Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
5A_614/2023 KI-generiert

Debt Enforcement Notification Challenge Dismissed for Inadequate Substantiation

Geschäftsnummer 5A_614/2023
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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A complainant filed an appeal with the District Court of Dietikon contesting a seizure announcement from the Debt Collection Office in Birmensdorf. The District Court dismissed the complaint on June 16, 2023, and, upon further appeal, the Zurich High Court also declined to hear the case on August 4, 2023, citing insufficient reasoning. Subsequently, the complainant submitted an appeal to the Swiss Federal Tribunal on August 26, 2023, but supplemented it after the deadline on August 31, 2023. The Federal Tribunal was tasked with determining if the Zurich High Court rightfully refused to hear the case due to the alleged lack of a substantial argument in the initial appeal.

Legislator-Regeste

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Art. 100 Abs. 2 lit. a BGG, Art. 42 Abs. 2 BGG, Art. 86 SchKG, Art. 66 Abs. 1 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. a und b BGG; Debt Enforcement Notification Challenge Dismissed for Inadequate Substantiation: The District Court dismissed the complaint on June 16, 2023, and, upon further appeal, the Zurich High Court also declined to hear the case on August 4, 2023, citing insufficient reasoning. Subsequently, the complainant submitted an appeal to the Swiss Federal Tribunal on August 26, 2023, but supplemented it after the deadline on August 31, 2023. The Federal Tribunal was tasked with determining if the Zurich High Court rightfully refused to hear the case due to the alleged lack of a substantial argument in the initial appeal.

Schlagwörter

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Pfändungsankündigung Schuldbetreibung Aufsichtsbeschwerde Konkursandrohung ungenügend begründete Rüge Anfechtung der Löschung Eröffnung des Entscheids

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 lit. a und b BGG

The decision to not enter proceedings on the appeal was made based on simplified procedure due to the appeal being obviously inadmissible and lacking sufficient reasoning.

Art. 66 Abs. 1 BGG

The decision to dispense with court costs was made based on this article.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

5A_614/2023

Urteil vom 4. September 2023

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Escher, präsidierendes Mitglied,

Gerichtsschreiber Zingg.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Betreibungsamt Birmensdorf,

Zürcherstrasse 24, 8903 Birmensdorf.

Gegenstand

Pfändungsankündigung,

Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich, II. Zivilkammer als obere kantonale Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs, vom 4. August 2023 (PS230131-O/U).

Erwägungen:

1. Am 12. Juni 2023 (Poststempel) erhob der Beschwerdeführer Beschwerde beim Bezirksgericht Dietikon gegen die Pfändungsankündigung in der Betreibung Nr. xxx des Betreibungsamtes Birmensdorf. Mit Beschluss vom 16. Juni 2023 trat das Bezirksgericht auf die Beschwerde nicht ein.

Dagegen erhob der Beschwerdeführer am 16. Juli 2023 (Poststempel) Beschwerde. Mit Beschluss vom 4. August 2023 trat das Obergericht des Kantons Zürich auf die Beschwerde mangels genügender Begründung nicht ein. Es erhob keine Kosten.

Dagegen hat der Beschwerdeführer am 26. August 2023 (Postaufgabe) Beschwerde an das Bundesgericht erhoben. Am 31. August 2023 (Postaufgabe) hat er die Beschwerde ergänzt.

2. Die Beschwerdeergänzung vom 31. August 2023 ist nach Ablauf der zehntägigen Beschwerdefrist ( Art. 100 Abs. 2 lit. a BGG ) eingereicht worden (Entgegennahme des angefochtenen Beschlusses am 16. August 2023). Sie ist damit verspätet. Zu behandeln ist einzig die Beschwerde vom 26. August 2023.

3. Angefochten ist ein Nichteintretensentscheid. Thema des bundesgerichtlichen Verfahrens ist demnach grundsätzlich nur, ob das Obergericht zu Recht auf die kantonale Beschwerde nicht eingetreten ist. Diesbezüglich hat die Beschwerde an das Bundesgericht eine Begründung zu enthalten ( Art. 42 Abs. 2 BGG ), in der in gezielter Auseinandersetzung mit den für das Ergebnis des angefochtenen Entscheides massgeblichen Erwägungen aufzuzeigen ist, welche Rechte bzw. Rechtsnormen die Vorinstanz verletzt haben soll ( BGE 140 III 86 E. 2; 140 III 115 E. 2). Der Beschwerdeführer kritisiert, dass das Obergericht nicht auf alle seine Anträge und Ausführungen eingegangen sei. Er legt jedoch nicht dar, dass seine kantonale Beschwerde den Begründungsanforderungen genügt hätte oder dass das Obergericht zu hohe Anforderungen an die Begründung gestellt hätte. Es genügt dazu nicht, "verfassungsrechtliche Beschwerde gegen die von der Vorinstanz zitierten GOG- und ZPO-Artikel" zu erheben, den Vorinstanzen sachfremde Motive, Willkür und Rechtsverweigerung vorzuwerfen oder die Überprüfung zu verlangen, ob das Verfahren korrekt abgelaufen sei. Soweit sich der Beschwerdeführer auf eine nicht behandelte Schadenersatzklage beruft, legt er nicht dar, inwieweit diese Verfahrensgegenstand war. Soweit er sich auf Art. 85, Art. 85a und Art. 86 SchKG beruft, ist er darauf hinzuweisen, dass die entsprechenden Klagen nicht durch die Aufsichtsbehörden zu behandeln sind. Vielmehr hat er dafür den vorgesehenen gerichtlichen Weg einzuschlagen. Schliesslich verlangt der Beschwerdeführer die Überweisung von Fr. 190.-- aus seinem Guthaben beim Bundesgericht an das Obergericht. Weshalb das Bundesgericht dies tun sollte, legt er nicht dar.

4. Die Beschwerde ist offensichtlich unzulässig und sie enthält offensichtlich keine hinreichende Begründung. Das präsidierende Mitglied der Abteilung tritt auf sie im vereinfachten Verfahren nicht ein ( Art. 108 Abs. 1 lit. a und b BGG ).

5. Es rechtfertigt sich ausnahmsweise, auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten ( Art. 66 Abs. 1 BGG ).

Demnach erkennt das präsidierende Mitglied:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3. Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten und dem Obergericht des Kantons Zürich, II. Zivilkammer als obere kantonale Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs, mitgeteilt.

Lausanne, 4. September 2023

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Das präsidierende Mitglied: Escher

Der Gerichtsschreiber: Zingg