Maintenance modification; denial of free legal aid due to abusive forfeiture of assets to qualify for it.
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe Swiss Federal Supreme Court dismissed the appellant's appeal and rejected their request for free legal aid, ordering them to pay court costs of CHF 300. The appeal challenged a cantonal appellate court decision that had denied the appellant free legal aid for a maintenance modification proceeding and required a CHF 3,500 advance on costs. The Supreme Court held that the appeal lacked sufficient legal reasoning under Article 42 of the Federal Supreme Court Act, as the appellant did not adequately address the lower court's findings or demonstrate any violation of law or constitutional rights, and further found that the appellant was litigating abusively under Article 42(7), consistent with prior rulings on their conduct.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 108 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 42 Abs. 7 BGG, Art. 64 Abs. 1 BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG, Art. 108 Abs. 1 BGG; Maintenance modification; denial of free legal aid due to abusive forfeiture of assets to qualify for it: The appeal challenged a cantonal appellate court decision that had denied the appellant free legal aid for a maintenance modification proceeding and required a CHF 3,500 advance on costs. The Supreme Court held that the appeal lacked sufficient legal reasoning under Article 42 of the Federal Supreme Court Act, as the appellant did not adequately address the lower court's findings or demonstrate any violation of law or constitutional rights, and further found that the appellant was litigating abusively under Article 42(7), consistent with prior rulings on their conduct.
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KI-generiertUsed to decline to enter into the appeal due to lack of adequate reasoning and abusive litigation.
Basis for rejecting the request for free legal aid because the appeal was hopeless.
Imposed the court costs on the losing appellant.
Volltext
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
5A_614/2016
Urteil vom 26. August 2016
II. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter von Werdt, Präsident,
Gerichtsschreiber Füllemann.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Obergericht des Kantons Zug,
Beschwerdegegner.
Gegenstand
Unentgeltliche Rechtspflege (Abänderung von Unterhaltsbeiträgen),
Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG gegen die Präsidialverfügung vom 18. Juli 2016 des Obergerichts des Kantons Zug (I. Zivilabteilung).
Nach Einsicht
in die Beschwerde gemäss Art. 72 ff. BGG gegen die Präsidialverfügung vom 18. Juli 2016 des Obergerichts des Kantons Zug, das ein Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtspflege für ein Berufungsverfahren (betreffend Abänderung von Unterhaltsbeiträgen) abgewiesen und den Beschwerdeführer zur Leistung eines Kostenvorschusses von Fr. 3'500.-- aufgefordert hat,
in die Gesuche des Beschwerdeführers um aufschiebende Wirkung und unentgeltliche Rechtspflege für das bundesgerichtliche Verfahren,
in Erwägung,
dass das Obergericht im Wesentlichen erwog, wie bereits in einem früheren, erfolglos mit Beschwerde beim Bundesgericht angefochtenen (Urteil 5A_760/2014 vom 2. Oktober 2014) Entscheid des Obergerichts erkannt worden sei, habe der Beschwerdeführer ohne triftige Gründe auf Vermögenswerte verzichtet, um in dem von ihm anhängig gemachten Verfahren in den Genuss der unentgeltlichen Rechtspflege zu gelangen, dieses Verhalten sei auch im vorliegenden Verfahren als rechtsmissbräuchlich zu qualifizieren und schliesse die unentgeltliche Rechtspflege aus, deren Bewilligung durch das Bezirksgericht Winterthur in einem anderen Verfahren erweise sich als unerheblich,
dass die Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG nebst einem Antrag eine Begründung zu enthalten hat, in welcher in gedrängter Form dargelegt wird, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 f. BGG) verletzt ( Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG ), ansonst auf die Beschwerde nicht eingetreten wird ( Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG ),
dass m.a.W. in der Beschwerdeschrift auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheids einzugehen und im Einzelnen zu zeigen ist, welche Vorschriften und warum sie von der Vorinstanz verletzt worden sind ( BGE 133 IV 286 E. 1.4 S. 287),
dass auch Verfassungsrügen in der Beschwerdeschrift vorzubringen und zu begründen sind ( Art. 106 Abs. 2 BGG ), dass m.a.W. in der Beschwerdeschrift klar und detailliert anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids darzulegen ist, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch den kantonalen Entscheid verletzt sind ( BGE 134 I 83 E. 3.2 S. 88 mit Hinweisen; 133 IV 286 E. 1.4 S. 287 f.),
dass der Beschwerdeführer in seiner Eingabe an das Bundesgericht nicht rechtsgenüglich auf die obergerichtlichen Erwägungen eingeht,
dass er erst recht nicht nach den gesetzlichen Anforderungen anhand dieser Erwägungen aufzeigt, inwiefern die Präsidialverfügung des Obergerichts vom 18. Juli 2016 rechts- oder verfassungswidrig sein soll,
dass der Beschwerdeführer ausserdem auch vor Bundesgericht missbräuchlich prozessiert ( Art. 42 Abs. 7 BGG ),
dass somit auf die - offensichtlich keine hinreichende Begründung enthaltende und überdies missbräuchliche - Beschwerde in Anwendung von Art. 108 Abs. 1 lit. b und c BGG nicht einzutreten ist,
dass mit dem Beschwerdeentscheid das Gesuch des Beschwerdeführers um aufschiebende Wirkung gegenstandslos wird,
dass dem Beschwerdeführer in Anbetracht der Aussichtslosigkeit der Beschwerde die unentgeltliche Rechtspflege nicht gewährt werden kann ( Art. 64 Abs. 1 BGG ),
dass der unterliegende Beschwerdeführer kostenpflichtig wird ( Art. 66 Abs. 1 BGG ),
dass in den Fällen des Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte Verfahren zum Zuge kommt und der Abteilungspräsident zuständig ist,
dass sich das Bundesgericht in dieser Sache vorbehält, allfällige weitere Eingaben in der Art der bisherigen, namentlich missbräuchliche Revisionsgesuche ohne Antwort abzulegen,
erkennt der Präsident:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
3. Die Gerichtskosten von Fr. 300.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
4. Dieses Urteil wird den Parteien schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 26. August 2016
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: von Werdt
Der Gerichtsschreiber: Füllemann