Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
5A_613/2020 KI-generiert

Appeal Dismissed for Insufficient Reasoning Regarding Protection of Personality Rights

Geschäftsnummer 5A_613/2020
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves a legal dispute in which an individual, referred to as A, was subjected to provisional measures prohibiting them from making any personally harmful or defamatory statements, contacting, or approaching within 50 meters of certain individuals, B and C, and their daughter. This decision by the District Court of Solothurn-Lebern was made upon the request of B and C and was upheld by the Higher Court of the Canton of Solothurn. A appealed against this decision, but their appeal was dismissed due to insufficient substantiation. Subsequently, A filed a complaint to the Federal Administrative Court, which transferred the case to the Swiss Federal Tribunal as the competent authority.

Legislator-Regeste

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Art. 42 Abs. 2 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG; Appeal Dismissed for Insufficient Reasoning Regarding Protection of Personality Rights: This decision by the District Court of Solothurn-Lebern was made upon the request of B and C and was upheld by the Higher Court of the Canton of Solothurn. A appealed against this decision, but their appeal was dismissed due to insufficient substantiation. Subsequently, A filed a complaint to the Federal Administrative Court, which transferred the case to the Swiss Federal Tribunal as the competent authority.

Schlagwörter

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vorsorgliche Massnahmen (Annäherungs- und Kontaktverbot) Persönlichkeitsschutz neues rechtliches Vorbringen Aufenthaltsrecht ZPO-Bestimmung Anfechtung von Zwischenentscheiden geschützte Rechtsgüter

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG

The appeal was not admitted to proceedings under the simplified procedure due to insufficient substantiation.

Art. 66 Abs. 1 BGG

The court waived the imposition of court costs based on the specific circumstances.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

5A_613/2020

Urteil vom 4. August 2020

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Escher, präsidierendes Mitglied,

Gerichtsschreiber Möckli.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführerin,

gegen

1. B._ _______,

2. C.________,

Beschwerdegegner.

Gegenstand

vorsorgliche Massnahmen (Annäherungs- und Kontaktverbot),

Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Solothurn, Zivilkammer, vom 19. Juni 2020 (ZKBER.2020.55).

Sachverhalt:

Mit Urteil vom 14. Januar 2020 bestätigte das Amtsgericht Solothurn-Lebern eine vorangegangene superprovisorische Verfügung und verbot A.________ auf Gesuch von C.________ und B.________ hin jegliche Art von persönlichkeitsverletzenden und rufschädigenden Äusserungen sowie jegliche Kontaktaufnahme mit diesen und deren Tochter D.________ sowie jegliche Annäherung oder jeglichen Aufenthalt im Umkreis von 50 m zur neuen Wohnung an der U.________ in V.________.

Die hiergegen erhobene Berufung wies das Obergericht des Kantons Solothurn mit Urteil vom 19. Juni 2020 ab, soweit es überhaupt darauf eintrat.

Dagegen hat A.________ am 28. Juli 2020 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhoben, welches die Eingabe zuständigkeitshalber an das Bundesgericht weiterleitete.

Erwägungen:

1. Die Beschwerde hat eine Begründung zu enthalten, in welcher in gedrängter Form dargelegt wird, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt ( Art. 42 Abs. 2 BGG ), was eine sachbezogene Auseinandersetzung mit dessen Begründung erfordert ( BGE 140 III 115 E. 2 S. 116; 142 III 364 E. 2.4 S. 368).

2. Das Obergericht hat in seinem Entscheid die für die Berufung geltenden Begründungsanforderungen dargestellt und festgehalten, in der Berufung werde Stellung zu den Gesuchsvorbringen der Gegenpartei im erstinstanzlichen Verfahren statt Bezug auf den erstinstanzlichen Entscheid genommen, weshalb die Berufung unbegründet bleibe.

Inwiefern das Obergericht mit diesen Erwägungen gegen Recht verstossen haben soll, tut die Beschwerdeführerin nicht dar. Vielmehr besteht ihre Beschwerde aus einer eigenen Sachverhaltsschilderung und einem (teilweise polemischen) Rundumschlag gegen Behörden und Gerichte. Eine Bezugnahme auf den angefochtenen Entscheid erfolgt nicht einmal ansatzweise.

3. Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als offensichtlich nicht hinreichend begründet, weshalb auf sie im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht einzutreten ist.

4. Angesichts der konkreten Umstände wird auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet ( Art. 66 Abs. 1 BGG ).

Demnach erkennt das präsidierende Mitglied:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Solothurn, Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 4. August 2020

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Das präsidierende Mitglied: Escher

Der Gerichtsschreiber: Möckli