präsident,
Gerichtsschreiber Zingg.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
*gegen*
Betreibungsamt Elgg,
Lindenplatz 4, 8353 Elgg.
Gegenstand
Zahlungsbefehle usw.,
Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich, II. Zivilkammer als obere kantonale Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs, vom 22. Juli 2025 (PS250126-O/U).
Erwägungen:
1. Mit Eingabe vom 7. April 2025 erhob der Beschwerdeführer Beschwerde beim Bezirksgericht Winterthur gegen die Zahlungsbefehle in den Betreibungen Nrn. vvv, www, xxx und yyy sowie gegen eine Verfügung betreffend Nachreichung von Belegen in der Betreibung Nr. zzz des Betreibungsamtes Elgg. Mit Urteil vom 22. April 2025 wies das Bezirksgericht die Beschwerde ab.
Dagegen erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 9. Mai 2025 Beschwerde beim Obergericht des Kantons Zürich. Mit Beschluss vom 22. Juli 2025 trat das Obergericht auf die Beschwerde mangels genügender Begründung nicht ein.
Dagegen hat der Beschwerdeführer am 29. Juli 2025 Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht erhoben.
2. Gegen den angefochtenen Beschluss ist die Beschwerde in Zivilsachen gegeben (
Art. 72 Abs. 2 lit. a,
Art. 74 Abs. 2 lit. c BGG
). Die subsidiäre Verfassungsbeschwerde ist unzulässig (
Art. 113 BGG
). Die Eingabe des Beschwerdeführers ist als Beschwerde in Zivilsachen zu behandeln.
Nach
Art. 42 Abs. 2 BGG
ist in der Beschwerdebegründung in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Die beschwerdeführende Partei hat in gezielter Auseinandersetzung mit den für das Ergebnis des angefochtenen Entscheides massgeblichen Erwägungen aufzuzeigen, welche Rechte bzw. Rechtsnormen die Vorinstanz verletzt haben soll (
BGE 140 III 86
E. 2;
140 III 115
E. 2).
3.
3.1.
Der Beschwerdeführer macht geltend, der angefochtene Beschluss sei unter der Adressierung "Herr (Zeilenschaltung) Vorname 1 Nachname" zugestellt worden. Im Beschluss selber sei die Bezeichnung "Vorname 1 Vorname 2 Nachname" verwendet worden. Diese Inkonsistenz in der Namensverwendung deute auf eine bewusste Vermischung von Rechtskreisen hin, was geeignet sei, Identität und Zuständigkeit zu verschleiern. Diese Nutzung verschiedener Namensformen lasse auf eine willkürliche, konstruierte Parteibezeichnung schliessen, die weder dem Personenstandsregister entspreche noch rechtliche Klarheit ermögliche. Die Bezeichnung entspreche nicht der natürlichen Person "Nachname, Vorname 1 Vorname 2", sondern verweise auf eine handelsrechtliche Fiktion.
Diese Ausführungen stammen aus dem Umfeld der Staatsverweigerer- und ähnlicher Bewegungen. Dies trifft auch auf weitere Teile der Beschwerde und die als Beschwerdeergänzung aufzufassenden Beilagen 4 bis 6 ("Status- und Identitätsabgrenzung", "Eigentumsvorbehalt & Vertragsklärung", "Täuschung durch Adressierung und Zustellung") zu. Darauf ist nicht einzugehen. Der Beschwerdeführer legt nicht dar, dass es wegen der vom Obergericht verwendeten Parteibezeichnung oder der Adressierung zu Verwechslungen oder anderen Unklarheiten gekommen sein könnte. Eine hinreichende Auseinandersetzung mit den obergerichtlichen Erwägungen zu entsprechenden, im Laufe des kantonalen Verfahrens erhobenen Vorwürfen fehlt. Es genügt nicht, dem Obergericht eine Verletzung des Willkürverbots (
Art. 9 BV
) vorzuwerfen, da dessen Argumentation jeglicher Logik der Registerführung, des Identitätsrechts und der gängigen DIN-Normen widerspreche.
3.2.
Im Übrigen rügt der Beschwerdeführer die Verletzung verfassungsmässiger Rechte aus BV und EMRK, namentlich des rechtlichen Gehörs (Art. 29. Abs. 2 BV), der persönlichen Freiheit (
Art. 10 Abs. 2 BV
), der Eigentumsgarantie (
Art. 26 BV
) und des Privat- und Familienlebens (
Art. 8 EMRK
). Bei alldem fehlt eine Auseinandersetzung mit der obergerichtlichen Erwägung, dass die Beschwerde an das Obergericht ungenügend begründet war. Einzig dies ist grundsätzlich Thema des bundesgerichtlichen Verfahrens. Nicht Thema sind hingegen die kritisierten Pfändungen. Der Beschwerdeführer beklagt sich im Rahmen seiner Rüge der Verletzung des rechtlichen Gehörs zudem darüber, dass das Obergericht auf seine Rügen nicht eingegangen sei. Dass keine inhaltliche Würdigung seiner Vorbringen erfolgt ist, liegt jedoch in der Natur eines Nichteintretensentscheids.
3.3.
Die Beschwerde enthält offensichtlich keine hinreichende Begründung. Der Abteilungspräsident tritt auf sie im vereinfachten Verfahren nicht ein (
Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG
).
4. Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt der Beschwerdeführer die Gerichtskosten (
Art. 66 Abs. 1 BGG
).
Demnach erkennt der Präsident:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3. Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten und dem Obergericht des Kantons Zürich, II. Zivilkammer als obere kantonale Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs, mitgeteilt.
Lausanne, 15. August 2025
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Bovey
Der Gerichtsschreiber: Zingg