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5A_611/2016 KI-generiert

Federal Court Dismisses Appeal on Guardianship and Compulsory Placement Refusal

Geschäftsnummer 5A_611/2016
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves an appeal by two individuals against decisions made by the Child and Adult Protection Authority and a psychiatric clinic regarding the comprehensive guardianship of one of the individuals and their release from compulsory medical care. The Obergericht (Higher Court) of Schaffhausen dismissed their appeal, stating that the relevant decisions from the Child and Adult Protection Authority, which would be necessary for their case, did not exist. Consequently, the federal court ruled that it could not address the appeal due to a lack of a contestable decision from the lower court. The appeal was deemed inadmissible as it did not meet the requirements for proper justification or relevance to the contested decision.

Legislator-Regeste

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Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 108 Abs. 1 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. a und b BGG; Federal Court Dismisses Appeal on Guardianship and Compulsory Placement Refusal: The Obergericht (Higher Court) of Schaffhausen dismissed their appeal, stating that the relevant decisions from the Child and Adult Protection Authority, which would be necessary for their case, did not exist. Consequently, the federal court ruled that it could not address the appeal due to a lack of a contestable decision from the lower court. The appeal was deemed inadmissible as it did not meet the requirements for proper justification or relevance to the contested decision.

Schlagwörter

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Vormundschaft Erwachsenenschutzverfahren Kindesunterbringung Kindeswohlgefährdung fürsorgerische Unterbringung formelle Verfahrenseinstellung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 BGG

Cited for the application of the simplified procedure in this instance.

Art. 108 Abs. 1 lit. a und b BGG

The appeal was not admitted due to lack of proper reasoning, as cited in the operative order.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

5A_611/2016

Urteil vom 25. August 2016

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter von Werdt, Präsident,

Gerichtsschreiber Füllemann.

Verfahrensbeteiligte

1. A.________,

2. B.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde des Kantons Schaffhausen,

Spitäler Schaffhausen (Klinik für Psychiatrie und Psychotherapie).

Gegenstand

Beistandschaft, Entlassung aus der ärztlichen fürsorgerischen Unterbringung,

Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG gegen die Verfügung vom 22. Juli 2016 des Obergerichts des Kantons Schaffhausen.

Nach Einsicht

in die Beschwerde gemäss Art. 72 ff. BGG gegen die Verfügung vom 22. Juli 2016 des Obergerichts des Kantons Schaffhausen, das aufeine Beschwerde der Beschwerdeführer (betroffene Person und deren Lebenspartner) gegen die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde des Kantons Schaffhausen und gegen das Psychiatriezentrum C.________ (betreffend die umfassende Verbeiständung der betroffenen Person und ihre Entlassung aus der ärztlichen fürsorgerischen Unterbringung im Psychiatriezentrum) nicht eingetreten ist,

in Erwägung,

dass das Obergericht erwog, das Vorliegen eines der Beschwerde an das Obergericht unterliegenden Entscheids der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde über die Änderung oder Aufhebung der Beistandschaft oder die Entlassung der Beiständin sei weder dargetan noch ersichtlich, mangels eines anfechtbaren Entscheids fehle es diesbezüglich an der Zuständigkeit des Obergerichts zur Behandlung der Beschwerde, dasselbe gelte hinsichtlich der Entlassung aus der ärztlichen fürsorgerischen Unterbringung, über welche die zuständige Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde keinen vorgängigen Beschwerdeentscheid gefällt habe,

dass die Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG von vornherein unzulässig ist, soweit die Beschwerdeführer Anträge stellen und Rügen erheben, die über den Gegenstand der obergerichtlichen Verfügung vom 22. Juli 2016 hinausgehen,

dass sodann die Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG nebst einem Antrag eine Begründung zu enthalten hat, in welcher in gedrängter Form dargelegt wird, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 f. BGG) verletzt ( Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG ), ansonst auf die Beschwerde nicht eingetreten wird ( Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG ),

dass m.a.W. in der Beschwerdeschrift auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheids einzugehen und im Einzelnen zu zeigen ist, welche Vorschriften und warum sie von der Vorinstanz verletzt worden sind ( BGE 133 IV 286 E. 1.4 S. 287),

dass auch Verfassungsrügen in der Beschwerdeschrift vorzubringen und zu begründen sind ( Art. 106 Abs. 2 BGG ), dass m.a.W. in der Beschwerdeschrift klar und detailliert anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids darzulegen ist, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch den kantonalen Entscheid verletzt sind ( BGE 134 I 83 E. 3.2 S. 88 mit Hinweisen; 133 IV 286 E. 1.4 S. 287 f.),

dass die Beschwerdeführer in ihrer Eingabe an das Bundesgericht nicht in nachvollziehbarer Weise auf die obergerichtlichen Erwägungeneingehen,

dass sie erst recht nicht nach den gesetzlichen Anforderungen anhand dieser Erwägungen aufzeigen, inwiefern die Verfügung des Obergerichts vom 22. Juli 2016 rechts- oder verfassungswidrig sein soll,

dass somit auf die - offensichtlich unzulässige bzw. keine hinreichende Begründung enthaltende - Beschwerde in Anwendung von Art. 108 Abs. 1 lit. a und b BGG nicht einzutreten ist,

dass mit dem Beschwerdeentscheid das Gesuch der Beschwerdeführer um vorsorgliche Massnahmen gegenstandslos wird,

dass keine Gerichtskosten zu erheben sind,

dass in den Fällen des Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte Verfahren zum Zuge kommt und der Abteilungspräsident zuständig ist,

erkennt der Präsident:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3. Dieses Urteil wird den Beschwerdeführern, den Spitälern Schaffhausen sowie dem Obergericht und der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde des Kantons Schaffhausen schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 25. August 2016

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: von Werdt

Der Gerichtsschreiber: Füllemann