Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
5A_610/2024 KI-generiert

Inheritance Division Liquidation Following Debt Seizure

Geschäftsnummer 5A_610/2024
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves a dispute over inheritance between a complainant and his sister, who are the legal heirs of their deceased father. The complainant filed a partition lawsuit against his sister, but the Zurich District Court did not proceed because the required cost advance was not paid. Subsequently, the complainant's share in the estate was seized in various debt enforcement proceedings, prompting the Zurich Debt Enforcement Office to seek the court's intervention in conducting an arbitration meeting, which failed. The court instructed the liquidation of the joint estate. The complainant's requests for reconsideration and appeals were rejected by both the district court and the Zurich appellate court, leading him to appeal to the Swiss Federal Tribunal. The complainant's core argument was that the court should allow him to file a new partition lawsuit with free legal aid, claiming prior procedural errors. However, his claims were dismissed as lacking sufficient legal reasoning and engagement with the previous court's verdict, with the Federal Tribunal eventually declining to hear the appeal.

Legislator-Regeste

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Art. 609 ZGB, Art. 12 VVAG, Art. 105 Abs. 1 BGG, Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 42 Abs. 2 BGG, Art. 42 Abs. 1 BGG; Inheritance Division Liquidation Following Debt Seizure: The complainant filed a partition lawsuit against his sister, but the Zurich District Court did not proceed because the required cost advance was not paid. Subsequently, the complainant's share in the estate was seized in various debt enforcement proceedings, prompting the Zurich Debt Enforcement Office to seek the court's intervention in conducting an arbitration meeting, which failed. The court instructed the liquidation of the joint estate. The complainant's requests for reconsideration and appeals were rejected by both the district court and the Zurich appellate court, leading him to appeal to the Swiss Federal Tribunal. The complainant's core argument was that the court should allow him to file a new partition lawsuit with free legal aid, claiming prior procedural errors. However, his claims were dismissed as lacking sufficient legal reasoning and engagement with the previous court's verdict, with the Federal Tribunal eventually declining to hear the appeal.

Schlagwörter

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Mitwirkung der Behörde bei der Teilung Erbschaftsteilung Liquidationsverfahren Erbe Betreibungsforderung Streitgegenstand Zivilabteilung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG

Used to decide not to enter a decision on the appeal because it was clearly insufficiently substantiated (simplified procedure).

Art. 64 Abs. 1 BGG

Used to reject the application for legal aid because the appeal could not succeed from the outset.

Art. 66 Abs. 1 BGG

Used to impose the court costs on the appellant.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

5A_610/2024

Urteil vom 19. September 2024

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter von Werdt, präsidierendes Mitglied,

Gerichtsschreiber Möckli.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer.

Gegenstand

Mitwirkung der Behörde bei der Teilung,

Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, vom 21. August 2024 (LF240070-O/U).

Sachverhalt:

Der Beschwerdeführer und seine Schwester sind die gesetzlichen Erben ihres im Jahr 2012 verstorbenen Vaters.

Am 3. Februar 2021 reichte er gegen seine Schwester eine Teilungsklage ein, auf welche das Bezirksgericht Zürich als

Zivilgericht am 22. April 2021 mangels Leistung des Kostenvorschusses nicht eintrat.

In diversen Betreibungsverfahren wurde der Liquidationsanteil des Beschwerdeführers gepfändet. In der Folge ersuchte das Betreibungsamt Zürich 7 das Bezirksgericht Zürich als

untere Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs um Durchführung einer Einigungsverhandlung. Nachdem diese gescheitert war, wies die Aufsichtsbehörde mit Beschluss vom 21. November 2022 das Betreibungsamt an, das Gemeinschaftsverhältnis unter Mitwirkung der nach Art. 609 ZGB zuständigen Behörde im Sinn von Art. 12 VVAG aufzulösen und zu liquidieren, sofern der Vorschuss geleistet werde, und andernfalls das Anteilsrecht zu versteigern. Der Beschwerde wurde mit Verfügung vom 19. Dezember 2022 aufschiebende Wirkung zuerkannt, sie wurde aber mit obergerichtlichem Entscheid vom 7. Juli 2023 abgewiesen.

Noch bevor die aufschiebende Wirkung ihre Wirkung entfalten konnte, wies das

Einzelgericht in Erbschaftssachen des Bezirksgerichts Zürich mit Urteil vom 16. Dezember 2022 das Betreibungsamt Zürich 7 an, das Gemeinschaftsverhältnis aufzulösen und zu liquidieren, unter Bezeichnung des Notariates als zur Mitwirkung nach Art. 609 ZGB zuständigen Behörde im Sinn von Art. 12 VVAG .

Mit Eingaben vom 13. Mai und 4., 8., 12., 21. und 23. Juni 2024 verlangte der Beschwerdeführer beim Einzelgericht in Erbschaftssachen sinngemäss die wiedererwägungsweise Aufhebung des Urteils vom 16. Dezember 2022. Mit Urteil vom 1. Juli 2024 wies dieses das Begehren ab. Die hiergegen erhobene Berufung wies das Obergericht des Kantons Zürich mit Urteil vom 21. August 2024 ab. Mit Eingabe vom 14. September 2024 wendet sich der Beschwerdeführer - wie er dies erfolglos bereits bei den früheren, vorstehend dargestellten Verfahrensschritten getan hatte - an das Bundesgericht.

Erwägungen:

1. Der von der Vorinstanz festgestellte Sachverhalt ist für das Bundesgericht grundsätzlich verbindlich ( Art. 105 Abs. 1 BGG ). Diesbezüglich kann nur eine willkürliche Sachverhaltsfeststellung gerügt werden, für welche das strenge Rügeprinzip gilt ( Art. 97 Abs. 1 und Art. 106 Abs. 2 BGG ), was bedeutet, dass das Bundesgericht nur klar und detailliert erhobene und belegte Rügen prüft, während es auf ungenügend substanziierte Rügen und rein appellatorische Kritik am Sachverhalt nicht eintritt ( BGE 142 III 364 E. 2.4; 149 III 81 E. 1.3).

In rechtlicher Hinsicht hat die Beschwerde eine Begründung zu enthalten, in welcher in gedrängter Form dargelegt wird, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt ( Art. 42 Abs. 2 BGG ), was eine sachbezogene Auseinandersetzung mit dessen Begründung erfordert ( BGE 140 III 115 E. 2; 142 III 364 E. 2.4).

Ausserdem hat die Beschwerde ein Rechtsbegehren in der Sache zu enthalten ( Art. 42 Abs. 1 BGG ).

2. Die Beschwerde scheitert bereits an topischen Rechtsbegehren, wenn der Beschwerdeführer sinngemäss verlangt, das obergerichtliche Urteil sei aufzuheben, weil es treuwidrig und konktraproduktiv sei und die Probleme in der Erbengemeinschaft nur mit den nötigen Schutzmassnahmen gelöst werden könnten, und es sei ihm deshalb umgehend die Einleitung einer neuen Erbteilungsklage beim Bezirksgericht zu gestatten und dieses sei anzuweisen, ihm die unentgeltliche Rechtspflege zu erteilen, damit es nicht erneut zu schweren Verfahrensfehlern komme.

3. Die Beschwerde ist aber auch nicht hinreichend begründet. Kernaussage des obergerichtlichen Entscheides ist, dass dem Einzelgericht in Erbschaftssachen keine Kompetenz zur inhaltlichen Überprüfung des Beschlusses der unteren Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs zukomme. Diese habe im Beschluss vom 21. November 2022 entschieden, dass die Mitwirkung der Behörde bei der Teilung anzuordnen sei. Die (Folge-) Aufgabe des Einzelgerichts in Erbschaftssachen habe sich auf die Bezeichnung des hierfür zuständigen Notariates beschränkt und die vom Beschwerdeführer vorgebrachten Anliegen lägen nicht in dessen Zuständigkeitsbereich. Im Übrigen hat das Obergericht dem Beschwerdeführer die Rechtslage ausführlich erklärt. Diese ist dadurch gekennzeichnet, dass im Fall der behördlichen Mitwirkung bei der Erbteilung der Beschwerdeführer von eigenem Handeln ausgeschlossen ist; ferner können die in Betreibung gesetzten Forderungen in diesem Stadium nicht mehr (erneut) materiell geprüft werden, auch nicht durch ein sinngemässes Wiedererwägungsgesuch.

4. Mit den ausführlichen und in allen Teilen zutreffenden Erwägungen setzt sich der Beschwerdeführer nicht in topischer Weise auseinander. An der Sache vorbei macht er mit weitschweifigen (und teils polemisch gegen die Schwester und die involvierten Instanzen gerichteten) Ausführungen geltend, im Nachlass befinde sich genug Bargeld und das Gericht hätte deshalb nicht einfach mangels Kostenvorschuss auf die Teilungsklage nicht eintreten dürfen, es sei ihm willkürlich die unentgeltliche Rechtspflege versagt worden, ein Anwalt habe ihm sodann als Alternative vorgeschlagen, eine offene Rechnung nicht zu bezahlen, weil das Gericht dann zwingend die Erbteilung durchführen müsse, die Gerichte würden fortlaufend undifferenzierte Urteile fällen und diese chronischen Sabotageakte verhinderten das Einreichen einer Teilungsklage, wodurch ihm grosser finanzieller Schaden entstehe, obwohl er als Erbe ein Recht auf Teilung habe.

5. Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als offensichtlich nicht hinreichend begründet, weshalb auf sie nicht eingetreten werden kann und der Präsident im vereinfachten Verfahren entscheidet ( Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG ).

6. Nicht ganz klar wird, ob der Beschwerdeführer nur in Bezug auf die von ihm angestrebte Klageanhebung oder auch für das vorliegende bundesgerichtliche Verfahren die unentgeltliche Rechtspflege beantragt. Ein allfälliges solches Gesuch wäre abzuweisen, weil der Beschwerde, wie die vorstehenden Erwägungen zeigen, von Anfang an kein Erfolg beschieden sein konnte und es deshalb an den materiellen Voraussetzungen der unentgeltlichen Rechtspflege fehlen würde ( Art. 64 Abs. 1 BGG ).

7. Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen ( Art. 66 Abs. 1 BGG ).

Demnach erkennt das präsidierende Mitglied:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Ein allfälliges Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

3. Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4. Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer und dem Obergericht des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, mitgeteilt.

Lausanne, 19. September 2024

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Das präsidierende Mitglied: von Werdt

Der Gerichtsschreiber: Möckli