Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
5A_613/2015 KI-generiert

Provisional construction lien time-bar: minor defect repair does not restart four-month filing period for contractor's work completion claim.

Geschäftsnummer 5A_613/2015
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

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The Swiss Federal Supreme Court dismissed the contractor's appeal and upheld the lower court's decision, confirming that the provisional construction lien was ordered to be deleted from the land register. The dispute arose from a werk contract for metal interior doors, where the contractor argued that the four-month filing deadline for the lien (Art. 839 para. 2 of the Civil Code) started on 5 September 2014, when a "labyrinth rail" was mounted after the 2 September acceptance inspection. The court held that this work was merely a minor defect remedy, not a work completion act triggering the deadline, because the contractor's own final invoice listed 1 September 2014 as the last work date, the acceptance protocol described the item as an "insignificant defect," and the contractor defaulted at the first-instance hearing, leaving the property owner's explanation uncontested. Since the application of 5 January 2015 was late, the deletion of the provisional lien stands; the court found no arbitrariness in the factual findings or legal conclusion, and dismissed the alternative requests as moot, ordering the contractor to pay CHF 3,000 in court costs.

Legislator-Regeste

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Art. 90 BGG, Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG, Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 75 Abs. 1 BGG, Art. 961 Abs. 1 Ziff. 1 ZGB, Art. 98 BGG; Provisional construction lien time-bar: minor defect repair does not restart four-month filing period for contractor's work completion claim: The dispute arose from a werk contract for metal interior doors, where the contractor argued that the four-month filing deadline for the lien (Art. 839 para. 2 of the Civil Code) started on 5 September 2014, when a "labyrinth rail" was mounted after the 2 September acceptance inspection. The court held that this work was merely a minor defect remedy, not a work completion act triggering the deadline, because the contractor's own final invoice listed 1 September 2014 as the last work date, the acceptance protocol described the item as an "insignificant defect," and the contractor defaulted at the first-instance hearing, leaving the property owner's explanation uncontested. Since the application of 5 January 2015 was late, the deletion of the provisional lien stands; the court found no arbitrariness in the factual findings or legal conclusion, and dismissed the alternative requests as moot, ordering the contractor to pay CHF 3,000 in court costs.

Schlagwörter

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Provisorisches Bauhandwerkerpfandrecht Bauhandwerkerpfandrecht Baumängel Immobilienbesitz Versäumung der gesetzlichen Frist Abnahme des Werkes Vergabe von Bauaufträgen

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 66 Abs. 1 BGG

Applied to impose court costs on the losing appellant.

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Spätere Entscheide, die dieses Urteil zitieren (223)

HOR.2025.3 (2025-10-14) · ag
Subcontractor Fails to Prove Lien Claim Due to Insufficient Evidence and Untimely Filing
«…Streitberufene vertritt dagegen den Standpunkt, es handle sich bei den drei 51 BGE 125 III 113 E. 2b; BGer 5A_613/2015 vom 22. Januar 2016 E. 4. 52 BSK ZGB-THURNHERR (Fn. 30), Art. 839/840 N. 29. 53 BGer 5A_518/2020 E. 3.1; vgl. SCHUMACHE…»
HSU.2025.41 (2025-09-22) · ag
Provisional Construction Lien Registration Granted Despite Deadline Dispute
«…an, sondern darauf, ob zwischen den fraglichen Leistungen ein enger 13 SCHUMACHER/REY (Fn. 2), N. 1048 ff. 14 BGer 5A_613/2015 vom 22. Januar 2016 E. 4 m.w.N. 15 BGE 120 II 389 = Pra 84 (1995) Nr. 199 E. 1a und b, 102 II 206 = Pra 65 (1976) Nr. 2…»
HSU.2025.40 (2025-09-18) · ag
Contractor's Lien Registration Deadline Extended by Court
«…839/840 N. 29. 6 BSK ZGB II-THURNHERR (Fn. 2), Art. 839/840 N. 31a. 7 SCHUMACHER/REY (Fn. 2), N. 1048 ff. 8 BGer 5A_613/2015 vom 22. Januar 2016 E. 4 m.w.N. -7- W…»
HSU.2025.33 (2025-08-11) · ag
Construction Lien Provisional Registration Granted in Part
«…4c.aa; BSK ZGB II-THURNHERR (Fn. 2), Art. 839/840 N. 29. 17 BSK ZGB II-THURNHERR (Fn. 2), Art. 839/840 N. 31a. 18 BGer 5A_613/2015 vom 22. Januar 2016 E. 4 m.w.N. 19 VETTER/CARBONARA (Fn. 4), N. 76 m.w.N. 20 SCHUMACHER/REY (Fn. 2), N. 1663 ff. 21 BGE…»
HSU.2025.9 (2025-06-12) · ag
Construction Company Denied Lien Registration for Untimely Work
«…dungsarbeiten auf dem Grundstück der Gesuchsgegnerin ausgeführt hat. 7 SCHUMACHER/REY (Fn. 2), N. 1048 ff. 8 BGer 5A_613/2015 vom 22. Januar 2016 E. 4 m.w.N. 9 VETTER/CARBONARA (Fn. 4), 2023, N. 87. -8-…»
LF250026 (2025-05-26) · zh
Lien Registration Appeal: Provisional Filing Allowed Due to Lower Court's Duty to Inquire
«…gung des Baupfandrechts dem Hauptprozess betreffend definitive Eintragung zu überlassen (BGE 137 III 563, E. 3.3; BGer, 5A_613/2015 vom 22. Januar 2016, E. 4; 5A_475/2010 vom 15. September 2010, E. 3.1.2; 5A_777/2009 vom 1. Februar 2010, E. 4.1, je m.…»
HSU.2025.21 (2025-05-19) · ag
Construction Lien Preliminary Entry Granted Despite Disputes
«…rt. 839/840 N. 29. 12 BSK ZGB II-THURNHERR (Fn. 1), Art. 839/840 N. 31a. 13 SCHUMACHER/REY (Fn. 1), N. 1048 ff. 14 BGer 5A_613/2015 vom 22. Januar 2016 E. 4 m.w.N. -9-…»
HSU.2025.20 (2025-05-14) · ag
Construction Lien Provisional Registration Confirmed
«…rt. 839/840 N. 29. 15 BSK ZGB II-THURNHERR (Fn. 4), Art. 839/840 N. 31a. 16 SCHUMACHER/REY (Fn. 1), N. 1048 ff. 17 BGer 5A_613/2015 vom 22. Januar 2016 E. 4 m.w.N. -9-…»
HSU.2025.6 (2025-03-12) · ag
Contractor's Lien Denied Due to Untimely Filing
«…es der Ge- suchstellerin vorliegend an der erforderlichen Aktivlegitimation fehlen.14 13 BGer 5A_613/2015 vom 22. Januar 2016 E. 4 m.w.N. 14 Vgl. SCHUMACHER/REY (Fn. 1), N. 503 ff.…»
HE250008 (2025-03-05) · zh
Provisional Construction Lien Registration Timeliness and Sufficiency of Documentation
«…egenüber anderen Arten vor- sorglicher Massnahmen besonders stark herabgesetzt ist (BGE 137 III 563 E. 3.3; BGer Urteil 5A_613/2015 vom 22. Januar 2015 E. 4.; SCHUMACHER/REY, a.a.O., N 1534). Nach ständiger Rechtsprechung darf die vorläufige Eintragun…»
HE240181 (2025-01-21) · zh
Provisional Registration of Construction Lien Confirmed
«…eweismass ge- genüber anderen Arten vorsorglicher Massnahmen besonders stark herabgesetzt (BGE 137 III 563 E. 3.3; BGer 5A_613/2015 vom 22.01.2016, E. 4; RAINER SCHU- MACHER/PASCAL REY, Das Bauhandwerkerpfandrecht, 4. Aufl. 2022, N 1534). Nach ständi…»
HSU.2024.22 (2025-01-15) · ag
Construction Company v. Property Owner: Lien Registration for Defect Remediation
«…; BSK ZGB II-THURNHERR (Fn. 1), Art. 839/840 N. 29. 5 BSK ZGB II-THURNHERR (Fn. 1), Art. 839/840 N. 31a. 6 BGer 5A_613/2015 vom 22. Januar 2016 E. 4 m.w.N. -7- au…»
HE240158 (2024-12-18) · zh
Contractor Lien Registration Against Hospital Property
«…mass gegenüber anderen Arten vorsorglicher Massnahmen besonders stark herabge- setzt (BGE 137 III 563 E. 3.3 m.H.; BGer 5A_613/2015 vom 22.01.2016, E. 4; RAINER SCHUMACHER/PASCAL REY, Das Bauhandwerkerpfandrecht, 4. Aufl. 2022, N 1534). Nach ständiger…»
HE240160 (2024-12-17) · zh
Construction Artisan Lien Registration Refused Due to Third-Party Guarantee
«…egenüber anderen Arten vor- sorglicher Massnahmen besonders stark herabgesetzt ist (BGE 137 III 563 E. 3.3; BGer Urteil 5A_613/2015 vom 22. Januar 2015 E. 4.; SCHUMACHER/REY, a.a.O., N 1534). Nach ständiger Rechtsprechung darf die vorläufige Eintragun…»
LB240057 (2024-12-12) · zh
Construction Lien Registration Deadline Dispute
«…. November 2021 E. 3.3.2.4; BGer 5A_395/2020 vom 16. März 2021 E. 2; BGer 5A_688/2019 vom 6. November 2019 E. 4.2; BGer 5A_613/2015 vom 22. Januar 2016 E. 4; BGer 5A_475/2010 vom 15. September 2010 E. 3.1.1; vgl. auch OGer ZH LF200008 vom 17. April 20…»

Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

5A_613/2015

Urteil vom 22. Januar 2016

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter von Werdt, Präsident,

Bundesrichter Herrmann, Schöbi,

Gerichtsschreiber Möckli.

Verfahrensbeteiligte

A.________ AG,

vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Markus Meyer,

Beschwerdeführerin,

gegen

B.________ AG,

vertreten durch Advokat Dr. Fredy Veit,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Provisorisches Bauhandwerkerpfandrecht,

Beschwerde gegen den Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Zivilrecht, vom 7. Juli 2015.

Sachverhalt:

A. Im Zusammenhang mit einem Neubau für die B.________ AG in U._______ schloss die C.________ Generalunternehmung AG mit der A.________ AG einen Werkvertrag über Innentüren in Metall. Diese wurden in einem Zeitraum bis zum 1. September 2014 montiert. Am 2. September 2014 fand die Abnahme statt. Dabei wurde als "unwesentlicher Mangel" festgehalten, "Lapirynt-Schiene wird am Fr. 05.9.14 montiert". Die Montage der Labyrinth-Schiene erfolgte am 5. September 2014.

B. Mit Gesuch vom 5. Januar 2015 beantragte die A.________ AG, auf dem Grundtück U.________-GBB-xxx der B.________ AG sei superprovisorisch ein Bauhandwerkerpfandrecht für Fr. 38'031.50 einzutragen. Das Zivilkreisgericht Basel-Landschaft Ost verfügte gleichentags superprovisorisch die Eintragung.

Zur Verhandlung vom 29. Januar 2015 erschien die A.________ AG nicht. Die B.________ AG führte mündlich aus, dass die Montagearbeiten am 1. September 2014 abgeschlossen worden seien; es sei ein kleiner Mangel festgestellt worden, nämlich die Befestigungeiner lockeren Schiene, was am 5. September 2014 behoben worden sei. Darauf ordnete das Zivilkreisgericht mit Entscheid gleichen Tages die Löschung der vorläufigen Eintragung im Grundbuch an mit der Begründung, die viermonatige Eintragungsfrist sei nicht gewahrt, da der Fristenlauf bereits vor dem 5. September 2014 begonnen habe. Am 30. bzw. 31. Januar 2015 vollzog das Grundbuchamt die Löschung der Eintragung.

Die von der A.________ AG erhobene Berufung wies das Kantonsgericht Basel-Landschaft mit Entscheid vom 7. Juli 2015 ab.

C. Gegen den Entscheid des Kantonsgerichts hat die A.________ AG am 12. August 2015 eine Beschwerde eingereicht mit dem Begehren um dessen Aufhebung und Eintragung eines Bauhandwerkerpfandrechtes von Fr. 38'031.50, eventualiter um Rückweisung der Sache an das Kantonsgericht, subeventualiter um Feststellung der "Nichtigkeit der Löschungsverfügung vom 9. Januar 2015". Es wurden keine Vernehmlassungen eingeholt.

Erwägungen:

1. Der Entscheid, mit dem die provisorische Eintragung eines Bauhandwerkerpfandrechts verweigert wird, ist ein Endentscheid im Sinn von Art. 90 BGG , während der Entscheid, der die provisorische Eintragung bewilligt, einen Zwischenentscheid darstellt, der weder einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil für den betroffenen Grundeigentümer bewirken kann ( Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG ) noch die Voraussetzungen gemäss Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG erfüllt ( BGE 137 III 589 E. 1.2.2 und 1.2.3 S. 591; Urteil 5A_21/2014 vom 17. April 2014 E. 1.2). Vorliegend wurde die Löschung der superprovisorisch verfügten Eintragung angeordnet; mithin handelt es sich um einen Endentscheid im Sinn von Art. 90 BGG . Die übrigen Eintretensvoraussetzungen sind erfüllt ( Art. 72 Abs. 1, Art. 74 Abs. 1 lit. b und Art. 75 Abs. 1 BGG ).

Entscheide im Zusammenhang mit der vorläufigen Eintragung von Bauhandwerkerpfandrechten ( Art. 961 Abs. 1 Ziff. 1 ZGB ) sind vorsorgliche Massnahmen im Sinn von Art. 98 BGG (vgl. Urteile 5A_475/2010 vom 15. September 2010 E. 1.2; 5A_233/2015 vom 7. September 2015 E. 2), so dass nur die Verletzung verfassungsmässiger Rechte angerufen werden kann. Hierfür gilt das strenge Rügeprinzip im Sinn von Art. 106 Abs. 2 BGG .

2. Das Kantonsgericht hat auf die Novenregelung gemäss Art. 317 Abs. 1 ZPO hingewiesen und erwogen, es würden keine Gründe vorgebracht, weshalb die neuen Beweismittel nicht schon erstinstanzlich hätten vorgelegt werden können. Abzustellen sei mithin auf die Akten und Ausführungen, wie sie der Vorinstanz vorgelegen hätten.

Das Kantonsgericht hat sodann die rechtlichen Voraussetzungen für die vorläufige Eintragung des Bauhandwerkerpfandrechtes ausgeführt und im Anschluss die relevanten Unterlagen und Aussagen des erstinstanzlichen Verfahrens dargelegt. Im Gesuchsformular habe die Beschwerdeführerin als Datum der Fertigstellung den 5. September 2014 und als Art und Umfang der letzten Arbeit habe sie "Labyrinth-Schiene zu Brandschutztor, allgemeine Abnahmekontrolle durch Monteur" angegeben. Bei den von ihr eingereichten Unterlagen befinde sich die von ihr selbst ausgestellte Schlussrechnung an die C.________ Generalunternehmung AG vom 29. September 2014, in welcher sie als Lieferdaten "29.01/05.02./01.09.2014" und als Montagezeitraum "03.02.-01.09.2014" angegeben habe. Sodann sei auf dem Abnahme-Protokoll vom 2. September 2014 unter dem Titel "Feststellungen bei der Abnahme" als unwesentlicher Mangel vermerkt, dass die Labyrinth-Schiene am 5. September 2014 montiert werde. An der erstinstanzlichen Verhandlung habe die Beschwerdegegnerin hierzu ausgeführt, dass die letzten Arbeiten am 1. September 2014 geleistet worden seien und der Unternehmer bei der Abnahme am 2. September 2014 erklärt habe, dass seine Arbeiten beendet seien. Es sei ein kleiner Mangel festgestellt worden, eine lockere Schiene, welche noch hätte befestigt werden müssen.

In der Folge hat das Kantonsgericht erwogen, aus den erstinstanzlich eingereichten Beilagen gehe nicht hervor, dass es sich bei der Arbeit vom 5. September 2014 um eine Vollendungsarbeit gehandelt haben soll. Die Beilagen würden eher dafür sprechen, dass die letzten Vollendungsarbeiten bereits vorher erfolgt seien. Die Beschwerdeführerin habe in ihrer Schlussabrechnung vom 29. September 2014 selbst als letztes Datum den 1. September 2014 angegeben, sowohl für die Lieferungen als auch für die Montagen. Sodann sei die Montage der Labyrinth-Schiene im Abnahmeprotokoll als "unwesentlicher Mangel" bezeichnet worden. Es hätte an der Beschwerdeführerin gelegen, bei der Vorinstanz Ausführungen zu machen, um was für Arbeiten es sich dabei genau gehandelt und wie es sich mit deren Notwendigkeit und Unerlässlichkeit verhalten haben soll. Die Darstellung der Beschwerdegegnerin, es sei um die Befestigung einer lockeren Schiene gegangen, sei unbestritten geblieben, weil die Beschwerdeführerin nicht an die Verhandlung gekommen sei. Es hätten keine Hinweise bestanden, dass es sich bei der Montage der Schiene um Vollendungsarbeiten hätte handeln können, und das Zivilkreisgericht habe auch nicht von sich aus ermitteln müssen, was eine Labyrinth-Schiene sei und wozu sie diene. Vielmehr hätte dies die Beschwerdeführerin im Gesuch oder spätestens an der Verhandlung darlegen müssen. Das Zivilkreisgericht sei deshalb zu Recht davon ausgegangen, dass das Gesuch vom 5. Januar 2015 nicht mehr innert der gesetzlichen Frist von vier Monaten ( Art. 839 Abs. 2 ZGB ) erfolgt sei.

3. Die Beschwerdeführerin hält den Entscheid für willkürlich. Sie macht geltend, die Montage der Labyrinth-Schiene sei die massgebliche Abschlussarbeit, denn gemäss Rechtsprechung seien auch geringfügige Arbeiten dann als Vollendungsarbeiten anzusehen, wenn sie für den bestimmungsgemässen Gebrauch und die Funktionstüchtigkeit notwendig oder aus Sicherheitsgründen zu erbringen seien. Sie habe im Gesuch um superprovisorische Eintragung vom 5. September 2014 (gemeint: vom 5. Januar 2015) die Abschlussarbeit klar definiert und mit "Labyrinth-Schiene zu Brandschutztor, allgemeine Abnahmekontrolle durch Monteur" umschrieben. Auch im Abnahmeprotokoll vom 2. September 2014 sei vermerkt, dass die Labyrinth-Schiene am 5. September 2014 "montiert" werde. Das Wort "Montage" lasse darauf schliessen, dass es sich nicht um geringfügige oder nebensächliche Arbeiten handle. Es sei denn auch nicht nachvollziehbar, wie das Anbringen einer Schiene bei einem Brandschutztor eine nebensächliche Arbeit darstellen soll, welche einzig der Vervollkommnung diene. Sodann sei im Gesuch vom 5. Januar 2015 auch eine "allgemeine Abnahmekontrolle durch Monteur" erwähnt; darauf gehe der angefochtene Entscheid nicht ein, obwohl das Wort "Abnahmekontrolle" klar sei.

Die Beschwerdeführerin hält es vor dem Hintergrund des Geschilderten für willkürlich, wenn das Kantonsgericht zum Schluss kam, es gebe keine Hinweise, dass die Montage der Labyrinth-Schiene als Vollendungsarbeit zu qualifizieren wäre. Es sei tatsachenwidrig, wenn das Kantonsgericht von einer blossen Nachbesserung ausgegangen sei. Das Kantonsgericht habe sich fast ausschliesslich von den Aussagen der Beschwerdegegnerin leiten lassen und verwende im Übrigen verschiedentlich unbestimmte bzw. mit Zweifeln behaftete Ausdrücke. Angesichts der bestehenden Zweifel hätte es rechtsprechungsgemäss auf vorläufige Eintragung des Bauhandwerkerpfandrechtes erkennen müssen.

4. Gemäss Art. 839 Abs. 2 ZGB hat die Eintragung des Bauhandwerkerpfandrechtes bis spätestens vier Monate nach der Vollendung der Arbeit zu erfolgen. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zu dieser Norm gelten Bauarbeiten grundsätzlich dann als vollendet, wenn alle Verrichtungen, die Gegenstand des Werkvertrages bilden, ausgeführt sind. Nicht in Betracht fallen dabei geringfügige oder nebensächliche, rein der Vervollkommnung dienende Arbeiten oder Ausbesserungen wie der Ersatz gelieferter, aber fehlerhafter Teile oder die Behebung anderer Mängel. Geringfügige Arbeiten gelten aber dann als Vollendungsarbeiten, wenn sie unerlässlich sind; insoweit werden Arbeiten weniger nach quantitativen als vielmehr nach qualitativen Gesichtspunkten gewürdigt ( BGE 125 III 113 E. 2b S. 116 m.w.H.). Aufgrund des Zweckes der vorläufigen Eintragung - Wahrung der viermonatigen Fatalfrist - werden an die Glaubhaftmachung der Voraussetzungen für die vorläufige Eintragung allgemein weniger strenge Anforderungen gestellt, als es diesem Beweismass sonst entsprechen würde ( BGE 137 III 563 E. 3.3 S. 567).

Das Kantonsgericht hat diese Rechtsprechung korrekt dargestellt. Die Beschwerdeführerin macht letztlich auch nicht geltend, diese sei verkannt worden, sondern vielmehr, das Kantonsgericht habe die Tatsachen falsch gewürdigt, indem es für den 5. September 2015 nicht von fristauslösenden Vollendungsarbeiten ausgegangen sei oder jedenfalls hätte Zweifel haben müssen, um was für Arbeiten es sich genau gehandelt habe; deshalb wäre auf vorläufige Eintragung zu erkennen gewesen.

Willkür ist jedoch in diesem Zusammenhang nicht ersichtlich. Das Kantonsgericht hat weder relevante Aktenstellen übersehen noch Tatsachen unterstellt, welche nicht gegeben waren. Vielmehr hat es diese angeführt und aufgelistet. Zentral war für das Kantonsgericht, dass die Beschwerdeführerin auf ihrer eigenen Schlussrechnung vom 29. September 2015 den letzten Liefertermin sowie den Abschluss der Arbeiten je mit dem 1. September 2015 angegeben hatte. Sodann hatte die Abnahme bzw. Kontrolle entgegen der Behauptung im Gesuch offensichtlich bereits am 2. September 2014 stattgefunden; das Abnahmeprotokoll vom 2. September 2014 ist aktenkundig und das Kantonsgericht hat darauf abgestellt. Es bestehen keinerlei Hinweise, dass am 5. September 2014 eine erneute Abnahme oder Kontrolle stattgefunden hätte. Sodann wurde der Mangel im Zusammenhang mit der Labyrinth-Schiene im Protokoll vom 2. September 2014 von den Parteien als "unwesentlich" beschrieben. Es kann der Beschwerdeführerin nicht helfen, wenn sie anführt, es habe sich um rechtsunkundige Laien gehandelt; es geht darum, dass der Mangel in den Augen der Parteien von untergeordneter Bedeutung war und die vollständige Abnahme des Werkes nicht hinderte. Wenn die Beschwerdeführerin dem Kantonsgericht sodann vorwirft, dass es im Zusammenhang mit der Beschreibung, um was es sich beim Mangel genau gehandelt habe, auf die Ausführungen der Beschwerdegegnerin abgestellt habe, so war dies eine zwangsläufige Konsequenz der Säumnis der Beschwerdeführerin an der erstinstanzlichen Verhandlung.

Das Kantonsgericht hat ausschliesslich und gleichzeitig lückenlos die aktenkundigen Dokumente und Aussagen gewürdigt; unter diesem Gesichtspunkt ist keine Willkür ersichtlich. Was die inhaltliche Würdigung dieser Dokumente und Aussagen anbelangt, ist das Kantonsgericht - besonders unter Einschluss der mündlichen Erklärungen der Beschwerdegegnerin, dass es sich beim Mangel um eine lockere Schiene handelte, welche zu befestigen war - ebenfalls nicht in Willkür verfallen. Vielmehr durfte es aufgrund seiner willkürfreien Sachverhaltsfeststellung zum Schluss gelangen, dass es sich um eine kleinere Ausbesserungsarbeit bzw. Mängelbehebung handelte, welche nach der eingangs zitierten Rechtsprechung keine fristauslösende Vollendungsarbeit darstellt.

5. Hält die Tatsachenfeststellung sowie die rechtliche Folgerung des Kantonsgerichtes, wonach die Eintragungsmöglichkeit am 5. Januar 2015 bereits verwirkt war, vor dem Willkürverbot stand, werden das Eventualbegehren auf Rückweisung wie auch das Subeventualbegehren auf Feststellung der "Nichtigkeit der Löschungsverfügung vom 9. Januar 2015" gegenstandslos. Im Übrigen geht aus dem Subeventualbegehren nicht hervor, ob die Beschwerdeführerin eine Nichtigkeit des erstinstanzlichen Entscheides, welcher am 29. Januar 2015 erging, oder der am 30. bzw. 31. Januar 2015 erfolgten Löschung durch den Grundbuchführer im Auge hat. Erst aus der Begründung auf S. 9 der Beschwerde ergibt sich, dass sie offenbar den erstinstanzlichen Entscheid meint. Dieser wurde indes mit einem devolutiven Rechtsmittel angefochten und das Kantonsgericht hat einen neuen Sachentscheid an die Stelle des erstinstanzlichen gesetzt. Das Vorbringen der Beschwerdeführerin geht somit ohnehin an der Sache vorbei.

6. Zusammenfassend ergibt sich, dass die Beschwerde abzuweisen ist, soweit auf sie eingetreten werden kann. Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen ( Art. 66 Abs. 1 BGG ). Der Gegenpartei ist kein entschädigungspflichtiger Aufwand entstanden.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 3'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Zivilrecht, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 22. Januar 2016

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: von Werdt

Der Gerichtsschreiber: Möckli