Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
5A_611/2012 KI-generiert

Appeal Regarding Late Submission in Attachment Proceeding Challenge

Geschäftsnummer 5A_611/2012
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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In this case, the petitioner challenged a decision made by a cantonal court regarding a seizure executed by a debt collection office. The cantonal court had ruled that the petitioner's complaint against the seizure was not admissible because the necessary documentation was submitted late. The Federal Tribunal reviewed the complaint but found that the petitioner failed to adequately address the legal grounds of the cantonal court's ruling and did not demonstrate any violations of law or constitutional rights. Consequently, the Federal Tribunal decided not to proceed with the complaint and denied the request for free legal assistance, imposing court costs on the petitioner instead.

Legislator-Regeste

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Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 64 Abs. 1 BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG, Art. 108 Abs. 1 BGG; Appeal Regarding Late Submission in Attachment Proceeding Challenge: The cantonal court had ruled that the petitioner's complaint against the seizure was not admissible because the necessary documentation was submitted late. The Federal Tribunal reviewed the complaint but found that the petitioner failed to adequately address the legal grounds of the cantonal court's ruling and did not demonstrate any violations of law or constitutional rights. Consequently, the Federal Tribunal decided not to proceed with the complaint and denied the request for free legal assistance, imposing court costs on the petitioner instead.

Schlagwörter

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Arrestverfahren unentgeltliche Rechtspflege Verspätungsausschluss Konkursverhandlung Inkasso verspätetes Asylgesuch

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG

Used to declare the appeal inadmissible due to insufficient reasoning.

Art. 64 Abs. 1 BGG

Used to deny the request for legal aid because the appeal was hopeless.

Art. 66 Abs. 1 BGG

Used to impose the court costs on the appellant because they lost the case (Art. 108 Abs. 1 BGG procedure).

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

5A_611/2012

Urteil vom 27. August 2012

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Escher, präsidierendes Mitglied,

Gerichtsschreiber Füllemann.

Verfahrensbeteiligte

X.________,

Beschwerdeführerin,

gegen

Betreibungsamt Y.________.

Gegenstand

Pfändung,

Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG gegen den Entscheid vom 4. Juli 2012 des Obergerichts des Kantons Uri (Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs).

Nach Einsicht

in die Beschwerde gemäss Art. 72 ff. BGG gegen den Entscheid vom 4. Juli 2012 des Obergerichts des Kantons Uri, das (als SchK-Aufsichtsbehörde) auf eine Beschwerde u.a. der Beschwerdeführerin gegen eine Pfändung durch das Betreibungsamt Y.________ nicht eingetreten ist,

in das sinngemässe Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege für das bundesgerichtliche Verfahren,

in Erwägung,

dass das Obergericht erwog, die Beschwerdeführerin und A.________ seien mit Verfügung vom 29. Mai 2012 (unter Androhung des Nichteintretens bei Säumnis) aufgefordert worden, innert 5 Tagen die angefochtene Verfügung nachzureichen, die 5-tätige Frist habe am 10. Juni 2012 zu laufen begonnen und am 14. Juni 2012 geendet, die angefochtene Verfügung sei indessen erst am 27. Juni 2012 und damit verspätet beim Obergericht eingegangen (Postaufgabe bei der deutschen Post: 24. Juni 2012), auf die Beschwerde sei daher androhungsgemäss nicht einzutreten, zumal keine Fristwiederherstellung verlangt werde,

dass die Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG nebst einem Antrag eine Begründung zu enthalten hat, in welcher in gedrängter Form dargelegt wird, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 f. BGG) verletzt ( Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG ), ansonst auf die Beschwerde nicht eingetreten wird ( Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG ),

dass m.a.W. in der Beschwerdeschrift auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheids einzugehen und im Einzelnen zu zeigen ist, welche Vorschriften und warum sie von der Vorinstanz verletzt worden sind ( BGE 133 IV 286 E. 1.4 S. 287),

dass auch Verfassungsrügen in der Beschwerdeschrift vorzubringen und zu begründen sind ( Art. 106 Abs. 2 BGG ), dass m.a.W. in der Beschwerdeschrift klar und detailliert anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids darzulegen ist, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch den kantonalen Entscheid verletzt sind ( BGE 134 I 83 E. 3.2 S. 88 mit Hinweisen; 133 IV 286 E. 1.4 S. 287 f.),

dass die Beschwerdeführerin in ihrer Eingabe an das Bundesgericht nicht in nachvollziehbarer Weise auf die entscheidenden obergerichtlichen Erwägungen eingeht,

dass sie erst recht nicht nach den gesetzlichen Anforderungen anhand dieser Erwägungen aufzeigt, inwiefern der Entscheid des Obergerichts vom 4. Juli 2012 rechts- oder verfassungswidrig sein soll,

dass somit auf die - offensichtlich keine hinreichende Begründung enthaltende - Beschwerde in Anwendung von Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht einzutreten ist,

dass der Beschwerdeführerin die unentgeltliche Rechtspflege in Anbetracht der Aussichtslosigkeit der Beschwerde nicht gewährt werden kann ( Art. 64 Abs. 1 BGG ),

dass die unterliegende Beschwerdeführerin kostenpflichtig wird ( Art. 66 Abs. 1 BGG ),

dass in den Fällen des Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte Verfahren zum Zuge kommt und das präsidierende Abteilungsmitglied zuständig ist,

erkennt das präsidierende Mitglied:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

3. Die Gerichtskosten von Fr. 200.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

4. Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin (auf dem Weg der internationalen Rechtshilfe), dem Betreibungsamt Y.________ und dem Obergericht des Kantons Uri schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 27. August 2012

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Das präsidierende Mitglied: Escher

Der Gerichtsschreiber: Füllemann