Challenge to Debt Enforcement Fee and Disciplinary Complaint Dismissed
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe case involves a complaint submitted by an individual against a fees decision made by a local debt collection office regarding a charge for a debt register excerpt. The individual disputed the fee of CHF 17 and sought the initiation of disciplinary proceedings against certain officials of the debt collection office. However, the relevant supervisory authority dismissed the complaint, citing it as late, and found no grounds for further action. The individual subsequently brought the matter to a higher court, arguing that the supervisory authority's decision violated legal and constitutional rights. The higher court determined that the individual did not adequately justify the complaint or demonstrate any legal error, ultimately leading to the dismissal of the case.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 108 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 42 Abs. 7 BGG, Art. 64 Abs. 1 BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG, Art. 108 Abs. 1 BGG; Challenge to Debt Enforcement Fee and Disciplinary Complaint Dismissed: The individual disputed the fee of CHF 17 and sought the initiation of disciplinary proceedings against certain officials of the debt collection office. However, the relevant supervisory authority dismissed the complaint, citing it as late, and found no grounds for further action. The individual subsequently brought the matter to a higher court, arguing that the supervisory authority's decision violated legal and constitutional rights. The higher court determined that the individual did not adequately justify the complaint or demonstrate any legal error, ultimately leading to the dismissal of the case.
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KI-generiertCited in the dispositive to refuse entry into the merits due to abusive litigation conduct.
Cited in the dispositive to refuse entry into the merits due to insufficient substantiation of the appeal.
Cited in the dispositive to reject the request for free legal aid due to the hopelessness of the appeal.
Cited in the dispositive to impose court costs on the appellant.
Volltext
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
5A_613/2016
Urteil vom 26. August 2016
II. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Escher, präsidierendes Mitglied,
Gerichtsschreiber Füllemann.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Betreibungsamt Seeland.
Gegenstand
Disziplinarverfahren,
Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG gegen den Entscheid vom 18. August 2016 des Obergerichts des Kantons Bern (Aufsichtsbehörde in Betreibungs- und Konkurssachen).
Nach Einsicht
in die Beschwerde gemäss Art. 72 ff. BGG gegen den Entscheid vom 18. August 2016 des Obergerichts des Kantons Bern, das (als SchK-Aufsichtsbehörde) auf eine Beschwerde des Beschwerdeführers gegeneine Gebührenverfügung des Betreibungsamtes Seeland über Fr. 17.-- für einen Betreibungsregisterauszug nicht eingetreten ist und auf die Einleitung eines Disziplinarverfahrens gegen die Schalterbeamtin bzw. den Dienststellenleiter des Betreibungsamtes verzichtet hat,
in Erwägung,
dass das Obergericht erwog, die gegen die Gebührenverfügung vom 14. April 2016 eingereichte Beschwerde erweise sich als verspätet, ein Einschreiten der Aufsichtsbehörde von Amtes wegen lasse sich nicht rechtfertigen, Anhaltspunkte für eine Straftat oder ein disziplinarrechtlich relevantes Fehlverhalten lägen nicht vor,
dass die Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG nebst einem Antrag eine Begründung zu enthalten hat, in welcher in gedrängter Form dargelegt wird, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 f. BGG) verletzt ( Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG ), ansonst auf die Beschwerde nicht eingetreten wird ( Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG ),
dass m.a.W. in der Beschwerdeschrift auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheids einzugehen und im Einzelnen zu zeigen ist, welche Vorschriften und warum sie von der Vorinstanz verletzt worden sind ( BGE 133 IV 286 E. 1.4 S. 287),
dass auch Verfassungsrügen in der Beschwerdeschrift vorzubringen und zu begründen sind ( Art. 106 Abs. 2 BGG ), dass m.a.W. in der Beschwerdeschrift klar und detailliert anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids darzulegen ist, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch den kantonalen Entscheid verletzt sind ( BGE 134 I 83 E. 3.2 S. 88 mit Hinweisen; 133 IV 286 E. 1.4 S. 287 f.),
dass der Beschwerdeführer in seiner Eingabe an das Bundesgericht nicht rechtsgenüglich auf die entscheidenden obergerichtlichen Erwägungen eingeht,
dass er erst recht nicht nach den gesetzlichen Anforderungen anhand dieser Erwägungen aufzeigt, inwiefern der Entscheid des Obergerichts vom 18. August 2016 rechts- oder verfassungswidrig sein soll,
dass der Beschwerdeführer ausserdem missbräuchlich prozessiert und die Beschwerde auch aus diesem Grund unzulässig ist ( Art. 42 Abs. 7 BGG ),
dass somit auf die - offensichtlich keine hinreichende Begründung enthaltende und überdies missbräuchliche - Beschwerde in Anwendung von Art. 108 Abs. 1 lit. b und c BGG nicht einzutreten ist,
dass dem Beschwerdeführer in Anbetracht der Aussichtslosigkeit der Beschwerde die unentgeltliche Rechtspflege nicht gewährt werden kann ( Art. 64 Abs. 1 BGG ),
dass der unterliegende Beschwerdeführer kostenpflichtig wird ( Art. 66 Abs. 1 BGG ),
dass in den Fällen des Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte Verfahren zum Zuge kommt und das präsidierende Abteilungsmitglied zuständig ist,
dass sich das Bundesgericht in dieser Sache vorbehält, allfällige weitere Eingaben in der Art der bisherigen, namentlich missbräuchliche Revisionsgesuche ohne Antwort abzulegen,
erkennt das präsidierende Mitglied:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
3. Die Gerichtskosten von Fr. 100.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
4. Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Betreibungsamt Seeland und dem Obergericht des Kantons Bern schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 26. August 2016
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Das präsidierende Mitglied: Escher
Der Gerichtsschreiber: Füllemann