Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
5A_614/2012 KI-generiert

Compulsory Psychiatric Confinement Appeal Dismissed for Lack of Specific Legal Justification

Geschäftsnummer 5A_614/2012
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves a complaint filed against a decision of a cantonal administrative court concerning a custodial psychiatric treatment order. The individual, suffering from severe psychological issues and posing a danger to themselves and others, was ordered to remain in a clinic for treatment. The administrative court upheld this decision, determining that the individual required hospitalization until their medication stabilized. The complaint brought before the Federal Tribunal was ultimately dismissed due to insufficient legal justification provided by the complainant regarding the alleged violations of their rights in the administrative court's ruling.

Legislator-Regeste

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Art. 397a Abs. 1 ZGB, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 108 Abs. 1 BGG; Compulsory Psychiatric Confinement Appeal Dismissed for Lack of Specific Legal Justification: The individual, suffering from severe psychological issues and posing a danger to themselves and others, was ordered to remain in a clinic for treatment. The administrative court upheld this decision, determining that the individual required hospitalization until their medication stabilized. The complaint brought before the Federal Tribunal was ultimately dismissed due to insufficient legal justification provided by the complainant regarding the alleged violations of their rights in the administrative court's ruling.

Schlagwörter

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psychiatrische Unterbringung medizinische Zwangsbehandlung administrative Entlassung medizinische Gründe Gefährdung der verfassungsmässigen Ordnung Verfahrensrechte

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 BGG

Cited as the procedural basis for applying the simplified procedure when the appeal is not entered upon.

Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG

The appeal was dismissed as inadmissible because it lacked the required substantiation.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

5A_614/2012

Urteil vom 28. August 2012

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Hohl, Präsidentin,

Gerichtsschreiber Füllemann.

Verfahrensbeteiligte

X.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Bezirksamt Y.________.

Gegenstand

Fürsorgerische Freiheitsentziehung,

Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG gegen das Urteil vom 31. Juli 2012 des Verwaltungsgerichts des Kantons Aargau (1. Kammer).

Nach Einsicht

in die Beschwerde gemäss Art. 72 ff. BGG gegen das Urteil vom 31. Juli 2012 des Verwaltungsgerichts des Kantons Aargau, das eine Verwaltungsgerichtsbeschwerde des Beschwerdeführers gegen den ihm gegenüber am 29. Juni 2012 auf Grund von Art. 397a Abs. 1 ZGB angeordneten fürsorgerischen Freiheitsentzug in der Klinik A.________ abgewiesen hat,

in Erwägung,

dass das Verwaltungsgericht (nach Anhörung des Beschwerdeführers und auf Grund ärztlicher Berichte) erwog, der ... leidende, in hochpsychotischem Zustand wegen Selbst- und Fremdgefährdung in die Klinik eingewiesene Beschwerdeführer bedürfe bis zur medikamentösen Einstellung auf das Haldol-Depot der stationären Behandlung, weil er bei sofortiger Entlassung unweigerlich einen Rückfall erleiden und erneut wegen Selbst- und Fremdgefährdung in die Klinik eingewiesen werden müsste,

dass die Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG nebst einem Antrag eine Begründung zu enthalten hat, in welcher in gedrängter Form dargelegt wird, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 f. BGG) verletzt ( Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG ), ansonst auf die Beschwerde nicht eingetreten wird ( Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG ),

dass auch Verfassungsrügen in der Beschwerdeschrift vorzubringen und zu begründen sind ( Art. 106 Abs. 2 BGG ),

dass der Beschwerdeführer in seiner Eingabe an das Bundesgericht zwar erklärt, gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts zu rekurrieren,

dass er jedoch nicht auf die Erwägungen des Verwaltungsgerichts eingeht,

dass er erst recht nicht anhand dieser Erwägungen aufzeigt, inwiefern das Urteil des Verwaltungsgerichts vom 31. Juli 2012 rechts- oder verfassungswidrig sein soll,

dass somit auf die - offensichtlich keine hinreichende Begründung enthaltende - Beschwerde in Anwendung von Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht einzutreten ist,

dass keine Gerichtskosten erhoben werden,

dass in den Fällen des Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte Verfahren zum Zuge kommt und die Abteilungspräsidentin zuständig ist,

erkennt die Präsidentin:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3. Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Bezirksamt Y.________ und dem Verwaltungsgericht des Kantons Aargau schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 28. August 2012

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Hohl

Der Gerichtsschreiber: Füllemann